Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung im Zahnmedizinstudium abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgestellte Ermittlung des Lehrangebots für den Studiengang Zahnmedizin. Zentrale Frage ist, welche Personen und Stellen bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen sind. Das OVG bestätigt die Nichtberücksichtigung von Titellehre, wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Lehrverpflichtung und geringfügig tätigen Zahntechnikern. Die Beschwerde wird abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kapazitätsfeststellung im Zahnmedizinstudium als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Ermittlung des Lehrangebots ist das abstrakte Stellenprinzip maßgeblich; nur im Stellenplan ausgewiesenes Lehrpersonal ist bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen.
Lehrtätigkeit aus der sog. Titellehre (z. B. außerplanmäßige Professoren, Privatdozenten) gilt nicht als gesichertes Lehrpotenzial und bleibt bei der Kapazitätsermittlung unberücksichtigt.
Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne Lehrverpflichtung fallen nicht unter das wissenschaftliche Lehrpersonal i.S. des § 8 KapVO und sind daher bei der Berechnung des Lehrangebots nicht einzustellen.
Personen, die lediglich in geringem zeitlichen Umfang weisungsgebunden tätig werden (z. B. Zahntechniker ohne eigenständige Lehrleistung), sind bei der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen.
Vakante Stellen bei wissenschaftlichen Mitarbeitern dürfen bei der Kapazitätsermittlung lehrangebotsmindernd berücksichtigt und innerhalb des Lehrangebots verrechnet werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 284/05.ZM
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. November 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Die Ermittlung des anzusetzenden Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen Bedenken. Eine Einbeziehung der in der Beschwerdebegründung genannten Personen C. , M. , K. , M1. , G. und C1. in das Lehrangebot mit der Folge einer Erhöhung desselben war/ist nicht geboten.
Die Genannten sind allesamt nicht im Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin enthalten, so dass im Rahmen des für die Kapazitätsermittlung maßgebenden abstrakten Stellenprinzips ihre Lehrtätigkeit bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen ist. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerde, von dessen Richtigkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen ist, handelt es sich zum Teil (Prof. Dr. M. , Dr. K. , Dr. C1. ) um einen außerplanmäßigen Professor bzw. um Privatdozenten, also um Lehrtätigkeit im Bereich der sog. "Titellehre". Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass diese nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist. Diese Lehrtätigkeit beinhaltet kein im Normsetzungsverfahren der Zulassungszahlenverordnung greifbares, gesichertes Lehrpotenzial und erfolgt regelmäßig - es ist nicht ersichtlich, dass dies hier anders ist - nicht im Bereich der Pflichtlehre.
Vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 111/05 -, vom 2. Februar 2002 - 13 C 2/02 -, und vom 10. September 1998 - 13 C 19/98 -; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. 1995, 1374.
Die Nichteinbeziehung der Tätigkeit des Zahnarztes C. in das Lehrangebot ist ebenfalls gerechtfertigt und ergibt sich - wie der Antragsgegner dargelegt hat - daraus, dass er als wissenschaftliche Hilfskraft im Rahmen eines befristeten klinischen Forschungsprojekts tätig ist und für ihn keine Lehrverpflichtung besteht. Wegen der fehlenden Lehrverpflichtung unterfällt der Genannte somit nicht dem wissenschaftlichen Lehrpersonal i. S. d. § 8 KapVO, das auf der Grundlage des Stellenprinzips für die Berechnung des Lehrangebots bestimmend ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, DVBl. 1990, 940; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., S. 372 f.
Diese Erwägungen gelten auch für die Zahntechniker M1. und G. , weil diese nach dem Vorbringen des Antragsgegners in geringem zeitlichen Ausmaß weisungsgebunden tätig werden und keine eigenständige Lehrleistung erbringen.
Die bei der Ermittlung des Lehrangebots in Form der Verrechnung erfolgte Berücksichtigung einer vakanten Stelle im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist trotz der grundsätzlich auf das Stellenprinzip abstellenden Kapazitätsermittlung nicht zu beanstanden. Sie hat ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Lehreinheit im Gegensatz zu den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbständiger Lehre, sondern lediglich zu dem Zweck zugewiesen werden, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Dies rechtfertigt auch eine lehrangebotsmindernde Berücksichtigung absehbarer Stellenvakanzen im Bereich der unselbständigen Lehre und auch eine Verrechnung innerhalb des Lehrangebots.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51/87 -, DVBl. 1990, 940; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.
Dass die Kapazitätsberechnung wegen einer unzutreffenden Wertung der zur Verfügung stehenden klinischen Behandlungseinheiten (§ 19 KapVO) fehlerhaft ist, ist nach der Erklärung des Antragsgegners, in den zahlenmäßig zu Grunde gelegten 36 Behandlungseinheiten seien auch die Behandlungsstühle im Rahmen der Kinderzahnheilkunde enthalten, nicht erkennbar.
Nach einer entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners in einem Parallelverfahren wurden auch inzwischen sämtliche Studienplätze innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters besetzt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.