Beschwerde gegen Zulassung nach Fachwechsel zu auslaufendem Lehramtsstudium abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangte einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung außerhalb der Kapazität zum Lehramtsstudium (Fach Deutsch) nach Wechsel vom Fach Technik. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das OVG bestätigte die Ablehnung. Ein Anspruch auf Zulassung zu ausgelaufenen Studiengängen besteht nicht. Schutzwürdiges Vertrauen gilt nur für die Fortführung des begonnenen Studiums in den bisherigen Fächern.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung zum Lehramtsstudium nach Fachwechsel als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einem ausgelaufenen Studiengang besteht nicht, wenn gesetzliche Übergangsregelungen die Aufnahme neuer Studienanfänger ab einem bestimmten Semester ausschließen (z. B. § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG).
Schutzwürdiges Vertrauen schützt den Studierenden in der Fortsetzung und Beendigung seiner begonnenen Ausbildung nach den bisherigen Modalitäten und Fächern, nicht aber bei inhaltlich wesentlichem Fachwechsel.
Ein bloßer Wechsel des Studienfachs oder eine wesentliche inhaltliche Änderung des begonnenen Studiums rechtfertigt nicht die Anwendung außer Kraft getretener Ausbildungsbestimmungen; bei ausgefallenen Studiengängen entfällt die Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulassung nicht plausibel dargetan sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Januar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der Kapazität zum Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Studienfach Deutsch im 3. Fachsemester, hilfsweise im 2. bzw. 1. Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine der Antragstellerin günstige Entscheidung.
Die Antragstellerin meint, fasst man ihr Vorbringen zusammen, dass sie das Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen auch bei Änderung von ihr gewählter Studienfächer - wie hier der Wechsel von dem Studienfach Technik zu dem Studienfach Deutsch - nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen beenden dürfe. Eine Zulassung der Antragstellerin im Studienfach Deutsch zum Wintersemester 2011/2012 scheidet aber aus.
Wäre die Auffassung der Antragstellerin zutreffend, könnte sie nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) vom 12. Mai 2009 bei Vorliegen weiterer hier nicht interessierender Voraussetzungen - die Beendigung ihrer Ausbildung nach den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 oder nach der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" vom 27. März 2003 beanspruchen, auch wenn sie die während des Studiums auf Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen gewählten Fächer zum Teil oder auch vollständig wechseln würde. Grundsätzlich gilt aber nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG, dass die Hochschulen spätestens ab dem Wintersemester 2011/2012 keine Studienanfänger in Studiengänge mehr aufnehmen, die zu einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt führen. Auch die Ordnung über die auslaufenden Studiengänge mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen" etc. vom 22. Oktober 2010 regelt die letztmalige Einschreibung in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2010/2011 oder zum Sommersemester 2011, wenn Einschreibungen in ein höheres Fachsemester begehrt werden (§ 2 Abs. 1 und 2 der Ordnung).
Die Antragstellerin darf daher ihr Lehramtsstudium an Grund-, Haupt- und Realschulen mit den Fächern Türkisch und Technik nach den außer Kraft getretenen Ausbildungsvorschriften mit der Ersten Staatsprüfung beenden. Insoweit genießt sie schutzwürdiges Vertrauen. Etwaiges Vertrauen ist hingegen nicht geschützt, soweit es sich auf das Studienfach Deutsch erstreckt, das sie nunmehr statt des Unterrichtsfachs Technik zu studieren beabsichtigt. Der Senat nimmt im Hinblick auf die Umstellung der universitären Ausbildung (etwa vom Diplom- und Magisterstudium zum Bachelor- und Masterstudium gemäß § 60 Abs. 4 und 5 HG NRW) schutzwürdiges Vertrauen des Studierenden in ständiger Rechtsprechung insoweit an, als der Studierende seine Ausbildung im bisherigen Umfang und nach den bisherigen Modalitäten beenden darf. Dies schließt nicht nur die Aufnahme von Studienanfängern in den nicht mehr angebotenen Studiengängen aus. Nicht möglich ist auch der bloße Wechsel des Studiengangs oder des Studienorts. Es widerspräche zudem der gesetzlichen Zielsetzung einer Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge, wenn eine wesentliche inhaltliche Änderung des nach den außer Kraft getretenen Ausbildungsbestimmungen begonnenen Studiums etwa im Wege des Wechsels einzelner (Neben-)Fächer zulässig wäre. Mit dem Auslaufen von Studiengängen, dem Wegfall von bestimmten akademischen Abschlüssen und der daraus folgenden Versagung der Zulassung von Studienanfängern scheidet schließlich die Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität aus. Eine andere Sichtweise widerspräche den normativen Vorgaben, nach denen das bisherige Studienangebot gerade nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 13 C 259/08 -, NWVBl. 2009, 220, - 13 C 260/08 -, juris, 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 -, juris, und vom 23. September 2011 - 13 C 58/11 -, juris.
All dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss berücksichtigt. Anlass für ergänzende Ausführungen besteht nicht. Zur Vermeidung nicht notwendiger Wiederholungen verweist der Senat deshalb auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.