Beschwerde gegen Zurückweisung: Außerkapazitäre Zulassung und Unterlagenvorlage
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte außerkapazitäre Zulassung zum Bachelor Lehramt (Sonderpädagogik); die Hochschule rügte fehlende Hochschulzugangsberechtigung. Streitfrage war, ob nach § 23 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 6 VergabeVO NRW die erneute Vorlage von Unterlagen erforderlich ist. Das OVG verneint dies: Die Neuregelung bezweckt den Gleichlauf der inner- und außerkapazitären Verfahren, sodass eine erneute Vorlage nicht verlangt werden kann, wenn die Hochschule bei der innerkapazitären Bewerbung auf die Unterlagen verzichtet hat.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen; Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 23 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 6 VergabeVO NRW bedarf es für den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht der erneuten Vorlage von Unterlagen, die bereits im innerkapazitären Bewerbungsverfahren zu verwenden sind.
Die Hochschule bestimmt im Rahmen von § 3 Abs. 6 VergabeVO NRW die Form des Zulassungsantrags und die Mindestunterlagen, die dem Bewerbungsantrag beizufügen sind.
Die Änderung von § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW zielt auf einen verfahrenstechnischen Gleichlauf zwischen inner- und außerkapazitären Bewerbungsverfahren; daraus folgt, dass eine Regelung zur 'erneuten' Vorlage ins Leere läuft, wenn die Hochschule bereits im innerkapazitären Verfahren auf die Vorlage verzichtet hat.
Frühere Senatsrechtsprechung, die eine außerkapazitäre Zulassung ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung verneinte, ist durch die Neufassung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nicht in gleicher Weise fortgeltend.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 179/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
1. Die Antragsgegnerin macht geltend, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, stehe der Antragstellerin ein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang Bachelor Lehramt an Berufskollegs mit dem Fach Sonderpädagogik nicht zu, weil dem Antrag nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt gewesen seien. Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sei die Vorlage der Hochschulzulassungsberechtigung erforderlich. Diese habe die Antragstellerin ihrem Antrag nicht beigefügt.
Dem ist nicht zu folgen.
Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW in der seit dem 27. März 2014 geltenden Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220) gilt für den Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, dass es nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 VergabeVO NRW erforderlichen Unterlagen bedarf. Aus dem Verweis auf § 3 Abs. 6 Satz 1 VergabeVO NRW folgt, dass die Hochschule die Form des Zulassungsantrags und auch die Unterlagen bestimmt, die dem Antrag im Zulassungsverfahren der Hochschulen mindestens beizufügen sind. Ungeachtet des Umstands, dass das außerkapazitäre Zulassungsverfahren ein selbstständiges Verwaltungsverfahren darstellt, bezweckte der Verordnungsgeber mit der Neufassung der Regelung verfahrenstechnisch einen Gleichlauf der Bewerbungsverfahren. Bestätigt wird dies durch § 23 Abs. 5 Satz 3 VergabeVO NRW, wonach antragsberechtigt nur solche Bewerberinnen und Bewerber sind, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben und die deshalb ihrer innerkapazitären Bewerbung bereits die von der Hochschule für erforderlich gehaltenen Unterlagen beigefügt haben. Aus dem Gleichlauf der Verfahren folgt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass der Verzicht auf das Erfordernis der „erneuten“ Vorlage von Unterlagen im außerkapazitären Verfahren ins Leere geht, wenn die Hochschule - wie hier - für das innerkapazitäre Bewerbungsverfahren auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet.
Anders als die Antragsgegnerin meint, beansprucht die Senatsrechtsprechung zu § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW a.F., nach der ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung keine außerkapazitäre Studienzulassung erfolgt,
vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2014 - 13 C 1/14 -, juris,
insoweit keine weitere Geltung. Der Verordnungsgeber nahm diese Rechtsprechung vielmehr zum Anlass, durch die Änderung der Regelung den Gleichlauf der Verfahren herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.