Beschwerde zugelassen: Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und Rückverweisung ans VG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, das seinen Eilantrag nach § 123 VwGO als unzulässig bewertet hatte. Der Senat ließ die Beschwerde zu, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO bestehen. Mängel in der eidesstattlichen Versicherung schließen die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht zwingend aus. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache gemäß § 130 Abs. 1 VwGO (analog) an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen; die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde zugelassen, angefochtener Beschluss aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO ist zu erteilen, wenn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen.
Mängel in einer eidesstattlichen Versicherung führen nicht grundsätzlich dazu, dass der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist; sie können allenfalls die Erfolgsaussichten mindern.
Wenn das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit eines Antrags zu Unrecht bejaht hat und über die Sache noch nicht in der Sache entschieden ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen; § 130 Abs. 1 VwGO ist entsprechend anzuwenden.
Die Kostenentscheidung kann der Endentscheidung vorbehalten werden; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 Nc 71/99 SO
Tenor
Die Beschwerde wird gem. §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat Erfolg, da an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 VwGO bestehen. Angesichts der Antragsablehnung durch den Antragsgegner am 13. September 1999 war das vom Verwaltungsgericht - wohl unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis und deshalb auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs möglicherweise nicht unbedenklich - vermißte streitige Rechtsverhältnis gegeben.
Der Senat hat auch erwogen, daß der Zulassung der Beschwerde entgegenstehen könnte, daß die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht den Anforderungen des Senats im Beschluß vom 20. April 1995 - 13 C 52/95 -, der den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist, entspricht, wonach eidesstattlich zu versichern ist, daß der Bewerber kein anderes Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat und auch keinen Studienplatz in einem Studiengang - auch nicht vorläufig - inne hat oder aus ihm zuzurechnenden Gründen aufgegeben hat, für den ein allgemeines oder besonderes Auswahlverfahren normativ vorgeschrieben ist. Jedoch hat dieser Mangel nicht zur Folge, daß der nach § 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wäre. Vielmehr hat der Senat in dem zitierten Beschluß zugleich ausgeführt, daß Bewerber mit eingeschränkter eidesstattlicher Versicherung gegenüber denjenigen Bewerbern mit umfassender eidesstattlicher Versicherung eine nachrangige Zulassungschance haben können, so daß sich die vorliegenden Mängel der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers nicht notwendigerweise auswirken müssen.
Da die angefochtene Entscheidung somit auch im Ergebnis unzutreffenderweise von der Unzulässigkeit des Antrages nach § 123 VwGO ausgeht und das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Insofern wendet der Senat § 130 Abs. 1 VwGO analog an.
Vgl. dazu auch Schoch u.a., VwGO, Stand 3/99, § 130 Rz. 2.
Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorzubehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.