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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 5/02·08.04.2002

Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Kapazitätsberechnung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, insbesondere Deputatreduzierungen wegen Schwerbehinderung sowie Dienstleistungsabzüge und -exporte. Der Senat prüft im summarischen Verfahren nur im Rahmen der Darlegungen der Antragstellerin und ging von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners aus. Mangels substantiierten Vortrags hatte die Beschwerde keinen Erfolg; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei summarischer Prüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt sich die Überprüfung auf die Darlegungen des Antragstellers; das Gericht kann entgegenstehende Angaben der Gegenpartei ohne substantiierten Widerspruch als zutreffend zugrunde legen.

2

Der Nachweis einer Schwerbehinderung kann im summarischen Verfahren auch durch Verweise auf frühere gleichgelagerte Verfahren als erbracht gelten, wenn keine hinreichenden Gegenangaben vorliegen.

3

Die Entscheidung, ob Lehrveranstaltungen durch eigene Lehrkräfte oder im Wege des Dienstleistungsbezugs erbracht werden, fällt überwiegend in den pädagogisch-wissenschaftlichen Gestaltungsrahmen der Hochschule und ist nur bei darlegbaren, zwingenden Gründen verwaltungsrechtlich zu beanstanden.

4

Bei der Auslegung und Anwendung einer Kapazitätsverordnung begründen allgemeine Bedarfslagen (z. B. Bedarf an Medizinern) ohne substantiierte rechtliche Anhaltspunkte keine abweichende Interpretation der Verordnung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 107/01

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3067,75 EUR (= 6.000,- DM) festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragstellerin prüft, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch im Lichte des Vorbringens der Antragstellerin als zutreffend.

3

Soweit die Antragstellerin die in die Kapazitätsberechnung eingebrachten Ermäßigungen der regulären Verpflichtungen zweier Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin wegen deren Schwerbehinderung für unberechtigt hält, weil entsprechende Nachweise nicht vorgelegt sind, führt das die Beschwerde nicht zum Erfolg. Auch der Senat geht im vorliegenden summarischen Verfahren von der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners zur Schwerbehinderung der betreffenden Lehrkräfte aus. Zumindest bezüglich einer dieser Personen ist in früheren, von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführten gleich gelagerten Streitigkeiten ein entsprechender Schwerbehinderungsnachweis vorgelegt worden. Soweit die Antragstellerin die Deputatreduzierungen für die Professoren F. und I. nicht anerkennt, fehlt es insoweit bereits an der notwendigen Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

4

Soweit die Antragstellerin den Dienstleistungsabzug für den Studiengang Psychologie für rechtswidrig hält, "da nach so langen Jahren zwischenzeitlich das Fach Psychologie in der Lage sein müsste, den entsprechenden Dienstleistungsbedarf selbst zu erbringen", ist das abwegig. Ob ein Fach von der zugehörigen Lehreinheit selbst durch eigene Lehrkräfte oder im Wege des Dienstleistungsimports aus anderen Lehreinheiten zu bedienen ist, hängt von den Ausbildungsinhalten des Faches ab und unterliegt weitgehend dem pädagogisch- wissenschaftlichen Freiraum der Hochschule bzw. ihrer Untergliederungen. Die Antragstellerin hat nichts dargelegt, was für eine zwingende Erbringung der betroffenen Veranstaltungen für den Studiengang Psychologie durch die Lehreinheit Psychologie selbst spräche. Im Übrigen dürfte die Antragstellerin selbst nicht beanstanden, dass auch die Lehreinheit Vorklinische Medizin fachfremde Veranstaltungen im Wege des Dienstleistungsbezugs importiert, was ihren Curriculareigenanteil verringert und die Zulassungszahlen erhöht.

5

Soweit die Antragstellerin den Dienstleistungsexport an die Studiengänge Informatik/Diplom und Statistik/Diplom an der Universität E. aufgrund eines Kooperationsvertrages rügt, greift das aus den Gründen des der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschlusses des Senats vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - nicht durch. Der gegenwärtige Bedarf an Medizinern in Deutschland gibt keinen Anlass, die Regelungen der Kapazitätsverordnung abweichend als bisher zu interpretieren oder anzuwenden.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.