Medizinstudium RWTH Aachen: Kapazitätsberechnung beim Modellstudiengang (§ 41 ÄAppO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilrechtsschutz eine zusätzliche Zulassung zum Medizinstudium (1. Fachsemester) an der RWTH Aachen und legte Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung ein. Streitpunkt war, ob über die bereits zugelassenen 240 Studienanfänger hinaus weitere Ausbildungskapazität glaubhaft gemacht ist und wie bei Einführung eines Modellstudiengangs nach § 41 ÄAppO kapazitätsrechtlich zu rechnen ist. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil nach dem Darlegungsvorbringen keine weitere Kapazität ersichtlich sei. Die Kapazitätsberechnung anhand eines (fiktiven) Regelstudiums nach ÄAppO n.F. sei in der Erprobungsphase ermessensfehlerfrei; ein zusätzlicher Studienplatz werde nicht aufgezeigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung vorläufiger Zulassung mangels glaubhaft gemachter zusätzlicher Kapazität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz prüft das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO nur innerhalb der von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Gründe.
Die Einführung eines Modellstudiengangs Medizin nach § 41 ÄAppO kann als Erprobung eines neuen Studiengangs im weiteren Sinne oder zumindest neuer Studienmethoden i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen eingeordnet werden.
Bei Erprobung neuer Studiengänge oder -methoden steht der Kapazitätsfestsetzungsbehörde ein Ermessen zu, Zulassungszahlen abweichend von den Regelungen der personellen Ausbildungskapazität nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO zu ermitteln.
Die kapazitätsrechtliche ex-ante-Betrachtung in einer Umstellungs- und Erprobungsphase kann es rechtfertigen, die Zulassungszahl nach den Grundzügen der bisherigen Methodik anhand eines an der ÄAppO n.F. orientierten (fiktiven) Regelstudiums zu berechnen, solange dadurch die widerstreitenden Belange (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Ausbildungsqualität und Reforminteresse) vertretbar ausgeglichen werden.
Ein zusätzlicher Studienplatz ist im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht, wenn behauptete Korrekturen der curricularen Anteile (insbesondere zur vorklinisch-klinischen Verknüpfung und zu Dienstleistungsimporten) ohne belastbare Quantifizierung bleiben und im summarischen Verfahren keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine relevante Kapazitätsunterdeckung ergeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 1581/03.NC
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers/der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden, weil nach wie vor verfügbare Ausbildungskapazität im streitbefangenen Studiengang und Semester an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH) für mehr als die bereits zugelassenen 240 eingeschriebenen Studienanfänger nicht glaubhaft ist.
Die RWTH bietet das Medizinstudium, erstes Fachsemester, seit dem Wintersemester 2003/04 als Modellstudiengang nach § 41 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n.F.) an, der, wie § 41 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO n. F. zu entnehmen ist, auf eine Reform und Verbesserung der ärztlichen Ausbildung zielt und daher einen in Erprobung befindlichen Ausbildungsgang im weiteren Sinne bzw. eine in der Erprobung befindliche Studienmethode darstellt.
Gemäß § 21 Kapazitätsverordnung vom 25. August 1994 (KapVO) i. d. F. d. Dritten Änderungsverordnung vom 12. August 2003 können bei gegebenen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO) Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts - der KapVO - festgesetzt werden. Nach beiden in Bezug genommenen Vorschriften können bei Erprobung neuer Studiengänge und -methoden Zulassungszahlen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO abweichend von Abs. 1 festgesetzt werden. Die in Abs. 1 vorgesehene Festsetzung der Zulassungszahlen vornehmlich ausgehend von den personellen Gegebenheiten der Hochschule erfolgt nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der KapVO. Die sog. personelle Ausbildung wird nach Anlage 1 zu § 6 KapVO i. V. m. Anlage 1 durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, letztere unter Anwendung von Curricularnormwerten ermittelt (vgl. Anlage 1 Satz 1).
Wenn auch der Studiengang Medizin an der RWTH nicht neu ist, so ist doch der ab Wintersemester 2003/04 angebotene Modellstudiengang nach § 41 ÄAppO n. F. neu eingeführt und ausgehend von seiner Studienordnung und seinem Studienplan im Ausbildungsaufbau, den Unterrichtsformen und Ausbildungsinhalten seiner Lehrveranstaltungen sowie der Prüfung derart unterschiedlich gegenüber dem bisherigen und einem auf der Grundlage der ÄAppO n. F. modifizierten Regelstudiengang Medizin, dass der praktizierte Modellstudiengang unter den Begriff der Erprobung eines neuen Studiengangs im weiteren Sinne, zumindest aber neuer Studienmethoden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV subsumiert werden kann.
Nach diesen Vorschriften steht die Ermittlung von Zulassungszahlen für Erprobungsstudiengänge bzw. -methoden abweichend von den Regelungen der personellen Ausbildungskapazität nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO im Ermessen der Kapazitätsfestsetzungsbehörde. Hierbei hat die Wissenschaftsverwaltung die Grundrechte der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, ihren gesetzlichen Auftrag, die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG der Studienbewerber auf Studienzulassung einerseits und der eingeschriebenen Studenten auf ein der ÄAppO angemessenes Ausbildungsangebot andererseits sowie das öffentliche Interesse an der Reform der ärztlichen Ausbildung in ein vertretbares Verhältnis zu bringen.
Die Wissenschaftsverwaltung hat sich bezüglich des hier streitbefangenen Studiengangs an der RWTH dahin entschieden, die Ausbildungskapazität für das Studienjahr 2003/04 nicht ausgehend von der Studienordnung und dem Studienplan des Modellstudiengangs Medizin zu ermitteln, sondern zur Vermeidung eines gegenüber den Vorjahren größeren Einbruchs der Zulassungszahl eine Kapazitätsberechnung nach den Grundzügen der vergangenen Studienjahre unter Berücksichtigung der normativ vorgegebenen Unterrichtsmengen und -formen, mithin die Ausbildungs-anforderungen eines Regelstudiums der Medizin nach der ÄAppO n. F. anzulegen. Das ist unter Berücksichtigung der bei der Kapazitätsberechnung der Behörde nur möglichen ex ante-Betrachtung grundsätzlich nicht zu beanstanden und führt, da zum Berechnungsjahr 2003/04 nennenswerte Veränderungen auf der Lehrangebotsseite nicht absehbar waren und nicht eingetreten sind und auch der an der ÄAppO n. F. orientierte Curricularnormwert auf der Nachfrageseite nicht zu beanstanden ist, zu einem alle berührten Interessen vertretbar gewichtenden Ergebnis. Insoweit ist in dem Umstand, dass auf der Nachfrageseite nicht ein den Modellstudienplan abbildender Curricularnormwert bzw. -eigenanteil angesetzt worden ist, ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Das gilt um so mehr, als bei der nur möglichen ex ante-Betrachtung ein hinreichend gesicherter Nachfragewert erst nach wirksamer Genehmigung des Modellstudiengangs und erwiesener Umsetzbarkeit ermittelbar gewesen sein dürfte.
Durfte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV die Kapazitätsberechnung losgelöst von den Regelungen des Zweiten Teils der KapVO erfolgen, kann offen bleiben, ob die Wissenschaftsverwaltung an den - in der ebenfalls zum Zweiten Abschnitt der KapVO zählenden Anlage 2 zu § 13 KapVO festgesetzten - Curricularnormwert für ein Regelstudium der Medizin gebunden war. Tatsächlich hat sie jedenfalls auf ihn zurückgegriffen und aus ihm - nicht aber aus "einer Kürzung des Eigenanteils aus dem Modellstudiengang" - durch Abzug des gesicherten Fremdanteils 0,44 der naturwissenschaftlichen Lehreinheiten den Curriculareigenanteil 1,98 ermittelt.
Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin eine anteilige Zurechnung der Curricularanteile der Veranstaltungen nach dem Modellstudienplan zur Lehreinheit Vorklinische Medizin und zu den klinischen Lehreinheiten für notwendig hält, geht dies ins Leere, weil die Zulassungszahl nicht nach den Gegebenheiten des Modellstudienplans ermittelt werden musste. Soweit er/sie etwa geltend machen will, der für einen (fiktiven) "Regelstudiengang" auf der Basis der ÄAppO n. F. angesetzte Curriculareigenanteil 1,98 sei zu hoch, weil die in § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. geforderte vorklinisch-klinische Verknüpfung und der klinische Bezug der Ausbildungsveranstaltungen nur durch Einbindung klinischen Personals hergestellt werden könne, ein Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten auf der Nachfrageseite aber nicht in Abzug gebracht worden sei, ist damit bei summarischer Sicht ein weiterer freier mindestens 241. Studienplatz nicht aufgezeigt. Zunächst hat der Antragsteller/die Antragstellerin einen Fehler bei der Ermittlung des Curricularnormwerts 2,42 für den vorklinischen Teil der ärztlichen Ausbildung nach der ÄAppO n. F., wie vom ZVS-Unterausschuss KapVO abgeleitet, nicht dargelegt. Einen solchen kann auch der Senat, der zudem von einem zutreffenden Ansatz der Gruppengröße 180 für Vorlesungen ausgeht
vgl. Beschluss vom 12. März 2004 - 13 C 79/04 -,
eben so wenig erkennen wie bei der Ermittlung des Fremdanteils 0,44. In welcher Weise die von § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. geforderte Verknüpfung vorklinischen und klinischen Wissens, die Einbeziehung klinischer Fächer in Seminare oder der klinische Bezug von Seminaren im Ausbildungsbetrieb des Regelstudiums von der Hochschule organisatorisch und didaktisch hergestellt werden soll, gibt die ÄAppO n. F. nicht vor. Insbesondere ist eine Qualifizierung und Quantifizierung sowie inhaltliche Präzisierung eventueller Beiträge klinischer Lehrkräfte an der vorklinischen Ausbildung nicht erfolgt, so dass der Hochschule zur Erfüllung des Auftrags aus § 2 Abs. 2 ÄAppO n. F. ein relativ weiter wissenschaftlich- pädagogischer Freiraum eröffnet ist. Inwiefern im Einzelfall einer Hochschule klinische Lehrkräfte in die vorklinische Ausbildung des Regelstudiums einbezogen sind und inwieweit evtl. von einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten die Rede sein kann, kann nur nach einer Überprüfung jeder einzelnen Veranstaltung und jedes Beitrags und jeder Inanspruchnahme eines mitwirkenden klinischen Dozenten beurteilt werden. Vorliegend ist eine solche Feststellung, die ohnehin den Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und des auf die Darlegungen der Partei konzentrierten Beschwerdeverfahrens sprengen würde, schon deshalb nicht möglich, weil ein Regelstudium an der RWTH nicht praktiziert wird und eine fiktive Quantifizierung evtl. Beiträge von Klinikern in der vorklinischen Ausbildung rechtlich und tatsächlich nicht möglich ist. Der von einigen Gerichten vorgenommene Ansatz eines 50%igen Beitrags der klinischen Lehreinheiten - vermutlich - an den Kleingruppenveranstaltungen der Vorklinik erscheint dem Senat willkürlich gegriffen. Das gilt um so mehr, als die angestrebte vorklinisch-klinische Verknüpfung und der klinische Bezug nicht zwingend von einem Kliniker hergestellt werden müssen und selbst die Mitwirkung von Klinikern an einer vorklinischen Veranstaltung nicht ohne weiteres zu einer Entlastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin führt und eine Einordnung der Veranstaltung oder eines Anteils davon weg von einer Eigenleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin hin zu einem Dienstleistungsimport der klinischen Lehreinheiten rechtfertigt. Es spricht viel dafür, dass eine vorklinische Lehrveranstaltung selbst bei Mitwirkung eines Klinikers federführend von dem jeweiligen Dozenten der Vorklinik durchgeführt wird, seine Anwesenheit auch bei den klinischen Beiträgen geboten ist und so auch in seiner Person Lehraufwand im Form von Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung aufgezehrt wird sowie eine vorklinisch-klinisch ausgerichtete Lehre nur für die Kleingruppenveranstaltungen zu erwarten ist. Es ist auch möglich, dass der Vorkliniker die klinischen Aspekte in die übergreifende Veranstaltung selbst einbringt. Vor dem Hintergrund erscheint es bei summarischer Betrachtung nicht als fehlerhaft ausgeübtes Ermessen gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, wenn die Wissenschaftsverwaltung in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs bei noch fehlenden hinreichenden Erkenntnissen über diesen Studiengang und nicht greifbaren fiktiven Verknüpfungen von Vorklinik und Klinik im Regelstudiengang auf die im Grundsatz gleiche Methodik der Kapazitätsberechnung der vergangenen Studienjahre unter Berücksichtigung der normativ vorgegebenen höheren Unterrichtsmengen und -formen zurückgreift. Das gilt um so mehr, als auch eine (fiktive) Umstellung auf ein neu ausgerichtetes Regelstudium nach der ÄAppO n.F. einen Orientierungs- und Neuordnungsprozess darstellt und nach den genannten Vorschriften eine strenge Bindung an die Regelungen des Zweiten Teils der KapVO sowie seines § 6 i.V.m. Anlage 1 Satz 2 nicht besteht.
Unzutreffend meint der Antragsteller/die Antragstellerin, von Studenten des Modellstudiengangs erst in späteren Studienjahren nachgefragte Lehrveranstaltungen dürften nicht in den Curricularwert eingestellt werden. Zunächst ist auf der Nachfrageseite nicht auf den Modellstudienplan abgestellt. Im Übrigen erspart die Hochschule bei der Umstellung vom Regelstudiengang auf den Modellstudiengang in höheren Fachsemestern keinen Lehraufwand, weil die Studenten des Regelstudiengangs in jenen Semestern weiter auszubilden sind, und ist die Anfängerkohorte nur auf der Grundlage eines Curricularwerts für das Gesamtstudium bzw. den kapazitätsrechtlich verselbständigten Studienabschnitt zu berechnen, um eine Überlastung der Jahresgesamtkapazität der Hochschule im Berechnungsjahr und den Folgejahren zu vermeiden.
Die Kapazitätsberechnung auf der Grundlage eines fiktiven Regelstudiums auf Grundlage der ÄAppO n. F. ist bei summarischer Betrachtung nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie die wahre Ausbildungskapazität im angebotenen Ausbildungsbetrieb erkennbar verfehlte. Der Senat hat im vorliegenden summarischen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass für den praktizierten Modellstudiengang bei Aufrechterhaltung einer Vorklinischen Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 KapVO, die allerdings wegen der intensiven vorklinisch-klinischen Ausrichtung aller Veranstaltungen und des Wegfalls eines vorklinischen Ausbildungsabschnitts einschließlich Prüfung jedenfalls für die Erprobungsphase nicht gefordert erscheint, und einer Ermittlung der allein der Lehreinheit Vorklinische Medizin zurechenbaren Veranstaltungen ein niedrigerer Curriculareigenanteil als 1,98 anzusetzen wäre. Der Antragsgegner hat dem Verwaltungsgericht zum Vergleich ein Berechnung des Curriculareigenanteils für den Modellstudiengang vorgelegt, die den Wert 2,16 ergibt und nach Schwundausgleich zu nur 227 Studienplätzen im ersten Fachsemester des Berechnungsjahres führt. Um zu der für den Erfolg auch nur eines Studienbewerbers/einer Studienbewerberin notwendigen Zulassungszahl 241 - aufgerundet aus 240,5 - zu gelangen, wäre der Curriculareigenanteil 1,94 notwendig. Dass die vorgelegte Berechnung um 0,22 zu hoch sein könnte, ist nicht wahrscheinlich. Der Studiendekan der RWTH hat unter dem 10. Dezember 2003 glaubhaft mitgeteilt: "Bei der Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang werden deswegen die Anteile von Vorklinikern, Klinikern und Unterrichtsimporten getrennt berechnet und nur die originären vorklinischen Unterrichtsanteile der Berechnung der Zulassungszahl zugrunde gelegt." Der Senat geht daher im vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass die Berechnung des Curriculareigenanteils für den Modellstudiengang mit dem Ergebnis 2,16 keine ausschließlich Lehrkräften der klinischen Lehreinheiten zurechenbare Lehre und nur die voll oder anteilig in die Verantwortung von Vorklinikern fallenden Veranstaltungen erfasst, worauf die in die Berechnung eingegangenen ungewöhnlichen "unrunden" Stundenzahlen für Veranstaltungen in den jeweiligen Semestern hinweisen könnten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.