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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 66/08·03.04.2008

Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium im 1. klinischen Fachsemester des Regelstudiengangs. Streitgegenstand ist, ob er als externer Bewerber einen Anspruch gegenüber Studierenden mit Vertrauensschutz hat. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil die RWTH zulässigerweise einen landesrechtlich genehmigten Modellstudiengang (§ 41 ÄAppO) betreibt und Übergangsregelungen nur bereits eingeschriebene Studierende schützen. Die Anwendung des Numerus clausus im Übergang war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Regelstudium Medizin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Landesrechtlich genehmigte Modellstudiengänge nach § 41 ÄAppO dürfen in Struktur, Ausbildungsinhalten und Dauer vom Regelstudiengang abweichen.

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Übergangsregelungen zum Schutz bereits eingeschriebener Studierender (Vertrauensschutz) begründen keinen Anspruch externer Bewerber auf Zulassung zum bisherigen Studiengang.

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Im Übergangsfall ist es zulässig, Zulassungszahlen für den neuen Studiengang festzusetzen, solange Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt und sachgerechte Auswahlkriterien eingehalten werden (verfassungsrechtliche Anforderungen an den Numerus clausus).

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Eine Beschwerde ist im Rahmen der vom Beschwerdeführer dargelegten Gesichtspunkte zu prüfen; fehlende oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 41 ÄAppO§ 5 Studienordnung für den Modellstudiengang Medizin§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 368/07

Tenor

Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 28. Januar 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. klinischen Fachsemester im Regelstudiengang zu Recht abgelehnt.

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Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Antragsteller meint aus dem Umstand, dass eine geringe Zahl Vertrauensschutz genießender Studenten noch ihre Ausbildung im klinischen Regelstudiengang absolvierten, ableiten zu können, dass auch er als externer Bewerber eine Zulassung in diesem Studiengang beanspruchen könne. Diese Argumentation verfängt nicht.

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Auf der Grundlage von § 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I 2405 - ÄAppO n. F. -) sind landesrechtlich genehmigte Modellstudiengänge möglich, wie es sie an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen seit dem WS 2003/2004 gibt. Dort findet gemäß § 5 der Studienordnung für den Modellstudiengang Medizin vom 9. September 2004 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 913 S. 6871) statt des Physikums im vierten Semester die Ärztliche Basisprüfung nach dem sechsten Semester und die Klinische Kompetenzprüfung nach dem zehnten Semester statt. Der Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen grundlegend vom Regelstudiengang.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -.

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Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass Studenten aus dem Regelstudiengang nach den Leistungsvorgaben des 1. klinischen Semesters unterrichtet werden. Bei ihnen handelt es sich ausschließlich um Studenten, die vor dem Wintersemester 2003/2004 an der RWTH Aachen das Studium aufgenommen hatten. Infolgedessen hat die RWTH für diesen Personenkreis eine aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes abgeleitete Übergangsregelung geschaffen, die aber nur ihm zugute kommen soll. Verfassungsrechtlich durchgreifende Bedenken an diesem Übergangssystem bestehen auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an den sog. absoluten numerus clausus nicht.

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Der absolute numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung ist als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven Zulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann verfassungsgemäß, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber erfolgen.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561, 1563 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 -, juris.

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In Phasen des Übergangs von Ausbildungsordnungen, wie es hier bei der Umstellung des Regelstudiengangs auf den Modellstudiengang in Medizin liegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn Zulassungszahlen für den ausgelaufenen Studiengang nicht mehr und nur noch im neu eingerichteten Studiengang festgesetzt werden, solange den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen - bezogen auf das neue Ausbildungsrecht - entsprochen wird. Dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte i. V. m. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs.1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ist damit grundsätzlich Genüge getan. Andererseits hat die Umstellung auch die berufsrechtlichen Bedürfnisse der Studenten, die ihre Ausbildung nach den Modalitäten des bisherigen Studiengangs begonnen haben, zu berücksichtigen und es bedarf aus Gründen des Vertrauensschutzes einer verfassungsgemäßen Handhabung dieses Übergangszustands. Wenn etwa - wie hier nach den nicht zweifelhaften Angaben des Antragsgegners - die Integration solcher Studenten in den neuen Studiengang nicht möglich ist, ist die (zeitlich befristete) weitere Ausbildung nach dem bisherigen Modus geboten. Dies bedeutet aber auch, dass derjenige keinen Anspruch auf Zugang zu dem Studiengang alter Prägung hat, der - wie der Antragsteller als externer Studienbewerber - nicht nach den bisherigen Studienregeln an dieser Ausbildungseinrichtung einen Teil seiner Ausbildung absolviert hat.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.