Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Studienzulassung Humanmedizin zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin (WS 2018/19) und focht den Beschluss des Verwaltungsgerichts an. Streitpunkt waren die Kapazitätsberechnung, insbesondere die Einordnung von Lehrstellen nach der LVV NRW und der Dienstleistungsabzug. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die vorgebrachten Einwände nicht substantiiert darlegten, dass die Berechnungen rechtsfehlerhaft oder kapazitätsmindernd seien. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Zulassung zum Studium abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung einer Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt; diese müssen substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen oder fehlerhaft berücksichtigt wurden.
Bei der Ermittlung von Studienkapazitäten ist das abstrakte Stellenprinzip maßgeblich; die rechtliche Einordnung einer Stelle nach den Vorschriften der LVV NRW bestimmt die anzusetzenden Deputatsstunden und ist nicht zu beanstanden, wenn sie mit dem Stellenprinzip vereinbar ist.
Formale Unvollständigkeiten in Berechnungsunterlagen begründen nur dann einen Rechtsfehler, wenn dargelegt wird, dass sie sich tatsächlich kapazitätsmindernd auswirken; eine nachvollziehbare sachliche Erklärung der Behörde kann Unklarheiten ausräumen.
Pauschale Rügen zum Dienstleistungsabzug genügen nicht: Zur Verpflichtung der Behörde, zusätzliche Studienplätze zu vergeben, muss der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegen, weshalb die berücksichtigten Dienstleistungsexporte fehlerhaft sind und die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsberechnung überschritten wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 158/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der dieser die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin erstrebt.
1. Der Antragsteller trägt vor, den Berechnungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei den im Gesamtlehrdeputat enthaltenen fünf Stellen eines akademischen Rats ohne ständige Lehraufgaben (A15 bis A13) um solche im Sinne des § 3 Abs.1 Ziffer 11 LVV NRW handele, die mit lediglich fünf DS zu berücksichtigen seien, oder ob es Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 10 LVV NRW seien, die mit neun DS pro Stelle Berücksichtigung finden müssten. Dahingehende Zweifel seien begründet, weil sich nicht erschließe, wie die Regelung des § 3 Abs. 1 Ziffer 11 LVV NRW hinsichtlich der geteilten Stelle der Räte B. (25%), T. (65%) und NN (10%) umgesetzt werde. Worin die Umsetzungsproblematik bestehen soll, zeigt die Beschwerde aber nicht näher auf. Auch die kapazitätsrechtliche Relevanz der Ausführungen wird nicht dargelegt. Dass sich die Aufteilung kapazitätsvernichtend auswirken könnte, behauptet der Antragsteller nicht. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Stellen für akademische Räte im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 11 LVV seien mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt. Die Stellen seien mit 5 DS in die Berechnung einbezogen worden, obwohl die Stelleninhaber nur eine Lehrverpflichtung von 4 DS hätten. Rechtsfehler lässt diese im Einklang mit dem abstrakten Stellenprinzip stehende Vorgehensweise nicht erkennen.
Weiter wendet der Antragsteller ein, Frau N. habe nach den Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin am 25. Juni 2018 promoviert. Ein Grund für die Minderung ihrer Lehrverpflichtung werde in den Unterlagen nicht benannt. Bei allen übrigen aufgelisteten akademischen Räten ohne Lehraufgaben werde als Minderungsgrund „Beschäftigung dient auch der Weiterbildung als wiss. Nachwuchs und beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung“ angeführt. Hierzu hat die Antragsgegnerin erklärt, bei Frau N. sei der Hinweis auf die Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs versehentlich unterblieben. Diese arbeite zur wissenschaftlichen Weiterbildung im Rahmen von Forschungsprojekten. Die Beschwerde gibt keinen Anlass, diese Angaben weiter in Frage zu stellen.
2. Soweit der Antragsteller pauschal den Dienstleistungsabzug rügt, genügt sein Vorbringen nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 11 bis 15 ausführlich dargelegt, dass und warum es Dienstleistungsexporte für die jeweils benannten Studiengänge berücksichtigt hat. Der Beschwerde ist nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb diese Ausführungen fehlerhaft sein sollten und die Antragsgegnerin zu verpflichten wäre, über die bereits vergebenen 417 Studienplätze weitere Studienplätze bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit zu vergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.