Beschwerden gegen Nichtzulassung zum 3. Fachsemester Humanmedizin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Antragsteller begehrten einstweilige vorläufige Zulassung zum 3. Fachsemester Humanmedizin an der Universität Bonn. Zentrale Frage war, ob durch den neu aufgebauten Studiengang Bonn‑Siegen zusätzliche Kapazitäten für höhere Fachsemester entstanden. Das OVG verneint verfügbare Studienplätze im 3. Fachsemester und weist die Beschwerden als unbegründet zurück. Die Entscheidung stützt sich auf die Kapazitätsverordnung und das Prinzip der Stellenzuordnung zur Lehreinheit.
Ausgang: Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auf einstweilige Zulassung zum 3. Fachsemester als unbegründet abgewiesen (keine verfügbaren Studienplätze).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Kapazitätsberechnung sind neu begründete oder bestehende Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen; Stellen werden der Lehreinheit abstrakt und stichtagsbezogen zugeordnet.
Die Kapazitätsverordnung geht von horizontaler und vertikaler Substituierbarkeit der Lehrleistungen innerhalb einer Lehreinheit aus; fachliche Engpässe werden dadurch in der Regel nicht berücksichtigt.
Die Zuweisung zusätzlicher Stellen für einen neu aufwachsenden Studiengang führt nicht automatisch zu einer Erhöhung der Studienplatzkapazität in höheren Fachsemestern eines anderen Studiengangs, sofern die zusätzlichen Plätze dem neuen Studiengang zugeordnet sind.
Ein Anspruch auf einstweilige vorläufige Zulassung setzt glaubhaft gemachte verfügbare Studienplätze und einen hinreichenden Anordnungsanspruch voraus; fehlende Darlegung verfügbarer Plätze führt zur Abweisung des Antrags.
Zitiert von (11)
11 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 30/2504.12.2025Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 56/2408.12.2024Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 18/2305.12.2023Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 81/2204.12.2022Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 55/2223.11.2022Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 205/18
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des WS 2018/2019 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragsteller beanstanden zwar in zutreffender Weise, dass das Verwaltungsgericht sich nicht dazu verhalten hat, ob Studienplätze im 3. Fachsemester in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengang Humanmedizin Bonn zur Verfügung stehen. Gleichwohl hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil - anders als die Antragsteller meinen - im 3. Fachsemester keine weiteren Studienplätze vorhanden sind, die an die Antragsteller vergeben werden könnten. Die Studienplatzkapazität im Studiengang Humanmedizin Bonn ist nicht wegen des sich im Aufbau befindlichen Studiengangs Humanmedizin Bonn-Siegen, in welchem erstmals zum 1. Fachsemester zum WS 2018/2019 Studienplätze vergeben wurden, um 25 Studienplätze zu erhöhen.
1. In kapazitätsrechtlicher Hinsicht gilt auch für den Aufbau neuer Studiengänge, dass diese entweder einer bereits bestehenden Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 KapVO) zuzuordnen sind oder eine eigene Lehreinheit darstellen.
Vgl. zur Bildung und Abgrenzung von Lehreinheiten Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 248 ff.
Der vorhandenen oder neu begründeten Lehreinheit sind die für die Kapazitätsberechnung zum Stichtag (§ 5 KapVO) vorhandenen Stellen zuzuordnen (§ 8 KapVO). Die Stellenzuordnung erfolgt abstrakt, d.h. unabhängig von der Anzahl der zugeordneten Studiengänge sowie grundsätzlich auch unabhängig von der Ausbildungswirklichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 12.
Die Kapazitätsverordnung unterstellt für Berechnungszwecke, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit untereinander austauschbar (sog. horizontale Substituierbarkeit) und alle Lehrpersonen mit der der Stelle normativ zuzuordnenden Lehrleistungsverpflichtung in die Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit einzubeziehen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 11, und vom 13. Dezember 1984 ‑ 7 C 16.84 u.a. -, juris, Rn. 8.
Sie geht ferner von der Gleichwertigkeit der vom Lehrpersonal der unterschiedlichen Gruppen erbrachten Lehrleistungen aus (sog. vertikale Substituierbarkeit).
Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO, Rn. 10; vgl. auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 276.
Dementsprechend wirken sich fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit nicht aus, weil sie durch reichlich vorhandenes Lehrpersonal in anderen Fächern ausgeglichen werden können. Motive, die zu der Schaffung und Zuordnung einzelner Stellen zur Lehreinheit geführt haben, sind unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Stellen tatsächlich besetzt sind.
Diese Maßgaben gelten grundsätzlich auch für die Berechnung der Kapazitäten in höheren Fachsemestern, denn § 22 Abs. 2 KapVO bestimmt, dass die Verordnung insoweit entsprechend gilt.
Allerdings ist anerkannt, dass die von der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Fiktionen im Einzelfall korrekturbedürftig sein können.
Vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Nc 51/18 -, juris, Rn. 83.
Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung etwa bei der Schaffung von Studienplätzen durch Mittel des Hochschulpakts. Hier ist nach der Senatsrechtsprechung für Zwecke der Kapazitätsberechnung allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot maßgeblich.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 ‑ 13 C 43/17 -, juris, Rn. 3, vom 4. September 2017 ‑ 13 C 16/17 -, juris, Rn. 16, und vom 15. Februar 2012 - 13 C 74/14 -, juris, Rn. 5; vgl. demgegenüber VG Münster, Beschluss vom 26. April 2012 - 9 Nc 37/12 -, juris, Rn. 38.
Eines Korrektivs bedarf es auch dann, wenn - wie hier - in einem Kapazitätssockel Stellen speziell für einen sich im Aufbau befindenden Studiengang enthalten sind - hier 5,5 zusätzliche Stellen für den Studiengang Humanmedizin Bonn-Siegen. Eine mit dem abstrakten Stellenprinzip und dem Grundsatz der horizontalen oder vertikalen Substituierbarkeit begründete Erhöhung der Ausbildungskapazitäten in höheren Fachsemestern der zugeordneten Studiengänge führte unweigerlich zu Verzerrungen der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern, wenn und solange die zusätzlichen Kapazitäten dort nicht über die Bildung einer Anteilquote für den sich im Aufbau befindlichen Studiengang abgefangen werden können. Dies bewirkte insbesondere in medizinischen Studiengängen einen von der Hochschule nicht beabsichtigten Engpass im weiteren Ausbildungsverlauf der zugeordneten Studiengänge - hier in den höheren Fachsemestern Humanmedizin Bonn.
Vgl. § 18 KapVO zur Verpflichtung der Hochschule, die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil zu gewährleisten.
2. Dies zu Grunde gelegt stehen im WS 2018/2019 im 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin Bonn über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Studiengang Humanmedizin Bonn-Siegen - wie die Antragsteller meinen und worauf auch die Erklärungen der Antragsgegnerin hinweisen - kapazitätsrechtlich der Vorklinik der Humanmedizin Bonn zuzuordnen wäre. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, bei dem Studiengang Humanmedizin Bonn-Siegen, der auf die Aufnahme von 25 Studienanfängern ausgerichtet sei, handele es sich nicht um die Erweiterung des bereits bestehenden Studiengangs Humanmedizin, sondern um einen eigenständigen, neu aufwachsenden Studiengang mit eigener Studien- und Prüfungsordnung und einem eigenständigen Bewerbungsverfahren. Für den vorklinischen Studienabschnitt des neuen Studiengangs sei eine Zuordnung zur Lehreinheit vorklinische Medizin der Universität Bonn erfolgt. In diese Lehreinheit seien 5,5 zusätzliche Stellen für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt worden, um die zusätzliche Kapazität von 25 Studienplätzen zu generieren. Eine eigenständige zweite vorklinische Lehreinheit habe nicht errichtet werden sollen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.