Einstweilige innerkapazitäre Zulassung nach unterlassenem Losverfahren (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweilige Zulassung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen (Bildungswissenschaften) für das WS 2016/2017. Streitpunkt ist, ob freie Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden waren und ein Losverfahren durchzuführen war. Das OVG ändert den VG-Beschluss und stattgibt die einstweilige Anordnung, da die Hochschule nicht kapazitätserschöpfend vergeben und kein Losverfahren durchgeführt hat. Die vorläufige Zulassung wird zum Schutz der Rechte der Antragstellerin angeordnet, ohne andere Bewerber zu benachteiligen.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang wird stattgegeben; Hochschule zur Einschreibung verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Werden nach Abschluss des Vergabeverfahrens Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität wieder frei, sind diese nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Satzungsregelungen kapazitätserschöpfend und gegebenenfalls mittels Losverfahren neu zu vergeben.
Die bloße Nichtabgabe einer Erklärung zur Teilnahme an einem Nachrückverfahren schließt eine Bewerberin nicht automatisch von der Teilnahme an einem Losverfahren aus, sofern Satzung und Vergabeordnung dies nicht eindeutig regeln.
Im Eilverfahren genügt zur Durchsetzung eines vorläufigen Zulassungsanspruchs die Glaubhaftmachung, dass ein freier Studienplatz vorhanden ist und die vorläufige innerkapazitäre Zulassung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin verhältnismäßig ist.
Bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen ist das Ermessen der Verwaltungsgerichte dahin gehend auszuüben, dass eine vorläufige Zulassung nicht zu einer Belastung der Antragsgegnerin führt, wenn ein sonst ungenutzter Studienplatz in Anspruch genommen wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 114/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. März 2017 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer etwaigen bestands- oder rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung verpflichtet, die Antragstellerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2016/2017 zum Studium - Bildungswissenschaften BA GS 1. FS - zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beantragt und dabei die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie inner- oder außerkapazitär vorläufig im Studiengang Lehramt an Grundschulen - Bildungswissenschaft, 1. FS - gemäß der Sach/- und Rechtslage des WS 2016/2017 zuzulassen, abgelehnt.
Anders als das Verwaltungsgericht meint, fehlt es nicht an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats ist davon auszugehen, dass für die Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ein freier Studienplatz vorhanden ist, weil die Antragsgegnerin nicht alle 250 festgesetzten Studienplätze vergeben hat.
Nach Ablauf der Einschreibungsfrist am 19. August 2016 hatten sich zwar 256 Studierende in den streitgegenständlichen Studiengang eingeschrieben. Allerdings sind bis zum Vorlesungsbeginn wieder Studienplätze frei geworden. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin waren am 13. Oktober 2016 nur noch 236 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben. Die innerhalb der festgesetzten Kapazität (wieder) frei gewordenen Studienplätze hätte die Antragsgegnerin nach Maßgabe von §§ 23 Abs. 10 Satz 2, 10 Abs. 8 VergabeVO NRW mittels eines Losverfahrens erneut vergeben müssen. Die nach diesen Vorschriften gebotene kapazitätserschöpfende Vergabe wieder frei gewordener Studienplätze ist nach dem Vortrag der Antragsgegnerin aber nicht erfolgt.
Die Antragstellerin wäre an dem durchzuführenden Losverfahren zu beteiligen gewesen, da sie zeitnah am 1. September 2016 einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat. Der Antrag war auch nicht verfristet. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines Losverfahrens nicht beabsichtigt und demgemäß auch keine Antragsfrist, die von der Antragstellerin zu beachten gewesen wäre, bestimmt.
Von der Teilnahme am Losverfahren ist die Antragstellerin auch nicht wegen des bestandskräftigen Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 ausgeschlossen. Zwar sieht dieser den endgültigen und unwiderruflichen Ausschluss vom weiteren Verfahren vor, wenn - wovon hier wohl auszugehen sein dürfte - die Antragstellerin nicht fristgerecht einen Antrag auf Teilnahme an einem Nachrückverfahren gestellt hat. Ein „weiteres Verfahren“ im Sinne des Bescheids ist aber nicht das Losverfahren. Was unter „weiteres Verfahren“ zu verstehen ist, folgt aus § 5a der Hochschulzulassungsatzung der Technischen Universität Dortmund in der Fassung vom 2. Juli 2012 (AM Nr. 12/2012), der seinerseits auf § 23 Abs. 9 Satz 2 VergabeVO NRW beruht. Diese Regelung ermächtigt die Hochschule, in den Satzungen zu bestimmen, dass Studienplätze, die von den Bewerberinnen und Bewerbern nicht angenommen werden, neu vergeben werden, sowie weiter in den Satzungen zu bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, die eine Erklärung im Sinne des Satzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben. § 23 Abs. 9 Satz 2 VergabeVO NRW nimmt mit dem Verweis auf § 23 Abs. 9 Satz 1 VergabeVO NRW allein die zum Vergabeverfahren gehörenden Nachrückverfahren in Bezug. Diese Regelung sieht vor, dass die Hochschule durch Satzung bestimmen kann, dass die Bewerberinnen und Bewerber nach dem Hauptverfahren oder nach einem Nachrückverfahren bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie einen Studienplatz annehmen oder ob sie an den Nachrückverfahren beteiligt werden wollen. In systematischer Hinsicht wird dies bestätigt durch § 23 Abs. 10 Satz 1 VergabeVO NRW, der regelt, wie danach - nämlich nach Abschluss des Vergabeverfahrens - zu verfahren ist, und der insbesondere für den Fall, dass nach Abschluss des Vergabeverfahrens Studienplätze wieder frei werden, auf die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 8 VergabeVO NRW verweist, welcher die Durchführung eines Losverfahrens vorsieht. Einem solchen Verständnis entspricht im Übrigen offenbar auch die Praxis der Antragsgegnerin. Nach ihrem Internetauftritt (https://www.tu-dortmund.de/uni/de/ studierende/bewerbung/losverfahren/) können alle Studieninteressierte am Los-verfahren teilnehmen, unabhängig davon, ob sie vorher am Bewerbungsverfahren teilgenommen haben. Ist aber nicht einmal die Teilnahme am regulären Bewerbungs-verfahren erforderlich, ist nicht ersichtlich, weshalb die bloß fehlende Erklärung, am Nachrückverfahren teilnehmen zu wollen, zu einem Ausschluss des Studienbewer-bers am Losverfahren führen sollte.
Ist danach davon auszugehen, dass der Antragstellerin aus §§ 23 Abs. 10, 10 Abs. 8 VergabeVO NRW (weiterhin) ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren zusteht, hindert dies den Senat in der hier gegebenen Konstellation nicht, im Rahmen des ihm nach § 123 VwGO eingeräumten Regelungsermessens der Antragstellerin vorläufig zur Sicherung ihrer Rechte den begehrten Studienplatz zuzuerkennen. Die Antragsgegnerin ist durch eine vorläufige innerkapazitäre Zulassung der Antragstellerin nicht beschwert, da diese einen ansonsten frei bleibenden Studienplatz in Anspruch nimmt und die Antragstellerin - ersichtlich - bislang auch keinem anderen Studienbewerber einen Studienplatz "wegnimmt".
Ob Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden sind, braucht danach nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).