Anhörungsrüge im vorläufigen Rechtsschutz als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz wegen angeblicher Missachtung seines rechtlichen Gehörs. Zentrale Frage war, ob der Senat entscheidungserhebliche Vorträge unberücksichtigt ließ. Das OVG hielt die Rüge für statthaft, aber unbegründet, da die Ausführungen gewürdigt wurden und bloße Meinungsverschiedenheiten kein Gehörsverstoß sind. Die Rüge wurde auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist statthaft, setzt aber die substantiierten Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes voraus.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die vorgetragenen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schützt jedoch nicht gegen inhaltliche Nichtanerkennung oder andere rechtliche Bewertung vorgebrachter Argumente.
Ein bloßes Bestreiten der rechtlichen Bewertung oder der Prognose des Gerichts begründet noch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör; es muss dargetan werden, dass bestimmtes entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt eine den Besonderheiten geschuldete verkürzte Würdigung; das Unterlassen einer ausführlichen Darlegung einzelner Erwägungen ist nur bei tatsächlichem Übergehen entscheidungserheblicher Vorträge ein Gehörsverstoß.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenlast des Antragstellers).
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Se-nats vom 4. Februar 2011 (13 C 285/10) wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie¬sen.
Gründe
Die Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, ist statthaft, aber nicht begründet. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69 , BVerfGE 27, 248, 252; Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312; Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris.
Hiervon ausgehend hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg.
Der Antragsteller moniert die (scheinbare) Annahme des Senats, bei der Zahl der Bewerbungen von 2.750 für den Masterstudiengang sei die vorjährige Bewerberzahl zugrunde zu legen. Damit werde ein Sachverhalt bei der Entscheidung berücksichtigt, den die Beteiligten nicht vorgetragen hätte. Ein Gehörsverstoß ist damit aber nicht dargetan. Der Senat hatte ausgehend von der vorjährigen Bewerberzahl von 4.078 für den Bachelor-Studiengang Psychologie und der prognostizierten Bewerberzahl von 2.750 für den zum Wintersemester 2010/2011 eingerichteten Master-Studiengang die Anteilquote bewertet und diese rechtlich nicht beanstandet. Bei seiner Bewertung hatte der Senat insbesondere die Ausführungen der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 berücksichtigt, auch wenn er dies in den Beschlussgründen nicht näher dargelegt hat. Im Zuge einer den Besonderheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geschuldeten Wertung hat der Senat die Überlegungen der Antragsgegnerin, dass der überwiegende Teil der Bachelor-Absolventen ein Masterstudium anstreben würde, als plausibel angesehen, zumal Erfahrung hinsichtlich der Bewerberzahlen für ein Masterstudium in Psychologie zum Zeitpunkt der Einschätzung durch die Antragsgegnerin noch nicht vorlagen.
Der Vortrag des Antragstellers, die vom Senat nicht beanstandete Prognose und die Berechnung der Anteilquote seien fehlerhaft, kann im Übrigen einen Gehörsverstoß nicht belegen. Hieraus ergibt sich nicht, dass der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Er setzt die Anhörungsrüge vielmehr ein, um eine nach seiner Ansicht unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu beanstanden. Die Rechtsauffassung des Gerichts kann aber weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen berühren, denn es steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).