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Oberverwaltungsgericht NRW·13 D 116/14·13.07.2015

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage und Zulässigkeit der Prozessvertretung

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage nach §§173 VwGO, 198 ff. GVG. Streitgegenstand war insbesondere, ob eine an die Gerichtsverwaltung abgeordnete Richterin gemäß §67 Abs.5 VwGO von der Prozessvertretung ausgeschlossen ist und ob PKH zu bewilligen ist. Das OVG verneint den Ausschluss der Vertreterin und bewilligt PKH, da hinreichende Erfolgsaussichten sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten erfolgt nach dessen Benennung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Entschädigungsklage bewilligt; Beiordnung nach Benennung des Bevollmächtigten

Abstrakte Rechtssätze

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Von der Prozessvertretung vor einem Gericht nach §67 Abs.5 Satz 1 VwGO ist nur ausgeschlossen, wer diesem Gericht gegenwärtig als Richter für die Rechtsprechung im Sinne des Geschäftsverteilungsplans angehört; die bloße Verwendung in der Gerichtsverwaltung oder zeitweilige Abordnung ohne rechtsprechende Verwendung reicht nicht aus.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Verfolgung nicht mutwillig ist.

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Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht im Vorverfahren zu entscheiden; stehen Tatsachen im Streit oder sind Ermittlungen erforderlich, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren.

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Die fehlende Benennung eines zur Vertretung bereiten Bevollmächtigten steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen; ein isolierter PKH-Antrag für eine noch zu erhebende Klage kann bereits bewilligt werden und führt bei späterer Benennung zur Beiordnung des Bevollmächtigten.

Relevante Normen
§ 173 Satz 2 VwGO§ 198 ff. GVG§ 67 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 121 Abs. 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht NRW für eine beabsichtigte Entschädigungsklage nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 198 ff. GVG im Hinblick auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 4 L 1371/13 bewilligt. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten erfolgt nach dessen Benennung durch den Kläger.

Gründe

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I.  Die Prozessvertreterin der den Beklagten endvertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts NRW – Richterin am Verwaltungsgericht Dr. G.        – war nicht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Weil sie dem erkennenden Gericht gegenwärtig nicht „als Richter“ im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO „angehört“, ist sie nicht von der Prozessvertretung ausgeschlossen.

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Der Senat konkretisiert insofern seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 25. März 2015 – 13 D 27/14 –,

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NVwZ 2015, 680 f. = juris.

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Auf der Grundlage der dortigen Ausführungen, besonders zu den mit § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO verfolgten Zwecken, der Erwägungen des 8. Senats in dessen Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 8 A 1943/13 –,

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NVwZ-RR 2015, 358 f. = juris,

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und insbesondere der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren ist nur diejenige Person gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.

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Vgl. dazu nur BT-Drs. 16/3655, S. 90, 98.

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Dies ist in Bezug auf die Prozessvertreterin des Beklagten nicht der Fall. Denn Richterin am VG Dr. G.        ist – wie der Kläger richtig erkennt – an das erkennende Gericht allein zum Zwecke der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zeitweilig abgeordnet und – wie andere Beamte oder Beschäftigte der Gerichtsverwaltung – in die Verwaltung der Behörde „Oberverwaltungsgericht NRW“ integriert. Aufgaben der Rechtsprechung nimmt sie nicht wahr, was der Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts verdeutlicht, in dem sie nicht aufgeführt ist. Ihre Amtsbezeichnung „Richterin am Verwaltungsgericht“ bezeichnet lediglich ihr Amt im statusrechtlichen Sinne; im funktionalen Sinne hat sie derzeit kein Richteramt inne, weil sie – wie ein Beamter des höheren Dienstes – in der Verwaltung der Behörde „Oberverwaltungsgericht“ verwendet wird. Der Anschein einer Voreingenommenheit des Gerichts sowie von möglichen Interessenkollisionen, den § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO vermeiden will, besteht in Bezug auf sie damit nicht. Dies wäre bei einem z.B. zum Zwecke der Erprobung abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht, welcher nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts erkennbar in der Rechtsprechung verwendet wird, anders.

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II.  Das zulässige Prozesskostenhilfegesuch hat Erfolg.

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Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Kläger bisher keinen zu seiner Vertretung bereiten Bevollmächtigten benannt hat (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO). Denn zum einen muss derjenige, der Prozesskostenhilfe für einen fristgebundenen Rechtsbehelf beantragt, der einem Vertretungserfordernis unterliegt, nicht bereits innerhalb der Frist einen zur Vertretung bereiten Bevollmächtigten benennen. Zum anderen ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch schon vor der Benennung des Bevollmächtigten möglich; die Benennung des Bevollmächtigten kann nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen, was dann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – dessen Beiordnung nach sich zieht.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 – 6 PKH 15/03 –, DÖV 2004, 537 ff. = juris, Leitsatz, Rn. 9 ff., und vom 4. April 2014 – 5 B 102/13 –, juris Rn. 7.

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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Entschädigungsklage ist stattzugeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). An hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt es dann, wenn nur eine entfernte Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung besteht. Soweit Tatsachen im Streit stehen bzw. Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen dürfen im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden.

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Nach diesen Maßstäben liegen hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Entschädigungsklage vor.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Entschädigungsklage im Sinne von § 198 GVG, auf die er sich bezieht, wegen mangelnder Postulationsfähigkeit des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Anders als in den vorangegangenen Verfahren 13 D 101/13, 13 D 77/14 und 13 D 93/14 hat der Kläger hier mit seinem bei Gericht am 4. November 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 bei § 88 VwGO entsprechender Auslegung einen isolierten Prozesskostenhilfe-Antrag für eine nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst noch zu erhebende Entschädigungsklage gestellt. Dies ergibt sich aus der konkreten Formulierung des eingerückt und fett hervorgehobenen Antrags, der den auf eine Klageerhebung hindeutenden einleitenden Passus „wird Klage erhoben und beantragt“ mit hinreichender Deutlichkeit zu widerlegen vermag. Zudem hat der Kläger in diesem Verfahren unmittelbar auf das einen Klageeingang bestätigende Schreiben des Gerichts vom 5. November 2014 mit Telefax vom 14. November 2014 reagiert und klargestellt, dass allein Prozesskostenhilfe beantragt und nicht Klage erhoben werden sollte.

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Im Übrigen ist derzeit offen, ob der Ablauf des Ausgangsverfahrens Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 4 L 1371/13 die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer gemäß §§ 173 Satz 2 VwGO, 198 ff. GVG bietet. Dies bedarf der Klärung in einem Hauptsacheverfahren.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).