Beschwerde gegen Zulassungszahlen Zahnmedizin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Festsetzung der Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin und beanstandet insbesondere das Fehlen eines normativen Stellenplans zur Kapazitätsberechnung. Das OVG bestätigt den Beschluss des VG und sieht die Heranziehung des Landeshaushaltsplans und der fortgeschriebenen Stellenübersicht des Fachbereichs als ausreichende Grundlage an. Eine Erhöhung der Zulassungszahl mittels gerichtlicher Notkompetenz wird abgelehnt. Bloße Zweifel am Schwundausgleich bleiben unbegründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung der Zulassungszahl für Zahnmedizin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestimmung der Studienplatzkapazität kann die Hochschule die im Landeshaushaltsplan ausgewiesene Personalausstattung und eine nachvollziehbare, fortgeschriebene Stellenübersicht als normative Grundlage heranziehen.
Der Fachbereichsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Lehrkapazität verbindlich festlegen; dies steht der Kapazitätsermittlung nach den kapazitätsrechtlichen Vorschriften nicht zwingend entgegen.
Eine Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl durch das Gericht (Notkompetenz) ist ausgeschlossen, wenn keine substantiierten und entscheidungserheblichen Mängel der Kapazitätsgrundlagen dargelegt werden.
Behauptungen zur Unwahrscheinlichkeit eines angenommenen Schwundausgleichsfaktors sind ohne nähere Substantiation nicht geeignet, die Kapazitätsberechnung zu erschüttern.
Zitiert von (10)
8 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 Nc 75/2307.03.2024Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 Nc 44/2117.07.2022Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 Nc 68/2022.03.2021Neutraljuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 Nc 111/1917.05.2020Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen18 Nc 150/1205.03.2013Zustimmendjuris Rn 3
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Antragstellerin, das sich hauptsächlich auf das Fehlen eines normativen Stellenplans und eine somit fehlende Festlegung der im Lehrangebot relevanten Stellen bezieht, führt insbesondere nicht dazu, dass die in der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 festgesetzte Zahl von 48 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin auf 54 zu erhöhen ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die zu Grunde zu legenden Stellen für Lehrpersonal zwar nicht mehr normativ vorgegeben sind und dies grundsätzlich den Kriterien der Kapazitätsermittlung nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO widerspricht, dass dies aber bei Berücksichtigung des Stellenplans und der Stellenzuordnung in der Lehreinheit Zahnmedizin, die sich als Fortschreibung der letztmalig im Jahre 2000 im Landeshaushaltsplan normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit darstellen, zulässig ist. Dagegen bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
Die normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der Universität Düsseldorf und des Universitätsklinikums Düsseldorf stellt der Haushaltsplan des Landes (hier: Haushaltsplan 2009, Kapitel 06 107, Titel 682 10) dar. Dieser weist entsprechend § 31b Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW einen Zuschuss in bestimmter Höhe für den laufenden Betrieb für Forschung und Lehre zu und überlässt die Entscheidung über die Verwendung des Zuschusses gem. § 31b Abs. 2 Hochschulgesetz dem Fachbereich Medizin. Der Haushaltsplan weist die vom Gesetzgeber bestimmte Personalausstattung dem Fachbereich Medizin der Universität Düsseldorf differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Auf dieser Grundlage hat der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät beschlossen, die Lehrkapazität für die Zahnmedizin im Studienjahr 2009/2010 auf 39 Stellen festzulegen. Diese Vorgehensweise, die zu einer gleichen Lehrkapazität wie im vorhergehenden Studienjahr 2008/2009 geführt hat, begegnet keinen Bedenken.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09. u. a., 13 C 404/09 - juris.
Der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 24. März 2009 6 B 10123/09.OVG - vermag eine Entscheidung zu ihren Gunsten nicht zu bewirken. Jene Entscheidung ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass sich die betroffene Universität nicht in der Lage gesehen hat, "die Lehrangebotsplanung nach kapazitätsrechtlichen Maßstäben selbst in die Hand zu nehmen" und dass noch weitere Mängel (beispielsweise zum stationären und ambulanten Krankenversorgungsabzug) zu verzeichnen waren. Diese Situation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil beim Antragsgegner eine nachvollziehbare Stellenübersicht für die Lehreinheit Zahnmedizin besteht. Die Antragstellerin kann auch nicht durch eine bloße Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung die Fehlerhaftigkeit der angesetzten Werte für Krankenversorgung geltend machen, die der Senat in früheren Entscheidungen im Grundsatz nicht beanstandet hat. Davon, dass unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidung die "Stellenstruktur mit 192 DS (SWS) nicht ordnungsgemäß normativ ausgewiesen ist", kann deshalb keine Rede sein – unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht von einer Deputatstundenzahl von 200 DS ausgegangen und deshalb die in der Beschwerde genannte Zahl von 192 DS ohnehin nicht zutreffend ist. Für eine Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl im Wege einer Notkompetenz des Gerichts ist ebenfalls kein Raum.
Angesichts des Ansatzes eines Schwundausgleichsfaktors von 1/1,00 in den Kapazitätsberechnungen ist auch das nicht näher substantiierte Vorbringen der Antragstellerin, "es sei unglaubwürdig, dass kein Schwund eingetreten sei", nicht relevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.