Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium im 1. Fachsemester. Zentrale Frage ist die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung. Das OVG bestätigt die Kapazitätsberechnung (Stellenprinzip, Regellehrverpflichtung, Rundung; kein Urlaubsschwund) und weist die Beschwerde als unbegründet ab. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung ist die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit nach dem Stellenprinzip zu ermitteln; maßgeblich ist die Zahl der zugewiesenen Stellen und nicht der tatsächliche Lehraufwand oder die Besetzung.
Die Regellehrverpflichtung der einzelnen Stellen ist unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers in die Kapazitätsberechnung einzustellen; ein Abweichen kommt nur bei einer bewusst dauerhaft anders besetzten Stelle in Betracht.
Für einen befristet eingeführten Modellstudiengang kann die Kapazität grundsätzlich nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ermittelt werden; eine eigenständige, kapazitätsgünstigere Berechnung ist nur bei nachweisbaren, kapazitätsrelevanten Änderungen erforderlich.
Die Rundung von Übergangsquoten auf zwei Stellen hinter dem Komma und die Anwendung eines Schwundfaktors sind sachlich vertretbar, soweit sie ein realitätsnahes Schwundverhalten abbilden und keine andere gesetzliche Rechnungsweise vorgeschrieben ist.
Beurlaubungen begründen ohne substanziierte Darlegung keine verpflichtende Berücksichtigung als "Urlaubsschwund"; beurlaubte Studierende stellen regelmäßig keine dauerhafte Entlastung der Lehreinheit dar, da Studienplätze nachbesetzt werden können.
Zitiert von (28)
27 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 30/2504.12.2025Neutraljuris Rn. 13
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 56/2408.12.2024Zustimmendjuris, Rn. 13
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 18/2305.12.2023Zustimmendwww.justiz.nrw.de und juris (dort Rdnr. 13)
- Verwaltungsgericht Köln6 Nc 4/2311.09.2023Zustimmendjuris Rn. 13
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 81/2204.12.2022Zustimmendjuris Rn. 13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13. Dezember 2010 wird auf Kosten des An¬trag-stellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zu Recht abgelehnt.
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazitäten für das erste Fachsemester voll ausgelastet sind.
1. Das Lehrangebot ist nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zutreffend bestimmt worden. Insbesondere kommt den von dem Antragsteller angesprochenen Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 , juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360.
Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. , vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a , vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, und vom 9. Juni 2010 13 C 254/10 -, jeweils juris.
Eine solche Konstellation ist hier nicht ersichtlich. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung (LVV), die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die Arbeits-Vereinbarungen der wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2010/2011 kann zudem in Bezug auf die angeführten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von dem Antragsteller belegt werden könnten.
2. Soweit der Antragsteller moniert, dass zu Semesterbeginn zwei Studienplätze unbesetzt gewesen seien, ist die Antragsgegnerin dem entgegengetreten und hat glaubhaft dargelegt, dass diese Plätze im laufenden Nachrückverfahren besetzt worden seien. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass zwei Studenten im ersten Fachsemester beurlaubt seien, hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen zwei Studenten des zweiten Fachsemesters beurlaubt gewesen seien.
3. Auch das Vorbringen, der Eigenanteil des Curricularnormwertes sei zu hoch, da er nach wie vor 1,98 betrage, obwohl der Modellstudiengang bereits im Wintersemester 2003/2004 eingeführt worden sei, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für ein herkömmliches vorklinisches Medizinstudium berechnet, auch wenn das Medizinstudium an der RWTH Aachen seit dem Wintersemester 2003/2004 als Modellstudiengang durchgeführt und der Regelstudiengang nicht mehr angeboten wird. Modellstudiengang bedeutet, dass sich die Ausbildung in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang unterscheidet (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 BGBl. I S. 2405 - [ÄAppO n. F.]). Gleichwohl darf die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudienganges jedenfalls im Grundsatz - für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs von höchstens 12 Jahren (vgl. § 18 Abs.1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin vom 13. August 2008) erfolgen. Einer eigenständigen Kapazitätsberechnung bedarf es für den Modellstudiengang derzeit nicht, zumal nicht erkennbar ist, dass eine solche Berechnung kapazitätsgünstiger ausfällt oder sich kapazitätsrelevante Veränderungen im Studienablauf ergeben hätten. Insbesondere ist eine Erhöhung der Zulassungszahlen nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO nicht möglich. Diese kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben durch besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln erfährt. Hierfür ist indes nichts ersichtlich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2008 - 13 C 232/08 u. a. ; eingehend zur Kapazitätsberechnung für die RWTH Aachen OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 – 13 C 89/04 und vom 28. Mai 2004 13 C 20/04 , jeweils juris; vgl. auch Beschluss vom 2. Juni 2010 13 C 239/10 -, juris.
4. Soweit der Antragsteller moniert, die Antragsgegnerin habe die jeweiligen Übergangsquoten unzulässig auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet, zeigen sie keinen rechtlich relevanten Mangel auf. Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht schreiben die von dem Antragsteller bevorzugte Rechnungsweise vor. Auch die Anwendung des Schwundfaktors durch die Wissenschaftsverwaltung Rundung nach der zweiten Stelle hinter dem Komma ist geeignet, ein Schwundverhalten realitätsnah zum Ausdruck zu bringen, und daher sachlich vertretbar und akzeptierbar.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 13 C 55/08 und vom 8. Mai 2008 13 C 150/08 -, juris.
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, bei der Schwundquotenberechnung sei ein sog. "Urlaubsschwund" zu berücksichtigen, fehlt es bereits an einer entsprechenden Darlegung. Es ist nicht aufgezeigt, warum eine Beurlaubung die Voraussetzungen für einen Schwund im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO erfüllt und eine Berücksichtigung von Beurlaubten verpflichtend sein soll. Für eine ordnungsgemäße Darlegung reicht eine plakative schlichte Rechtsbehauptung nicht aus. Abgesehen hiervon fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Auf eventuelle Beurlaubungen in den höheren Semestern kommt es nicht an. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem verspäteten Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003 13 C 11/03 , juris, vom 11. Mai 2004 13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005 13 C 115/05 -, vom 27. April 2009 13 C 10/09 , juris, und vom 9. Juli 2010 13 C 264/10 u. a. , juris.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.