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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 15/99·27.04.1999

Zulassungsantrag gegen Kapazitätsprüfung bei Studienplatzvergabe verworfen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Zulassung des Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Kapazitätsprüfung bei der Studienplatzvergabe. Streitpunkt war die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors, insbesondere die Anwendung des sogenannten Hamburger Modells. Das OVG sah keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Berechnung und wies den Zulassungsantrag zurück. Die Methodik und die verwendeten Studentenzahlen erschienen methodisch und rechnerisch nachvollziehbar.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen erstinstanzliche Kapazitätsentscheidung als unbegründet verworfen; Antrag zurückgewiesen, Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO ist nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargetan werden; bloße Meinungsdifferenzen genügen nicht.

2

Die Anwendung des sog. Hamburger Modells zur Ermittlung eines Schwundausgleichsfaktors ist grundsätzlich zulässig, wenn die zugrundeliegende Methodik sowie die rechnerische Durchführung nachvollziehbar und sachgerecht sind.

3

Für die Schwundberechnung können mehrere Stichprobensemester herangezogen werden; die alleinige Fokussierung auf die Studentenzahl des Erstsemesters ist nicht erforderlich, wenn eine Kohortenbetrachtung über die relevanten Fachsemester nicht möglich ist.

4

Eine Verpflichtung zum Schwundausgleich nach § 16 KapVO besteht nur, wenn die Zahl der Abgänge die Zahl der Zugänge übersteigt; erhöhte Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern aufgrund von Kapazitätserhöhungen begründen keinen Vorrang zugunsten von Erstsemestern.

5

Bei der Auswahl der Anzahl der Stichprobensemester ist ein Ausgleich zwischen Aktualität der Prognose und Repräsentativität vorzunehmen; eine zu weite zeitliche Stichprobe kann die Prognosegrundlage veralten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 16 KapVO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 79/98

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO). Die Antragstellerin greift die Kapazitätsüberprüfung durch das Verwaltungsgericht allein an, soweit es mit der Wissenschaftsverwaltung von einem Schwundausgleichsfaktor 1/0,98 ausgegangen ist. Dessen Ermittlung ist jedoch nach der korrigierten Berechnung des Antragsgegners mit Blick auf das allseits anerkannte sog. Hamburger Modell methodisch richtig als auch rechnerisch korrekt und bezüglich der eingebrachten Studentenzahlen - bei summarischer Betrachtung - nicht zu beanstanden.

4

Es sind fünf Stichprobensemester à 4 Fachsemester mit den jeweiligen Studentenzahlen angesetzt, wobei es entgegen der Antragstellerin auf die (geschwärzte) Studentenzahl des ersten Fachsemesters im Wintersemester 1997/98 mangels Betrachtung der Kohorte in den Folgesemestern nicht ankommt. Die in die korrigierte Schwundberechnung eingesetzten Zahlen sind glaubhaft. Sie ergeben die Übergangsquoten q1 = 0,99, q2 = 0,97 und q3 = 1,01 und führen zum SF = 4 : (1 + 0,99 + 0,96 + 0,96) = 4 : 3,91 = 1,02 oder 1/0,98.

5

Daß in einigen höheren Fachsemestern - infolge Kapazitätserhöhungen - eventuell höhere Zahlen angefallen sind als die Kohorte im Eingangssemester aufwies, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin unerheblich. Eine Verpflichtung zum Schwundausgleich besteht nur, wenn die Zahl der Abgänge die Zahl der Zugänge übersteigt (§ 16 KapVO). Anliegen des Verordnungsgebers ist lediglich, in höheren Semestern durch unbesetzte Studienplätze anfallende ungenutzte Ausbildungskapazität zu vermeiden. Dem ist genügt, wenn freie Studienplätze in höheren Fachsemestern - gleichgültig ob als solche infolge Abgang oder Kapazitätserhöhung entstanden - durch Zugänge, und zwar hochschulintern höhergestufte zugelassene Anfänger, Quereinsteiger oder Hochschulwechsler besetzt werden. Die Kapazitätsverordnung kennt keinen Vorrang der Zulassung von Studienanfängern etwa mit der Folge, daß bei der Schwundberechnung nur die Abgänge der Erstsemesterkohorte zu berücksichtigen seien, was zu einem erhöhten, studienanfängerfreundlichen Schwundausgleichsfaktor führen würde.

6

Daß ausgehend von der Schwundberechnung der Wissenschaftsverwaltung die Entwicklung nur einer Kohorte über vier Fachsemester verfolgbar ist, findet seine Ursache in der nur vier Fachsemester umfassenden Lehreinheit Vorklinische Medizin, macht aber die Methodik zur Prognostizierung der künftigen Entwicklung der Studentenzahlen in höheren Fachsemestern nicht ungeeignet. Eine Betrachtung von mehr als fünf Stichprobensemestern, die möglicherweise der Antragstellerin vorschwebt, vermittelte indes eine weniger aktuelle Prognosebasis, dem gerade durch das Hamburger Modell entgegengewirkt werden sollte.