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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 7/00·27.04.2000

Beschluss zu Kapazitätsberechnung im nc-Verfahren: Antrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im summarischen nc-Verfahren die Berichtigung der Kapazitätsberechnung und die Anerkennung zusätzlicher Planstellen. Streitpunkt war u.a. die Richtigkeit der Stellenansätze im Haushaltsplan und die mögliche Verlagerung von Lehrstellen. Der Senat wies den Antrag zurück, weil die Antragstellerin keine konkrete, zahlenmäßige Darlegung zur Änderung der Kapazitätsberechnung und zu den sich ergebenden Zulassungszahlen vorlegte; ein Redaktionsversehen und haushaltsgesetzlicher Stellenwegfall genügten im summarischen Verfahren als Begründung.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Kapazitätsberechnung und zusätzliche Planstellen im nc-Verfahren abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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In summarischen nc-Verfahren reicht undifferenzierte Kritik an der Kapazitätsberechnung nicht aus; der Antragsteller muss konkret darlegen, an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs in welcher Weise und mit welchen Zahlen zu verfahren ist und welche Zulassungszahlen sich hieraus ergeben (§ 146 Abs. 5 S. 2 VwGO).

2

Die Annahme eines Redaktionsversehens im Haushaltsplan ist zulässig, wenn aus den Umständen und vorhandenen Hinweisen ersichtlich ist, dass eine fehlerhafte Eintragung vorliegt und diese nicht berichtigt wurde.

3

Der durch den Haushaltsgesetzgeber angeordnete Wegfall von Planstellen bedarf im summarischen Verfahren im Regelfall keiner weitergehenden Rechtfertigung durch die Verwaltung; die formelle haushaltsgesetzliche Entscheidung ist nicht ohne konkrete, substantiierte Anhaltspunkte anzuzweifeln.

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Behauptungen über die Verlagerung von Stellen zwischen Lehreinheiten sind so zu konkretisieren, dass ersichtlich wird, welche Stellen in welchem Umfang betroffen sind, welche Lehre dadurch entfällt oder hinzugefügt wird und wie sich dies auf Brutto-Lehrangebot und Kapazitätsberechnung auswirkt.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 KapVO§ 146 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 Nc 211/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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1. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit des im summarischen Verfahren ergangenen Beschlusses.

3

a) Bei der entgegen der Ausweisung im Haushaltsplan angesetzten achten C4- Stelle geht der Senat von einem Redaktionsversehen aus, das trotz des Hinweises der WWU nicht mehr berichtigt worden ist. Tatsächlich verfügt die Vorklinische Medizin nur über 7 solcher Stellen.

4

b) Dass entgegen dem Haushaltsplan 6 statt 5 H3 Stellen anzusetzen waren, ist von der Antragstellerin nicht dargelegt. Aus dem Haushaltsplan ergibt sich, dass die Stelle zum Wintersemester 99/00 weggefallen ist, was nach § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen ist.

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Bedenken gegen den Wegfall bestehen nicht. Sie ist vom Haushaltsgesetzgeber des Landes vorgenommen worden, wobei davon ausgegangen werden muss, dass er die kapazitätsrechtlichen Folgen gegen andere haushaltsrechtliche Belange abgewogen hat. Das wird bestätigt durch die der "Medizinkonzentration" zugrunde liegenden Erwägungen. Weiterer vertiefender Rechtfertigungen der Wissenschaftsverwaltung zu den gesetzlichen Stellenreduzierungen - wie sie von Verwaltungsgerichten anderer Länder vor dem Hintergrund möglicherweise anderer haushaltsrechtlicher Gegebenheiten verlangt werden - bedarf es daher im summarischen Verfahren nicht.

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c) Dass die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung um einige Stellen aus der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu erweitern sei, hat die Antragstellerin schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt. Darlegung bedeutet "Erläutern" und "Durchdringen" unter Einbeziehung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Rechtsstreits. Dazu reicht es im nc-Rechtsstreit nicht aus, undifferenziert Kritik am Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung oder dessen Anwendung durch die Wissenschaftsverwaltung, beispielsweise an der Zuordnung der Stellen zu Lehreinheiten, zu äußern. Vielmehr ist konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle des Berechnungsvorganges anders, und zwar in welcher Weise zu verfahren ist, mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist sowie welche Zulassungszahlen sich daraus ergeben. Die Antragstellerin hat aber nicht einmal aufgezeigt, welche und wieviel Stellen zusätzlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen wären. Sie hat auch übersehen, dass von den Stellen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin - wenn überhaupt - nur solche Stellen zur Verlagerung in die Lehreinheit Vorklinische Medizin in Betracht kommen könnten, aus denen heraus im CAp enthaltene Lehre erbracht wird, dass eine solche Zuordnung zwar eine Erhöhung des Brutto-Lehrangebotes, aber auch eine Erhöhung des CAp auf der Nachfrageseite - um 0,24 - nach sich zöge sowie einen Dienstleistungsabzug für die aus den verlagerten Stellen für andere Lehreinheiten erbrachte Lehre rechtfertigen würde. Wie in dem Fall die Kapazitätsberechnung aussähe und ob sie zu einer um zwei höheren Zulassungszahl führte - nur dann könnte ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin bestehen -, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

7

Im Übrigen hat der Senat zu dem selben Komplex bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 7. Januar 1993 - 13 A 218/92 - betr. HHU Düsseldorf). Das gilt im gleichen Maße auch für die WWU.

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2. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerde die Beantwortung klärungsbedürftiger und im summarischen Verfahren abschließend beantwortbarer grundsätzlicher Fragen nicht erwarten lässt.

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3. Schließlich liegt keine das normale Maß in nc-Sachen überschreitende Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert entspricht der ständigen Festsetzung des Senats.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.