Beschwerde gegen Zulassung zum Medizinstudium: Kapazitätsfestsetzung im "Bochumer Modell" bestätigt
KI-Zusammenfassung
Antragsteller rügten die Nichtzulassung zum Medizinstudium über die festgesetzte Kapazität hinaus. Zentrale Frage war, ob die Aufnahmekapazität wegen vertraglicher Krankenhausanbindung (Bochumer Modell) und weiterer Vereinbarungen zu prüfen ist. Das OVG bestätigt die verbindliche Kapazitätsfestsetzung und weist die Beschwerden als unbegründet zurück, da die Antragsteller keinen glaubhaften Anspruch dargelegt haben. Kosten werden den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Beschwerden gegen Nichtzulassung zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen; Kapazitätsfestsetzung des Landes im Bochumer Modell bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei vertraglich geregelter Einbindung außeruniversitärer Krankenhäuser in die klinische Ausbildung (‚Bochumer Modell‘) bestimmt die vertragliche Kapazitätszuweisung die Aufnahmekapazität und verdrängt die personenbezogene Berechnung nach der Kapazitätsverordnung.
Hat der Beschwerdeführer im Verfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nichts Substantiertes vorgetragen, fehlt es an der für die Gewährung der begehrten Zulassung erforderlichen Glaubhaftmachung; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die personelle Berechnung vorhandener Studienplätze finden keine Anwendung, soweit der Umfang der staatlich finanzierten Lehr- und Forschungsleistungen durch vertragliche Regelungen mit Dritten bestimmt ist.
Kostenentscheidung trifft der unterliegende Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den einschlägigen GKG-Vorschriften zu bestimmen.
Zitiert von (9)
8 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 Nc 64/2412.03.2025Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Minden10 Nc 7/2319.12.2023Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Minden10 Nc 9/2113.12.2021Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen4 Nc 187/1907.06.2020Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW13 C 4/1810.04.2018Zustimmendjuris Rn. 3
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 175/13
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 2014 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 VwGO).
Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Antragsteller entscheidet, haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Semester außerhalb der festgesetzten Kapazität glaubhaft gemacht (§ 123 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 HG NRW wirken - da die Universität Bochum nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt - an der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind (Bochumer Modell). Die Festsetzung der Aufnahmekapazität von 186 Studenten beruht auf dieser Grundlage auf Verträgen, die das Land Nordrhein-Westfalen mit den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen geschlossen hat. Nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen stellen die Träger dem Land ihre Krankenhäuser für die klinische Ausbildung an der Ruhr-Universität Bochum zur Verfügung. Der Umfang der vom Land finanzierten Lehr- und Forschungsleistungen der Krankenhäuser richtet sich nach der Zahl der vereinbarten Studienplätze. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften der Kapazitätsverordnung über die Berechnung vorhandener Studienplätze aufgrund der personellen Ausstattung (vgl. §§ 6 ff. KapVO) nicht zur Anwendung kommen. Auf die mit den Beschwerden aufgeworfenen Fragen, wie viele Lehrpersonen zur Verfügung stehen und welche Lehrverpflichtungen Chefärzte, habilitierte Oberärzte oder sonstige habilitierte Personen haben, kommt es deshalb nicht an. Da die Antragsgegnerin nicht Vertragspartnerin ist, steht die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze auch nicht zu ihrer Disposition.
Vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 9. Juni 2008 -13 C 158/08 -, juris.
Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach weitere 34 Studienplätze auf die Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 zurückzuführen sind, verhalten sich die Beschwerden nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.