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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 37/03·30.09.2003

Beschwerde gegen VG-Beschluss zur Kapazitätsberechnung bei Studienzulassung abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kapazitätsberechnung bei Studienzulassung. Das OVG prüft die vorgetragenen Gründe nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO und hält die Beschwerde für unbegründet. Das Verwaltungsgericht habe die Arbeitsverträge der befristeten wissenschaftlichen Angestellten hinreichend auf Befristung, Dauer, Begründung und Deputat geprüft; ein Anspruch auf Übersendung der Akten bestand nicht. Die Nichtberücksichtigung von Zweitstudiumbewerbern entspricht der Rechtsprechung.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zulasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerdeprüfung nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO beschränkt sich auf die vorgetragenen Angriffsgründe; darüber hinausgehende Sachverhaltsaufklärungen werden nicht betrieben.

2

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Studienzulassung genügt die Prüfung der beigezogenen Arbeitsverträge auf Befristung, Befristungsdauer, sachliche Begründung und Einhaltung zulässiger Deputatstunden, um die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung zu beurteilen.

3

Ein Anspruch auf Übersendung umfangreicher Kapazitätsberechnungsunterlagen in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht nicht; die Einsichtnahme in der Geschäftsstelle ist zumutbar und ausreichend.

4

Die Nichtberücksichtigung von Bewerbern für ein Zweitstudium bei Kapazitätsberechnungen ist von der Rechtsprechung gedeckt und stellt keine zu kontrollierende Frage "zahlenförmiger Normen" dar.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 9/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der dargelegten Gründe prüft, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts unterliegt vor dem Hintergrund der Angriffe des Antragstellers keinen Bedenken.

3

Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Lehrdeputate der Wissenschaftlichen Angestellten nicht konkret überprüft, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat, wie seinen Ausführungen auf Blatt 4/5 des angefochtenen Beschlusses bei verständiger Würdigung erkennen lassen, die beigezogenen Arbeitsverträge der nach der Kapazitätsberechnung als "befristete" Wissenschaftliche Angestellte geführten Lehrkräfte jeweils auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses, deren Dauer und Begründung überprüft und dabei festgestellt, dass sämtliche Vertragsinhalte eine Befristung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer und - soweit noch unter altem Recht abgeschlossen - sachliche Befristungsgründe sowie keine vier Deputatstunden bei Vollbeschäftigung überschreitende Lehrverpflichtungen ausweisen. Allein das ist entscheidend, mithin eine dahingehende Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichend. Was in dieser Hinsicht weiter zu überprüfen wäre, hat der Antragsteller auch selbst nicht dargelegt.

4

Soweit der Antragsteller eine ihm nicht mögliche differenzierte Stellungnahme zum Lehrdeputat für die befristeten Wissenschaftlichen Angestellten mit der trotz Antrags seines Prozessbevollmächtigten unterbliebenen Übersendung der Arbeitsverträge dieser Lehrkräfte in dessen Kanzlei begründet und deswegen Gehörsrüge erhebt, greift das nicht durch. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist mit erstinstanzlicher Eingangsverfügung darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung, soweit sie vorgelegt worden sind, auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Einen Anspruch auf Übersendung dieser Unterlagen in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten besteht nicht. Bei der Vielzahl der - mitunter auch ohne anwaltlichen Beistand geführten - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Studienzulassung, der Verschiedenheit der streitgegenständlichen Studiengänge sowie der Vielzahl der für die Studienbewerber handelnden Prozessbevollmächtigten ließe die Übersendung aller Kapazitätsberechnungsunterlagen für die verschiedenen Studiengänge in die Kanzleien der jeweiligen Prozessbevollmächtigten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in angemessener Zeit nicht zu; zudem kommt eine zeit- und kostenaufwendige Vervielfältigung der Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht in Betracht. Es ist daher dem Studienbewerber bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zumutbar, in die auf der Geschäftsstelle bereit gehaltenen Kapazitätsberechnungsunterlagen - soweit sie nicht vom Spruchkörper benötigt werden - einzusehen oder durch einen Mittler einsehen zu lassen und ggf. zu fotokopieren.

5

Die bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügende Beanstandung der Nichtberücksichtigung von Zweitstudiumsstudenten greift nicht durch. Die Nichtberücksichtigung entspricht der Rechtsprechung des Senats und ist keine Frage der Kontrolle "zahlenförmiger Normen".

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.