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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 4/11·31.01.2011

Beschwerden gegen Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat verbindet mehrere Verfahren und weist die Beschwerden gegen die Beschlüsse des VG Düsseldorf zurück. Streitgegenstand ist die Festsetzung der Ausbildungskapazität für das vorklinische Medizinstudium durch den Fachbereichsrat. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsermittlung auf Grundlage des Haushaltsplans und des § 31b HG NRW und verneint eine richterliche Erhöhung der Zulassungszahl durch "Aufschlag". Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden getroffen.

Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung vorläufiger Zulassung zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ermittlung der Ausbildungskapazität einer universitären Lehreinheit beruht auf der vom Haushaltsplan verankerten Personalausstattung und den den Fachbereich treffenden Zuständigkeitsregelungen; inneruniversitäre Festlegungen des Fachbereichsrates sind insoweit maßgeblich.

2

Nach § 31b HG NRW obliegt die Entscheidung über die Verwendung des gesonderten Zuschusses für Forschung und Lehre dem Fachbereich, sodass Kapazitätsentscheidungen des Fachbereichsrates eine ausreichende normative Grundlage haben können.

3

Das Verwaltungsgericht überprüft Beschwerden nach § 146 Abs. 4 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller vorgetragenen Darlegungen; unzureichende Substantiierung schließt eine erfolgreiche Rüge aus.

4

Eine Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl durch das Gericht im Wege eines pauschalen "Aufschlags" ist nicht zulässig, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, in welcher Höhe und anhand welcher Ansatzpunkte ein solcher Aufschlag vorzunehmen wäre.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 31b Abs. 1 Satz 1 HG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.

Die Beschwerden des Antragstellers/der Antrag-stellerinnen gegen die Be¬schlüsse des Verwaltungs¬gerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewie¬sen.

Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000, Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren des Antragstellers/der Antragstellerinnen (Antragsteller) in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).

3

Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester in Auswertung entsprechender obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.

4

Das (allein geltend gemachte) Vorbringen der Antragsteller zum Fehlen einer normativen Grundlage für den die Kapazitätsermittlung bestimmenden Stellenplan und den die Stellenverteilung betreffenden Beschluss des Fachbereichsrates vom 15. Juli 2010, auf Grund dessen es "einen Aufschlag auf die Kapazitäten geben" müsse, führt nicht zum Erfolg der Beschwerden. In Ergänzung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer ausreichenden Grundlage für die Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Medizin Vorklinik ergibt sich Folgendes: Die normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und des Universitätsklinikums Düsseldorf stellt der Haushaltsplan des Landes (hier: Haushaltsplan 2010, Kapitel 06 107, Titel 682 10) dar. Gem. § 31b Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW - HG - stellt das Land der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung; die Entscheidung über die Verwendung des Zuschusses obliegt gem. § 31b Abs. 2 HG dem Fachbereich Medizin. Der Haushaltsplan weist die vom Gesetzgeber bestimmte Personalausstattung dem Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und dem Universitätsklinikum Düsseldorf differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit zu, wobei die Planstellen und Stellen ausschließlich für den Fachbereich Medizin ausgebracht sind (Anmerkungen zu dem o. a. Haushaltsplan-Kapitel/Titel). Auf dieser Grundlage hat der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät am 15. Juli 2010 beschlossen, die Lehrkapazität für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin - wie in vorangegangenen Berechnungszeiträumen - im Studienjahr 2010/2011 auf 50,5 Stellen festzulegen. Diese Vorgehensweise begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, vom 25. Februar 2010 - 13 C 1/10-9/10, vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a., 13 C 404/09 - juris.

6

Eine Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl im Wege eines Aufschlags durch das Gericht kommt somit nicht in Betracht - unabhängig davon, dass die Antragsteller insoweit nicht ansatzweise dargelegt haben, mit welchen Ansatzpunkten und in welcher Höhe ein solcher Aufschlag erfolgen müsse.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.