OVG NRW: Beschwerden zu Hochschulpakt und Deputatskürzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Mittelverteilung aus dem Hochschulpakt 2020 und einer Deputatskürzung eines Prorektors. Das OVG verbindet die Verfahren und weist die Beschwerden als unbegründet zurück. Es stellt fest, dass der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche auf Studienplatzaufstockungen begründet und die Deputatsminderung nach LVV/KapVO zulässig ist.
Ausgang: Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Verfahren verbunden
Abstrakte Rechtssätze
Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern über Fördermittel (z. B. Hochschulpakt) begründen grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche von Studienbewerbern auf kapazitätsrechtliche Erhöhungen.
Ein hochschulpolitisches Programm oder eine Finanzierungsvereinbarung schafft erst durch Umsetzung durch die zuständige Wissenschaftsverwaltung einklagbare Rechtspositionen; reine Finanzierungszusagen sind keine unmittelbare Rechtsgrundlage für Studienplätze.
Die Überprüfung von Beschwerden nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfolgt nur innerhalb des Umfangs der fristgerecht von den Antragstellern vorgetragenen Darlegungen.
Nach den landesrechtlichen Regelungen (insbesondere LVV und KapVO) ist eine Minderung der Regellehrverpflichtung bei der Wahrnehmung nicht hauptberuflicher Prorektorfunktionen in den dort angegebenen Grenzen zulässig.
Bei erfolglosen Beschwerden sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zitiert von (29)
29 zustimmend
- VGAN 2 E 24.1004302.04.2025ZustimmendBeckRS 2010, 50158
- VGAN 2 E 24.1002919.08.2024ZustimmendBeckRS 2010, 50158
- VGAN 2 E 24.1002415.08.2024ZustimmendOVG Münster, B.v. 08.06.2010 – 13 C 257/10; BeckRS 2010, 50158
- VGAN 2 E 23.1003422.03.2024ZustimmendOVG Münster, Beschluss vom 08.06.2010, 13 C 257/10; BeckRS 2010, 50158
- VGAN 2 E 23.1005215.03.2024ZustimmendBeckRS 2010, 50158
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Antragsteller in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in Medizin kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff.
Auch die Rüge der Antragsteller, das Deputat von Prof. Dr. F. sei zu Unrecht reduziert worden, geht fehl. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) wird für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Prorektors die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt. Da Professor Dr. F. seit dem 18. Dezember 2008 Prorektor für Forschung und Wissenschaftstransfer ist, durfte seine Regellehrverpflichtung von 9 DS auf 6,75 DS ermäßigt werden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.