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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 264/10·08.07.2010

Hochschulpakt 2020: Kein Anspruch auf Erhöhung medizinischer Studienplätze

Öffentliches RechtHochschulrechtStudienplatzvergabeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Antragsteller rügten die Verteilung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 und begehrten kapazitätsrechtliche Erhöhungen der Medizinzulassungen. Zentrale Frage war, ob aus den Vereinbarungen Bund-Länder subjektive Rechte der Studienbewerber folgen. Der Senat wies die Beschwerden als unbegründet zurück, da der Hochschulpakt keine Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze begründet. Auch Anrechnungsfaktor und Beurlaubungen geben den Antragstellern keinen Anspruch.

Ausgang: Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen eines Hochschulpakts begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten von Studienbewerbern, sondern sind hochschulpolitische Programme, die erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedürfen.

2

Ein Hochschulpakt begründet keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in bestimmten Studiengängen.

3

Bei der Exportkalkulation kann ein Anrechnungsfaktor von 1,0 für Bachelorstudiengänge sachgerecht sein; ein Anspruch auf Herabsetzung dieses Faktors setzt schlüssige Darlegungen voraus, dass das Anforderungsprofil durchgängig niedriger ist.

4

Beurlaubungen fallen nicht unter den Schwundbegriff nach der KapVO und führen nicht zu einer Entlastung der Lehrkapazität, die zusätzliche Studienplätze begründen würde.

Zitiert von (16)

11 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 60 Abs. 4 HG§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO§ 16 KapVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

3

Das Vorbringen der Antragsteller in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in Medizin kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.

4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008  13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010  13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010  13 C 11/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff.

5

Der Senat folgt den Antragstellern nicht, soweit sie den Anrechnungsfaktor bei der Exportkalkulation der Bachelor-Studiengänge mit 1,0 als zu hoch monieren. Es ist bereits nicht schlüssig dargetan und zudem nicht ersichtlich, dass die Anforderungen im Bachelorstudium im Vergleich zu den früheren Diplom- oder Magisterstudiengängen (vgl. § 60 Abs. 4 HG) geringer sind. Denn an dem Charakter von universitären Studiengängen hat sich mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen nichts geändert. Ein Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von sechs bis acht Semestern und endet mit einem ersten akademischen Grad, der einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglichen soll. Daran anschließen kann sich ein vertiefender wissenschaftlicher Master-Studiengang von regelmäßig vier Semestern Mindeststudiendauer und dem zweiten akademischen Master-Grad.

6

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, und vom 17. Februar 2010  13 C 411/09 -, jeweils juris.

7

Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein niedrigeres Anforderungsprofil durchgängig Einzug in der universitären Ausbildung gehalten hätte.

8

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fallen Beurlaubungen nicht unter die Kategorien des Schwunds nach § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Auf eventuelle Beurlaubungen in den höheren Semestern kommt es nicht an. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem verspäteten Zeitpunkt in Anspruch und stellen keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage dar. Zudem steht der Besetzung von durch Beurlaubungen frei gewordenen Studienplätzen mit Quereinsteigern die Kapazitätsverordnung nicht entgegen, so dass auch so eine urlaubsschwundbedingte Lehraufwandsersparnis nicht eintritt.

9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2003  13 C 11/03 , juris, vom 11. Mai 2004  13 C 1280/04 -, juris, vom 6. April 2005  13 C 115/05 -, und 27. April 2009  13 C 10/09 , juris.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.