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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 6/97·19.03.1997

Zulassungsantrag gegen VG-Beschluss zur Kapazitätsberechnung abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kapazitätsberechnung und zur Festsetzung des Lehrangebots. Das Oberverwaltungsgericht weist den Zulassungsantrag zurück und begründet dies mit fehlenden Darlegungen und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Es bestätigt das Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung und die Richtigkeit des Schwundausgleichsfaktors nach dem Hamburger Modell.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung abgewiesen; Kosten der Antragstellerin, Streitwert 6.000 DM

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO muss die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erfüllen; mangels hinreichender Begründung ist ihm der Erfolg versagt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.

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Bei der Ermittlung des Lehrangebots nach der Kapazitätsverordnung ist maßgeblich das planmäßig der Stelle zugewiesene Lehrdeputat; hiervon kann nur bei einer faktischen, dauerhaften Umfunktionierung der Stelle abgewichen werden.

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Die wiederholte Besetzung einer Zeit-Angestellten-Stelle innerhalb der zulässigen Befristungsgrenzen begründet keine dauerhafte Stellenumwandlung im Sinne der Kapazitätsberechnung.

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Ein nach anerkannten Berechnungsmodellen nachvollziehbar angesetzter Schwundausgleichsfaktor (z. B. Hamburger Modell) ist nicht zu beanstanden; liegt keine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, ist keine Zulassung zu gewähren.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 57 c Abs. 4 HRG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 8 NC 117/96

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob dem Antrag schon deshalb der Erfolg versagt sein muß, weil in ihm ein Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt und hiermit den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht genügt ist. Sollte sich die Antragstellerin auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen wollen, kann ebenfalls offen bleiben, ob ernstliche Zweifel erst dann angenommen werden können, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolges der angestrebten Beschwerde besteht

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- so im Ergebnis Schmieszek, NVwZ 1996, 1151, 1153 -

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oder ob insoweit bereits ein ebenso wahrscheinlicher Erfolg wie Mißerfolg ausreicht. Denn es ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund der Angriffe der Antragstellerin sogar überwiegend wahrscheinlich, daß der angefochtene Beschluß jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist:

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Nach dem der Kapazitätsverordnung zugrunde liegenden Stellenprinzip kommt es bei der Ermittlung des Lehrangebotes grundsätzlich auf die der Stelle planmäßig zugewiesene Lehrverpflichtung an. Hiervon kann nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls dann abgewichen werden, wenn die Hochschule einer "geringerwertigen" Planstelle durch langfristige Besetzung mit einem Stelleninhaber, der entweder zu einem individuellen höheren als der Stelle zugewiesenen Lehrdeputat verpflichtet ist oder von der Hochschule zu verpflichten wäre, praktisch auf Dauer einen anderen Amtsinhalt gibt und diese so zu einer "höherwertigen" Stelle umfunktioniert

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vgl. beispielsweise Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 -.

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Eine solche dauerhafte, lediglich von einer Anpassung des Haushaltsplans nicht begleitete faktische Stellenumwandlung liegt noch nicht vor, wenn die Hochschule eine Zeit-Angestellten-Stelle bei gegebenem Befristungsgrund im zeitlichen Rahmen des § 57 c Abs. 4 HRG mit demselben Stelleninhaber besetzt. So liegt der Fall bei der von Dr. C. A. eingenommenen Stelle BAT I-IIa.

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Soweit die Antragstellerin den angesetzten Schwundausgleichsfaktor 1,0 angreift, spricht ausgehend von der den Kapazitätsberechnungsunterlagen beigefügten Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell alles für dessen Richtigkeit.

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Vor diesem Hintergrund kann der Rechtssache auch keine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuerkannt werden.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO u. § 13 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.