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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 4/00·22.03.2000

Zulassungsantrag zu Dienstleistungsabzug und Kapazitätserschöpfung abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtHaushaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Kapazitätsberechnung für den Studiengang Chemie, insbesondere gegen den Dienstleistungsabzug von 0,74 DS. Das OVG hielt die Zulassungsgründe für nicht gegeben, weil sich auch ohne den Abzug nach Formel 5 der KapVO eine ausreichende Ausbildungskapazität ergab. Ferner bestätigte der Senat, dass ein Dienstleistungsexport in dieser Konstellation zulässig ist und Hochschulen nicht zwangsläufig entgeltliche Lehraufträge statt dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen einsetzen müssen; die Kostenentscheidung folgte den verfahrensrechtlichen Vorschriften.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels Zulassungsgründe abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung einer Beschwerde ist nicht gegeben, wenn die gerügten Rechtsfragen keinen entscheidungserheblichen Einfluss auf das Ergebnis haben.

2

Bei Anwendung der KapVO kann ein Dienstleistungsexport aus einer einen harten NC versorgenden Lehreinheit an einen nicht dem NC unterworfenen Studiengang zulässig sein; das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt die volle Ausschöpfung vorhandener Ressourcen, nicht deren ausschließliche Konzentration auf bestimmte Studiengänge.

3

Sind nach der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Formel auch ohne bestrittenen Dienstleistungsabzug ausreichende Plätze ausgewiesen, kann ein Zulassungsgrund entfallen.

4

Aus haushaltsrechtlichen Erwägungen besteht keine Verpflichtung der Hochschule, eine Pflichtveranstaltung durch entgeltliche Lehraufträge statt durch Inanspruchnahme dienstrechtlicher Lehrverpflichtungen sicherzustellen.

5

Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG; bei Zurückweisung trägt die Antragstellerin die Kosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 150/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Auf die von der Antragstellerin für grundsätzlich klärungsbedürftig und schwierig gehaltene sowie vermeintlich vom Verwaltungsgericht falsch beantwortete Frage, ob dem Dienstleistungsabzug von 0,74 DS für den Studiengang Chemie das Kapazitätserschöpfungsgebot entgegensteht, kommt es nämlich nicht an, weil sich auch ohne diesen Abzug nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Ausbildungskapazität von 153 Plätzen (132 x 2 : 1,72 = 153,48, gerundet 153) ergibt.

4

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen einen Dienstleistungsexport aus einer einen harten nc-Studiengang versorgenden Lehreinheit an einen nicht dem nc unterworfenen Studiengang hat, weil die Kapazitätsverordnung dem nicht entgegensteht und das Kapazitätserschöpfungsgebot lediglich die volle Ausschöpfung vorhandener Ausbildungsressourcen, nicht aber deren alleinige Konzentration auf bestimmte Studiengänge verlangt.

5

Vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. September 1995 - 13 C 85/95 -.

6

Aus haushaltsrechtlichen Erwägungen ist eine Hochschule jedenfalls nicht gezwungen, die Erbringung einer Pflichtveranstaltung für einen dem nc nicht unterliegenden Studiengang durch eine das Fach vertretende Lehrkraft einer einen harten Studiengang versorgenden Lehreinheit in Form eines entgeltlichen Lehrauftrages an diesen sicherzustellen anstatt die Veranstaltung von derselben Lehrkraft in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen im Rahmen ihres Lehrdeputats einzufordern.

7

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.