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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 28/19·18.07.2019

Einstweilige Zulassung zum 3. Fachsemester Humanmedizin: Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtHochschulzulassungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Zulassung zum 3. Fachsemester Humanmedizin für das WS 2018/2019. Zentral war, ob durch den im Aufbau befindlichen Studiengang Bonn‑Siegen die Kapazität im 3. Fachsemester zu erhöhen ist. Das OVG hält an der abstrakten Stellenzuordnung der KapVO fest und verneint eine Erhöhung der vorhandenen Kapazität; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Zulassung zum 3. Fachsemester Humanmedizin als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Neue Studiengänge sind kapazitätsrechtlich entweder einer bestehenden Lehreinheit zuzuordnen oder bilden eine eigene Lehreinheit.

2

Bei der Kapazitätsberechnung sind zum Stichtag vorhandene Stellen der Lehreinheit abstrakt zuzuordnen; diese Zuordnung erfolgt unabhängig von der Zahl der Studiengänge und der tatsächlichen Besetzung.

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Die KapVO unterstellt horizontale und vertikale Substituierbarkeit des Lehrangebots innerhalb einer Lehreinheit; fachliche Engpässe werden durch andere Lehrpersonen ausgeglichen und beeinflussen regelmäßig nicht die Kapazitätsberechnung.

4

Die aus der Kapazitätsfiktion folgenden Ergebnisse können im Einzelfall zurechtzuweisen sein, insbesondere wenn speziell geschaffene Stellen für einen sich im Aufbau befindlichen Studiengang zu einer verzerrten Kapazität in höheren Fachsemestern führen und nicht durch eine Anteilquote abgefangen werden können.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 7 Abs. 1 KapVO§ 5 KapVO§ 8 KapVO§ 22 Abs. 2 KapVO§ 18 KapVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 99/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

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Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser die vorläufige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin im 3., hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin erstrebt.

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1.  Die Studienplatzkapazität des 3. Fachsemesters des Studiengangs Humanmedizin Bonn ist nicht wegen des sich im Aufbau befindlichen Studiengangs Humanmedizin Bonn-Siegen, in welchem erstmals zum 1. Fachsemester des WS 2018/2019 Studienplätze vergeben wurden, um 25 Studienplätze zu erhöhen.

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a) In kapazitätsrechtlicher Hinsicht gilt für den Aufbau neuer Studiengänge, dass diese entweder einer bereits bestehenden Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 KapVO) zuzuordnen sind oder eine eigene Lehreinheit darstellen.

6

Vgl. zur Bildung und Abgrenzung von Lehreinheiten Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 248 ff.

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Der vorhandenen oder neu begründeten Lehreinheit sind die für die Kapazitätsberechnung zum Stichtag (§ 5 KapVO) vorhandenen Stellen zuzuordnen (§ 8 KapVO). Die Stellenzuordnung erfolgt abstrakt, d.h. unabhängig von der Anzahl der zugeordneten Studiengänge sowie grundsätzlich auch unabhängig von der Ausbildungswirklichkeit.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 12.

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Die Kapazitätsverordnung unterstellt für Berechnungszwecke, dass die Lehrangebote der Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit untereinander austauschbar (sog. horizontale Substituierbarkeit) und alle Lehrpersonen mit der der Stelle normativ zuzuordnenden Lehrleistungsverpflichtung in die Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit einzubeziehen sind.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 11, und vom 13. Dezember 1984 - 7 C 16.84 u.a. -, juris, Rn. 8.

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Sie geht ferner von der Gleichwertigkeit der vom Lehrpersonal der unterschiedlichen Gruppen erbrachten Lehrleistungen aus (sog. vertikale Substituierbarkeit).

12

Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO, Rn. 10; vgl. auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 276.

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Dementsprechend wirken sich fachliche Engpässe innerhalb einer Lehreinheit nicht aus, weil sie durch reichlich vorhandenes Lehrpersonal in anderen Fächern ausgeglichen werden können. Motive, die zu der Schaffung und Zuordnung einzelner Stellen zur Lehreinheit geführt haben, sind unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Stellen tatsächlich besetzt sind.

14

Diese Maßgaben gelten grundsätzlich auch für die Berechnung der Kapazitäten in höheren Fachsemestern, denn § 22 Abs. 2 KapVO bestimmt, dass die Verordnung insoweit entsprechend gilt.

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Allerdings ist anerkannt, dass die von der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Fiktionen im Einzelfall korrekturbedürftig sein können.

16

Vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 Nc 51/18 -, juris, Rn. 83.

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Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung etwa bei der Schaffung von Studienplätzen durch Mittel des Hochschulpakts. Hier ist nach der Senatsrechtsprechung für Zwecke der Kapazitätsberechnung allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot maßgeblich.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 -, juris, Rn. 3, vom 4. September 2017 - 13 C 16/17 -, juris, Rn. 16, und vom 15. Februar 2012 - 13 C 74/14 -, juris, Rn. 5; vgl. demgegenüber VG Münster, Beschluss vom 26. April 2012 - 9 Nc 37/12 -, juris, Rn. 38.

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Eines Korrektivs bedarf es auch dann, wenn - wie hier - in einem Kapazitätssockel Stellen speziell für einen sich im Aufbau befindenden Studiengang enthalten sind - hier 5,5 zusätzliche Stellen für den Studiengang Humanmedizin Bonn-Siegen. Eine mit dem abstrakten Stellenprinzip und dem Grundsatz der horizontalen oder vertikalen Substituierbarkeit begründete Erhöhung der Ausbildungskapazitäten in höheren Fachsemestern der zugeordneten Studiengänge führte unweigerlich zu Verzerrungen der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern, wenn und solange die zusätzlichen Kapazitäten dort nicht über die Bildung einer Anteilquote für den sich im Aufbau befindlichen Studiengang abgefangen werden können. Dies bewirkte insbesondere in medizinischen Studiengängen einen von der Hochschule nicht beabsichtigten Engpass im weiteren Ausbildungsverlauf der zugeordneten Studiengänge - hier in den höheren Fachsemestern Humanmedizin Bonn.

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Vgl. § 18 KapVO zur Verpflichtung der Hochschule, die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil zu gewährleisten.

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b) Dies zu Grunde gelegt stehen im WS 2018/2019 im 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin Bonn über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Studiengang Humanmedizin Bonn-Siegen - wie der Antragsteller meint und worauf auch die Erklärungen der Antragsgegnerin hinweisen - kapazitätsrechtlich der Vorklinik der Humanmedizin Bonn zuzuordnen wäre. Die Antragsgegnerin hat hierzu erklärt, bei dem Studiengang Humanmedizin Bonn-Siegen, der auf die Aufnahme von 25 Studienanfängern ausgerichtet sei, handele es sich nicht um die Erweiterung des bereits bestehenden Studiengangs Humanmedizin, sondern um einen eigenständigen, neu aufwachsenden Studiengang mit eigener Studien- und Prüfungsordnung und einem eigenständigen Bewerbungsverfahren. Für den vorklinischen Studienabschnitt des neuen Studiengangs sei eine Zuordnung zur Lehreinheit vorklinische Medizin der Universität Bonn erfolgt. In diese Lehreinheit seien 5,5 zusätzliche Stellen für befristete wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt worden, um die zusätzliche Kapazität von 25 Studienplätzen zu generieren. Eine eigenständige zweite vorklinische Lehreinheit habe nicht errichtet werden sollen.

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2. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter beanstandet hat, dass die Schwundberechnung und der Dienstleistungsexport nicht nachvollziehbar erläutert worden seien, hat die Antragsgegnerin ihre Ausführungen im Beschwerdeverfahren ergänzt. Hierzu hat sich der Antragsteller nicht weiter verhalten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.