Kapazitätsberechnung: Anteilquoten nach KapVO NRW und Plausibilität freiwilliger Überlast
KI-Zusammenfassung
Die Hochschule wandte sich mit Beschwerde gegen eine einstweilige Verpflichtung, einen Studienbewerber vorläufig zum BA-Studiengang Raumplanung zuzulassen. Streitpunkt waren Ermessensfehler bei der Bildung von Anteilquoten nach § 7 KapVO NRW sowie die Plausibilität der Kapazitätsberechnung trotz zusätzlicher Aufnahme von 34 Studierenden aufgrund eines Sonder-Hochschulvertrags (Hochschulpakt III). Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Hochschule keinen sachlichen Grund für die abweichende Quotenbildung darlegte und die Kapazitätsberechnung angesichts der freiwilligen Überlast nicht hinreichend nachvollziehbar war. Eine vorläufige Zulassung nach § 123 VwGO sei bei unplausibler Kapazitätsdarstellung zur Sicherung der Rechte des Bewerbers möglich.
Ausgang: Beschwerde der Hochschule gegen die vorläufige Zulassung zum Studium als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festlegung kapazitätsneutraler Anteilquoten nach § 7 Satz 3 KapVO NRW unterliegt dem Organisationsermessen der Hochschule, muss aber auf sachlichen Kriterien beruhen und darf nicht willkürlich oder kapazitätsvernichtend sein.
Weicht die Hochschule bei der Quotenbildung von der Regelberechnung des § 7 Satz 2 KapVO NRW ab, muss sie einen tragfähigen sachlichen Grund für die gewählte Ersatzmethode darlegen; der bloße Hinweis auf Ungeeignetheit der Bewerberzahl genügt nicht.
Die gerichtliche Kontrolle kapazitätsbestimmender Regelungen und ihrer Anwendung setzt eine nachvollziehbare, plausible Darlegung der maßgeblichen Erwägungen durch die Wissenschaftsverwaltung voraus (Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG).
Aus einem Sonder-Hochschulvertrag im Rahmen des Hochschulpakts folgt weder eine Befreiung von den Vorgaben der Kapazitätsberechnung noch eine Befugnis, Studienplätze ohne Rücksicht auf vorhandene Ausbildungskapazitäten anzubieten.
Bei nicht plausibler Kapazitätsberechnung kann das Gericht im Rahmen des § 123 VwGO zur Sicherung der Rechte eines Bewerbers eine vorläufige Zulassung anordnen, wenn die Möglichkeit weiterer Ausbildungskapazität nicht ausgeschlossen ist und unzumutbare Nachteile der Hochschule nicht dargetan sind.
Zitiert von (10)
8 zustimmend · 2 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 30/2504.12.2025Neutraljuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Aachen9 L 745/2421.01.2025Zustimmendjuris, Rn. 4
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 Nc 21/2302.05.2024Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 81/2204.12.2022Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Düsseldorf15 Nc 55/2223.11.2022Zustimmendjuris Rdnr. 4
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 76/16
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin wegen eines Ermessensfehlers bei der Bildung der Anteilquote (§ 7 KapVO NRW) verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Studiengang Raumplanung/BA nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2016/17 im 1. Fachsemester zuzulassen. Es sei davon ausgegangen, dass bei ermessensfehlerfreier Bildung der Anteilquote zumindest ein weiterer Studienplatz für den Antragsteller vorhanden sei.
1. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Gemäß § 7 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung der Anteilquoten die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln. Die Anteilquoten errechnen sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/ Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit (§ 7 Satz 2 KapVO NRW 2010). Ist eine Berechnung auf diese Weise nicht möglich oder nicht sinnvoll, erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium (§ 7 Satz 3 KapVO NRW). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden (§ 7 Satz 3 KapVO NRW).
Die - kapazitätsneutrale - Bildung der Anteilquoten nach § 7 Satz 3 KapVO 2010 ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt - solange vom Ministerium keine Vorgaben gemacht werden - grundsätzlich in deren Organisationsermessen (vgl. nunmehr auch § 7 KapVO NRW 2017). Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2013 -13 C 47/13 -, juris, Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 5 NC 4.07 -, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2007 - 7 CE 07.10003 -, juris, Rn. 11 ff.
Das Vorliegen eines sachlichen Kriteriums hat das Verwaltungsgericht verneint mit der Begründung, das Abstellen auf die Zahl der eingeschriebenen Bewerber sei nicht sachgerecht, weil dies zur Folge habe, dass allein die Nachfrage nach den zulassungsfreien Studiengängen Raumplanung/MA und SPRING die Anteilquoten bestimme, während die Nachfrage nach dem zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang nicht abgebildet werde. Dies führe auch dazu, dass die Anteilquote für den Studiengang Raumplanung/MA zu Lasten des Studienganges Raumplanung/BA fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden sei. Die Zahl der Studienplätze des Masterstudienganges liege vor Korrektur durch die Schwundquote mit 141 sogar noch über der des Bachelorstudienganges mit 122 Plätzen. Dies sei vor dem Hintergrund, dass der Bachelorabschluss bereits einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermittele und nicht alle Studierenden zusätzlich einen Masterabschluss anstrebten, nicht ermessensgerecht. Zudem habe die Antragsgegnerin allein dargelegt, dass auf Grund der Mehrfachbewerbungen nach Einführung der Online-Bewerbung die Bewerberzahl die Nachfrage nach dem Studiengang nicht mehr realistisch widerspiegele. Es fehle aber jede Begründung, weshalb dann die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zugrunde gelegt werde. Bei einer ermessensfehlerfreien Berechnung der Anteilquoten von Bachelor und Master - beispielhaft ausgehend von einer von der Antragsgegnerin mitgeteilten Annahmequote von 30 % der Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Raumplanung Bachelor - sei zumindest ein weiterer Studienplatz für den Antragsteller vorhanden.
Die Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Mit ihnen wird bereits nicht substantiiert aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht wegen des der Antragsgegnerin nach § 7 Satz 3 KapVO NRW eingeräumten Organisationsermessens die Anforderungen an das Vorliegen eines sachlichen Grundes überspannt hat. Soweit die Antragsgegnerin erneut darauf verweist, das Abstellen auf die Bewerberzahl sei nicht sinnvoll gewesen, rechtfertigt dies - in Abweichung von § 7 Satz 2 KapVO NRW - lediglich die Bildung der Anteilquote nach Maßgabe des § 7 Satz 3 KapVO NRW, ersetzt aber nicht das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die abweichende Quotenbildung. Den vom Verwaltungsgericht vermissten sachlichen Grund hat die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerde nicht benannt. Soweit sie meint, die Zahl der Einschreibungen spiegele das tatsächliche Interesse an dem Studiengang am Besten wieder, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil die Zahl der aufgenommenen Bewerber allein darauf schließen lässt, dass die eingeschriebenen Studienanfänger ernsthafte Bewerber waren. Darüber, wie viele Bewerber - im WS 2015/16 gab es 1.529 Bewerber - tatsächlich an der Aufnahme eines Studiums interessiert waren, besagt diese Zahl aber nichts.
Hinsichtlich des Einwands der Antragsgegnerin, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei selbst ermessenfehlerhaft, soweit die Anteilquote auf der Grundlage einer Annahmequote von 30 % berechnet worden sei, ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht betont hat, die Berechnung sei nur beispielhaft erfolgt.
Letztlich kann auch dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Falle einer ermessenfehlerfreien Quotenbildung sei vom Vorliegen zumindest eines weiteren Studienplatzes auszugehen, zutrifft. Die Beschwerde hätte jedenfalls auch aus den Erwägungen zu 2. keinen Erfolg.
2. Mit Blick auf die in Folge des „Sonder-Hochschulvertrages zum Hochschulpakt III (2016-2020) zwischen der Universität Dortmund und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF)“ von der Antragsgegnerin zusätzlich aufgenommenen 34 Studierenden fehlt es der Kapazitätsberechnung an der erforderlichen Plausibilität.
a) Sofern der Zugang zum Hochschulstudium beschränkt wird, müssen die kapazitätsbestimmenden Regelungen ebenso wie ihre Anwendung durch die Hochschule dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung genügen.
Vgl. BVerfG Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85, - BVerfGE 85, 36.
Voraussetzung einer effektiven verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sind Darlegungen der Wissenschaftsverwaltung, die die maßgebenden Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Gestaltungsspielraums erkennen lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2014 -13 C 3/14 -, juris, Rn. 12.
Hieran fehlt es.
Im streitgegenständlichen Studiengang hat die Antragsgegnerin als freiwillige Überlast über die von ihr errechnete Kapazität (156 Studienplätze) zusätzlich 34 Studierende auf der Grundlage des Sonder-Hochschulvertrages aufgenommen. Es ist aber weder ersichtlich, aus welchen planerischen Erwägungen 34 (und nicht mehr oder weniger) zusätzliche Studienplätze im hier streitgegenständlichen Studiengang zur Verfügung gestellt wurden, noch ist plausibel dargetan worden, welche organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines vom Ausbildungsbeginn an ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs von Seiten der Antragsgegnerin ergriffen wurden. Auf Nachfrage des Senats hat diese hierzu lediglich ausgeführt, dass erst nach Abschluss der Studienplatzvergabe festgestanden habe, in welchem Umfang ihr durch Überschreitung der im Vertrag vorgegebenen Basiszahl (3.287 Studienanfänger) tatsächlich Mittel aus dem Hochschulpakt III zugestanden hätten, die für die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten hätten eingesetzt werden können. Dieses zusätzliche Personal habe noch nicht bei der Berechnung der Kapazität berücksichtigt werden können, sondern habe erst im Laufe des Studienjahres 2016/2017 zur Verfügung gestanden, was sich auch aus der beigefügten Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 zum Berechnungsstichtag 1. März 2017 ergebe. Danach seien für die Lehreinheit Raumplanung bis dahin aus Hochschulpaktmitteln 8,8 Stellen mit insgesamt 44,4 SWS und zusätzlich 5,33 SWS an Lehrauftragsstunden geschaffen worden. Dass die Antragsgegnerin ohne Weiteres in der Lage war, die zusätzlich aufgenommenen Studierenden ordnungsgemäß auszubilden versteht sich auch nicht von selbst. Hiergegen spricht schon die erhebliche Überschreitung der berechneten Kapazität um weitere 34 Studienplätze.
Von ihren Darlegungspflichten ist die Antragsgegnerin auch nicht auf Grund des Sonder-Hochschulvertrages entbunden. Aus diesem Vertrag folgt weder, dass die Vorgaben der KapVO NRW 2010 zur Berechnung der Kapazität insoweit keine Geltung beanspruchen, noch, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, Studienplätze ohne Rücksicht auf vorhandene Ausbildungskapazitäten anzubieten. Unter (1) der Vereinbarung ist lediglich vorgesehen, dass die Antragsgegnerin von 2016 bis 2020 für jede Studienanfängerin oder jeden Studienanfänger im ersten Hochschulsemester über einer Zahl von 3.287 pro Studienjahr eine Prämie von 18.000 Euro erhält, wovon nach (6) der Vereinbarung die Hälfte der Mittel für Personalkosten verwendet werden soll. Wie die Antragsgegnerin zusätzliche Ausbildungskapazitäten zwecks Realisierung der Vereinbarung schafft, wird ihr nicht vorgegeben. Dies bleibt ihrer Gestaltungsfreiheit überlassen.
Für die Möglichkeit einer Ausbildung jenseits vorhandener Kapazitäten - wie sie der Antragsgegnerin möglicherweise vorschwebt - bieten weder die KapVO NRW 2010 noch das HZG NRW Raum. Nach § 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 HZG NRW, § 3 KapVO NRW 2010 ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität aus der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Dies gilt auch für Kapazitäten, die auf Grund der hier streitgegenständlichen Vereinbarungen geschaffen werden.
b) Zwar vermittelt der Sonder-Hochschulvertrag zum Hochschulpakt III kein subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern. Auch kann einem Studienbewerber grundsätzlich kein subjektives Recht auf Zulassung zuerkannt werden, wenn die Hochschule - studienbewerberfreundlich - bereits mehr Studenten aufgenommen hat, als ihre Kapazität hergibt.
Dies schließt es aber nicht aus, dass das Gericht im Rahmen des ihm nach § 123 VwGO eingeräumten Regelungsermessens einen Antragsteller zur Sicherung seiner Rechte bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zum Studium zulässt, wenn – wie hier – aufgrund einer nicht plausiblen Kapazitätsberechnung die Vermutung im Raum steht, dass die Hochschule über die freiwillige Überlast von 34 Studierenden weitere Studienbewerber ausbilden könnte. Die ist regelmäßig auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen für die Hochschule verbunden. So hat es hier die Antragsgegnerin in der Hand, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass sie vorhandene Kapazitäten ausgeschöpft hat und ein weiterer Studienplatz für den Antragsteller nicht zur Verfügung steht. Dass die Verpflichtung den Antragsteller vorläufig weiter auszubilden, für sie eine unüberwindbare organisatorische Belastung darstellt oder eine sinnvolle Ausbildung der bereits eingeschriebenen Studierenden in Frage stellt, ist weder ersichtlich, noch von der Antragsgegnerin behauptet worden.
3. Inwieweit § 23 Abs. 5 Satz 4 VergabeVO NRW in der seit dem 6. Juli 2013 geltenden Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 24. Juni 2013 (GV. NRW, S. 383), der vorsieht, dass das Los entscheidet, wenn weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung stehen als wirksame Anträge gestellt wurden, der Zuweisung eines Studienplatzes entgegenstehen könnte, bedarf, da sich die Beschwerde hierzu nicht verhält, keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.