Beschwerde gegen KapVO-Regelungen (Krankenversorgungsabzug, Regellehrverpflichtung) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Verfassungsmäßigkeit und konkrete Parameter der Kapazitätsverordnung (KapVO) für die Lehreinheit Zahnmedizin. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt den angefochtenen Beschluss. Im summarischen Eilverfahren genügen pauschale Behauptungen und Beweisbegehren nicht zur Erschütterung der Verordnung; materielle Überprüfungen gehören in die Hauptsache.
Ausgang: Beschwerde gegen die KapVO-Regelungen und konkrete Parameter im summarischen Verfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In einem summarischen Eilverfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Kapazitätsverordnung nur zu prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Willkür oder einen Überschreitung des Regelungsermessens vorliegen.
Nach der Änderung der KapVO ist in einem Eilverfahren nicht ohne Weiteres eine pauschale Regellehrverpflichtung von 5 DS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte anzunehmen.
Behauptungen über erhebliche Überstunden oder sonstige Einzelumstände, die die Verordnung betreffen, sind im summarischen Verfahren unbegründet, wenn sie unsubstantiiert bleiben; eine eingehende Prüfung und Beweisaufnahme gehört in das Hauptsacheverfahren.
Angriffe auf Rechenansätze oder Rundungswerte (z. B. 1,20 DS) erfordern substantiiertes Vorbringen; es ist darzulegen, dass die Abweichung konkret zu einem zusätzlichen Studienplatz geführt hätte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 11 Nc 13/03
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Gunsten des Antragstellers. Der Senat hat bereits entschieden,
vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 13 C 9/03
u. a. - (ZM, WS 2002/03, Uni Düsseldorf),
dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festlegung des Krankenversorgungsabzuges (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c KapVO in der Fassung vom 31. Januar 2002, GV.NRW. S. 82) in einem Eilverfahren nicht zu überprüfen sei, zumal Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung nicht mehr vom Regelungsermessen des Normgebers gedeckt sei und als willkürlich angesehen werden müsste, nicht erkennbar seien. Daran wird festgehalten. Nach der genannten Neuregelung sieht der Senat im summarischen Verfahren keinen Anlass mehr dafür - wie vor dem 8. März 2002 -, für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte in der Lehreinheit Zahnmedizin eine Regellehrverpflichtung von 5 DS anzunehmen, wie dies nach den Beschlüssen vom 10. April 2001 - 13 C 17/01 u.a. - der Fall war. Diese Rechtsprechung ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss nach der Änderung der Kapazitätsverordnung vom 31. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden.
Eine Regellehrverpflichtung von 5 DS für Wissenschaftliche Angestellte lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass nach der - unsubstantiierten - Behauptung der Beschwerde in der Lehreinheit Zahnmedizin von Wissenschaftlichen Angestellten erhebliche Überstunden gemacht würden, die bei dem Krankenversorgungsabzug (vermindernd) und bei der Regellehrverpflichtung (zuvor erhöhend) zu berücksichtigen seien. Ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber die Überstundenproblematik bei seiner Rechtsänderung hat einfließen lassen, gehört zu einer in einem Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Überprüfung; deshalb ist auch dem Beweisbegehren nicht nachzugehen.
Der vom Ministerium angesetzte Wert von gerundet 1,20 DS gemäß § 11 KapVO wird zwar mit der Beschwerde angegriffen, jedoch erscheint dies unsubstantiiert; insbesondere ist nicht dargelegt, dass 1,2 DS mehr zu einem weiteren Studienplatz geführt hätte. Dies wäre auch nicht der Fall gewesen (292,57 x 2 : 5,85 = 100,02).
Soweit schließlich der Schwundfaktor 1,0 (früher 0,99) beanstandet wird, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung: Die konkludente Behauptung, die Universität habe in höheren Fachsemestern über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus Quereinsteiger aufgenommen und dies sei rechtswidrig, widerspricht nämlich der Rechtsprechung des Senats, nach der das Kapazitätsrecht ein zwingendes Vorrecht von Studienanfängern vor Bewerbern um einen Studienplatz in höheren Semestern, dem durch ein bestimmtes Schwundausgleichsmodell zu entsprechen wäre, nicht vorsieht (vgl. die genannten Beschlüsse vom 20. Februar 2003). Dieser Gedanke gilt auch hier. Zwar benutzt die Antragsschrift den Begriff "Quereinsteiger" nicht, doch kommen der Sache nach hauptsächlich solche in Betracht. Die Auswirkung einer früheren Aufnahme von mehr Studienanfängern als durch Verordnung festgesetzt wegen sog. "Überbuchung" durch die ZVS wäre bei summarischer Betrachtung ebenso wenig rechtswidrig wie die Berücksichtigung von rückkehrenden Beurlaubten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Praxis des Senats.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.