Beschwerde gegen einstweilige Zulassung zum Studium: Kein Anordnungsgrund
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Zulassung zum Studium. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Der Senat sah keine drohende, nicht mehr beheb- bagebare Ausbildungsverzögerung, zumal ein Studium an anderen Hochschulen möglich war. Die materielle Prüfung der Kapazitätsberechnung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Zulassung zum Studium als unbegründet abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist ein Anordnungsgrund erforderlich, wenn ohne deren Erlass dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.
Ein Anordnungsgrund fehlt regelmäßig, wenn der Studienbewerber den gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, ohne substantiiert dargelegte wesentliche Nachteile zu erleiden.
Bei der Interessenabwägung kann berücksichtigt werden, ob der Antragsteller die zu befürchtenden Nachteile durch eigenes vorwerfbares Verhalten herbeigeführt hat; dies ist jedoch nicht automatisch entscheidend für den Wegfall der Dringlichkeit.
Die Verneinung des Anordnungsgrundes bedeutet nicht, dass die Fragen der Kapazitätsberechnung nicht materiell überprüfbar sind; diese Prüfungen sind in das Hauptsacheverfahren zu verlagern.
Zitiert von (8)
5 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Köln6 L 1923/2231.01.2023Neutraljuris Rn. 2 m.w.N.
- Verwaltungsgericht Köln6 L 1523/2213.11.2022Zustimmendjuris, Rn. 2 m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 6/2226.06.2022Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 15/2211.05.2022Zustimmendjuris, Rn. 7 ff
- Verwaltungsgericht Köln2 L 688/2013.04.2020Neutraljuris Rn. 2
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 124/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 ,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist eine erhebliche Ausbildungsverzögerung und der damit verbundene unwiederbringliche Verlust von Studienzeit.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, = juris, Rn. 17, 21 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 - , NWVBl. 2014, 272 = juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12.
An einem solchen schwerwiegenden oder unzumutbaren Nachteil fehlt es allerdings regelmäßig, wenn der Studienbewerber das Studium im gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, etwa weil er dort bereits über einen Studienplatz verfügt oder er einen solchen zeitnah erlangen kann. Ist dies der Fall und hat der Studienbewerber durch die vorläufige Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule auch keine sonstigen erheblichen Nachteile zu erwarten,
Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 14 ff. (fehlende Vergleichbarkeit von Studiengängen), vom 11. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8 (Berücksich-tigung späterer Wechselmöglichkeiten an die Wunschuniversität), vom 12. Juli 2011 - 13 B 674/11 ‑, juris, Rn. 11 (persönliche Bindungen an den Studienort); vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 3 Nc 79/13 -, juris, Rn. 3,
kann er in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist hingegen unerheblich, ob der Studienbewerber in der Vergangenheit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang bei einer anderen Hochschule hätte erlangen können. Dies führt regelmäßig nicht zum Wegfall des Anordnungsgrundes,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 ‑ 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 6, anders noch: OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris, Rn. 2,
weil es die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 7 ff.,
erforderliche Dringlichkeit nicht entfallen lässt.
Zwar mag bei der Frage, ob dem Antragsteller unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG das Abwarten der Hauptsachenentscheidung zumutbar ist, im Einzelfall auch zu berücksichtigen sein, ob er die zu befürchtenden Nachteile durch eigenes (vorwerfbares) Verhalten herbeigeführt hat und aus diesem Grunde seine konkreten Interessen an Gewicht verlieren.
Vgl. Buchheister, in. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016,
§ 123 VwGO, Rn. 20; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2016, § 123 Rn. 84.
Hiervon ist aber nicht stets schon deshalb auszugehen, weil sich der Studienbewerber darauf beschränkt hat, den Antrag auf Zulassung zum Studium nur bei seinen Wunschuniversitäten zu stellen.
Dies zu Grunde gelegt, hat der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat es ‑ ohne dass es insoweit gerichtlicher Hilfe bedarf - selbst in der Hand, eine drohende erhebliche Ausbildungsverzögerung abzuwenden, indem er ein Studium der Rechtswissenschaft (Staatsexamen) aufnimmt, was ihm sowohl zum Sommer- als auch zum Wintersemester an anderen Hochschulen im Bundesgebiet zulassungsfrei möglich ist (z.B. SS 2018: Universität Jena). Dass die vorläufige Aufnahme des im Wesentlichen bundesweit ähnlich strukturierten Studiums der Rechtswissenschaft an einer anderen Hochschule für ihn mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist, hat er nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der Regelstudienzeit von 9 Semestern einschließlich aller Prüfungsleistungen ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle des Erfolgs eines Hauptsacheverfahrens noch wesentliche Teile des Studiums an seiner Wunschuniversität wird abschließen können.
Anders als die Antragstellerin meint, führt die Verneinung eines Anordnungsgrundes nicht dazu, dass die Kapazitätsberechnung bei besonders gefragten Studiengängen ungeprüft bleibt. Sie wird lediglich in das Hauptsacheverfahren verlagert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.