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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 22/09·17.05.2009

OVG NRW: Beschwerden gegen Losverfahren zur Vergabe zusätzlicher Studienplätze abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller rügen die Vergabe von fünf zusätzlichen Studienplätzen der Humanmedizin durch ein Losverfahren der Hochschule. Streitpunkt ist, ob die Hochschule nach § 10 Abs. 8 VergabeVO auch Bewerber berücksichtigen darf, die nicht zugleich ein gerichtliches Eilverfahren betrieben haben, und ob die Verlosung rechtmäßig ist. Das OVG hält die Verfahrensweise für zulässig und sieht verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Beschränkung auf Gerichtsbewerber. Die Beschwerden werden daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zur Vergabe zusätzlicher Studienplätze als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ergibt das Vergabeverfahren der ZVS, dass Kapazitäten nicht ausgeschöpft sind, kann die Hochschule verbleibende oder wieder verfügbare Studienplätze in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 8 VergabeVO im Losverfahren vergeben.

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Das von der Hochschule durchgeführte Losverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn die Kapazität durch nachträgliche Änderungen der Studienplatzplanung erhöht wurde und die VergabeVO die Verteilung freier Plätze vorsieht.

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Eine Verteilung zusätzlicher Studienplätze darf nicht ausschließlich an Bewerber gebunden werden, die ein gerichtliches Eilverfahren angestrengt haben; eine derartige Beschränkung kann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und verfassungsrechtliche Anforderungen verstoßen.

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Das sog. Entdeckerprinzip begründet keinen Anspruch, dass nur diejenigen Bewerber berücksichtigt werden, die durch gerichtliches Vorbringen freie Studienplätze ‚aufdecken‘; maßgeblich sind die für die Vergabe geltenden Regelungen der Hochschule und der VergabeVO.

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Der Senat prüft Beschwerden im Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO im Wesentlichen nur im Rahmen der fristgerechten und vorgetragenen Darlegungen der Beteiligten.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 10 Abs. 8 VergabeVO§ 10 Abs. 8 Satz 1 VergabeVO§ 26 Abs. 2 i. V. m § 10 Abs. 8 VergabeVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 123 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 274/08

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Senat kann über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er muss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten.

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Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen

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- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ 2003, 632 -

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der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

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Das Vorbringen der Antragsteller zu dem von der RFWU C. durchgeführten Losverfahren verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Die Antragsteller bemängeln, dass nicht nur die Studienbewerber im gerichtlichen Eilverfahren an dem Losverfahren zur Verteilung der zusätzlich festgestellten 5 Studienplätze beteiligt worden seien, sondern alle Studienplatzbewerber, die bis zum 5. Oktober 2008 bei der Hochschule die Zulassung beantragt hätten.

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Weder die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber, die nur bei der Hochschule und nicht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zulassung beantragt hatten, noch das von der Hochschule gewählte Verfahren der Vergabe weiterer Studienplätze unterliegen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln

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Die Hochschule war nach § 10 Abs. 8 der Vergabeverordnung (VergabeVO) vom 15. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 386) in entsprechender Anwendung verpflichtet, Studienplätze, die nach Abschluss der Nachrückverfahren "noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden", im Losverfahren zu vergeben, da die Kapazität durch das Vergabeverfahren der ZVS nicht ausgeschöpft wurde.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2007 - 13 C 113/07 -.

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Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher davon aus, dass es sich bei den festgestellten zusätzlichen Studienplätzen um solche innerhalb der Kapazität handelt.

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Die Studienplätze waren an Bewerber zu vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 1 VergabeVO). Dass einige Bewerber zudem ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium eingeleitet hatten, steht der praktizierten Vergabe daher nicht entgegen. Das von den Antragstellern bemühte sog. Entdeckerprinzip (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach dem vom Gericht jeweils "aufgedeckte" freie Studienplätze nur an diejenigen Antragsteller zu vergeben seien, die durch entsprechenden Sachvortrag im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu ihrer "Entdeckung" beigetragen haben, führt deshalb hier nicht weiter.

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Zum Losverfahren nach § 26 Abs. 2 i. V. m § 10 Abs. 8 VergabeVO vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, juris.

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Das von der Hochschule gewählte Verlosungsverfahren begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kapazität war durch das Vergabeverfahren der ZVS nicht ausgeschöpft worden. Die Einführung des Studiengangs "Neurosciences" zum WS 2008/09 erfolgte entgegen der Planung der RFWU C. nicht, so dass der im Studiengang Humanmedizin vorgesehene Dienstleistungsexport nicht in Anspruch zu nehmen war. Als Folge ergab sich eine neue Kapazitätsgrenze der Zulassungszahlen, die zunächst durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (GVBl. NRW 2008, S. 492) auf 272 Studienplätze festgesetzt worden waren. Nunmehr gab es gemäß der Mitteilung des MIWFT vom 19. November 2008 eine Kapazität von 277 Studienplätzen. Sonach waren weitere 5 Plätze zu verteilen.

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Eine Verteilung ausschließlich an Bewerber, die mit Hilfe eines gerichtlichen Eilverfahrens die Zulassung zum Studium der Humanmedizin begehren, begegnet andererseits verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dies der gleichmäßigen Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien widersprechen könnte, die angesichts der Chancengleichheit der Bewerber verfassungsrechtlich geboten ist.

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Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. September 2008 - 1 BvR 1464/07 -, juris.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris.

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Von einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.