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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 178/08·10.06.2008

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAnhörungsrügeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung und unterlassener Aufklärung zur Lehrtätigkeit einer Mitarbeiterin. Das OVG hielt die Rüge für unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen worden sei. Soweit materielle Rechtsauffassungen gerügt wurden, begründe dies keine Gehörsverletzung. Die Kostenentscheidung traf den Antragsteller.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist statthaft.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Verletzung liegt nur vor, wenn tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

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Die Rüge einer Verletzung der nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden Aufklärungspflicht kann im Rahmen einer Anhörungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn die unterbliebene Aufklärung zu einer nicht vorgenommenen Würdigung entscheidungserheblichen Vorbringens geführt hat.

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Die bloße Beanstandung einer aus Sicht des Beteiligten unzutreffenden materiellen Rechtsauffassung des Gerichts begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und rechtfertigt die Anhörungsrüge nicht.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO§ 152a VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 Nc 399/07

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2008 - 13 C 154/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, ist statthaft,

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vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rdnr. 6,

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aber nicht begründet. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

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Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312.

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Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris.

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Der Antragsteller beanstandet, dass der Senat die Mitwirkung von Frau Dr. G. an den Bachelor- und Master-Studiengängen nicht weiter aufgeklärt habe. Diesem Vorbringen kann allerdings im Rahmen einer Gehörsrüge keine Bedeutung zukommen. Die Rüge der Verletzung der in Rede stehenden Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Geltung beansprucht und nur dort zurücktritt, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, 1113,

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berührt weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG

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- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, BayVBl. 1988, 268 -

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noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen, denn es steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens des Beteiligten im Raum. Deshalb geht das Vorbringen der Antragsteller ins Leere. Der Senat hat abgesehen davon in seinem Beschluss

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nachvollziehbare Gründe für eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht erkennen können. Frau Dr. G. ist mit einem Deputat von 5 SWS tätig; ihre Funktion entspricht der einer Akademischen Rätin ohne ständige Lehraufgaben. Ihre Lehrtätigkeit ist mit einem Anteil von 25 % an der gesamten Arbeitszeit bemessen worden. 40 % entfallen auf ihre molekular-biologische Forschungstätigkeit und Methodenentwicklung, weitere 25 % auf die Organisation und verwaltende Lehre und schließlich 10 % auf die Betreuung von Doktoranden, Diplomanden sowie Bachelor- Studenten. Für eine über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinausgehende Tätigkeit in der Lehre war nichts Greifbares zu erkennen. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, Internet-Auskünfte belegten "vielstündige Lehrtätigkeiten" von Frau Dr. G. .

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Soweit der Antragsteller im Übrigen moniert, der Senat habe im Hinblick auf die Gruppengröße für Vorlesungen das ganze Kapazitätsberechnungssystem auf den Kopf gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in dem Beschluss vom 13. Mai 2008 der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen, wie sie insbesondere in dem zitierten Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 (- 13 C 125/07 u. a. -, juris) zum Ausdruck kommt. Von einer überraschenden Änderung der Senatsrechtsprechung kann daher keine Rede sein.

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Soweit der Antragsteller die Anhörungsrüge einsetzt, um aus seiner Sicht eine unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu beanstanden, berührt diese Rüge weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen, denn es steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens der Antragsteller im Raum.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).