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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 9/00·13.06.2000

Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung bei Studienplatzvergabe abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kapazitätsberechnung bei Studienplatzvergaben. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Antrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung. Es stellte fest, dass nicht jedes Element der Kapazitätsberechnung normativ festgelegt sein muss und Curricularnormwerte gemäß §13 Abs.3 KapVO durch das Ministerium zulässig sind; eine Überlastquote ist weder in der KapVO vorgesehen noch verfassungsrechtlich erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Kapazitätsentscheidung als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen.

2

Für die Kapazitätsberechnung bei Studienplatzvergaben bedarf nicht jedes einzelne Rechen- oder Bewertungsmerkmal einer gesonderten normativen Festlegung.

3

Curricularnormwerte, die nicht in Anlage 2 der KapVO aufgeführt sind, können gemäß §13 Abs.3 KapVO durch das zuständige Ministerium entsprechend der Ausbildungs-/Studienordnung festgesetzt werden, sofern ihre Höhe nicht offensichtlich verfassungswidrig ist.

4

Eine Berücksichtigung einer gesonderten Überlastquote ist nicht durch die KapVO vorgesehen und ergibt sich nicht aus verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 13 Abs. 3 KapVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 102/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

4

Ausgehend von den Darlegungen der Antragstellerin (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Soweit die Antragstellerin die fehlende normative Feststetzung der Curricularnormwerte der von der hier zu betrachtenden Lehreinheit bedienten Studiengänge rügt, führt das nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsüberprüfung. Denn es steht in der Rechtsprechung des Senats außer Zweifel, dass nicht jedes Element der Kapazitätsberechnung der normativen Festlegung bedarf.

5

Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

6

Es reicht insoweit aus, dass der Curricularnormwert eines Studiengangs, soweit er nicht in Anlage 2 der KapVO aufgeführt ist, gem. § 13 Abs. 3 KapVO durch das zuständige Ministerium entsprechend der jeweiligen Ausbildungs-/Studienordnung festgelegt wird und seiner Höhe nach nicht erkennbar gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Festlegung der hier zu betrachtenden Curricularwerte hat der Antragsgegner überzeugend dargelegt; gegen ihre Höhe hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Welcher gewichtete Curricularnormwert abweichend von der Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung anzusetzen wäre und zu welcher Zulassungszahl er führte, so dass zumindest noch ein freier Platz für die Antragstellerin zur Verfügung stünde, hat sie nicht einmal sinngemäß aufgezeigt.

7

Soweit die Antragstellerin eine Überlastquote vermisst, führt auch das nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Denn die für die Kapazitätsberechnung maßgebende KapVO sieht die Berücksichtigung einer solchen Überlastquote nicht vor. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.