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Oberverwaltungsgericht NRW·13 C 14/00·03.12.2000

Beschwerdezulassung zu Kapazitätsberechnung im NC-Verfahren abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdezulassungsverfahren die Überprüfung der Kapazitätsberechnung und eine Ausweitung der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Entscheidend ist, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und Verfahrensmängel vorliegen. Das OVG verneint dies, weil die Antragstellerin keine konkrete Darstellung der alternativen Berechnung, fehlende Zahlenangaben und keine rechtliche Grundlage für eine Umschichtung von Stellen vorlegt. Auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Kapazitätsberechnung mangels substantiierten Zulassungsgrunds abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegung ernstlicher Zweifel i.S. des § 146 VwGO setzt eine konkrete und nachvollziehbare Darstellung dessen voraus, an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs wie mit welchen Zahlen anders zu verfahren ist.

2

Undifferenzierte Kritik am Berechnungsmodell oder dessen Anwendung genügt im NC-Recht nicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes; es sind konkrete Rechenwege, Werte und sich hieraus ergebende Zulassungszahlen vorzutragen.

3

Ein Studienbewerber hat keinen Anspruch auf Erweiterung einer Lehreinheit zu Lasten einer anderen Lehreinheit; eine solche Umverteilung von Stellen kann nicht ohne rechtliche und tatsächliche Substantiierung verlangt werden.

4

Die Annahme eines Verfahrensmangels oder besonderer Schwierigkeit nach § 124 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Antragspartei die für § 123 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung und konkrete Tatsachenvorträge unterlässt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 iVm. § 86 VwGO§ 123 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 Nc 116/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses nach §§ 146, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist schon nicht ausreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Hierzu genügt es nicht zu behaupten, dass die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung um Stellen aus der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu erweitern sei. Darlegung bedeutet "Erläuterung" und "Durchdringung" unter Einbeziehung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Rechtsstreits. Dazu reicht es im NC-Rechtsstreit nicht aus, undifferenziert Kritik am Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung oder dessen Anwendung durch die Wissenschaftsverwaltung, beispielsweise an der Zuordnung der Stellen zu Lehreinheiten, zu äußern. Vielmehr ist mit Blick auf das behauptete unrichtige Entscheidungsergebnis konkret aufzuzeigen, an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs anders - und zwar in welcher Weise - zu verfahren ist, mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist sowie, welche Zulassungszahlen sich daraus ergeben. Die Antragstellerin hat aber im Zulassungsverfahren ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal hinterfragt, ob eine Verlagerung von im Haushaltsplan, einem Gesetz, bestimmten Lehreinheiten zugeordneten Stellen in eine andere Lehreinheit durch die Exekutive überhaupt zulässig ist, und überdies nicht aufgezeigt, welche und wieviel Stellen zusätzlich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zuzuschlagen wären. Sie hat auch übersehen, dass von den Stellen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin - wenn überhaupt - nur solche Stellen zur Verlagerung in die Lehreinheit Vorklinische Medizin in Betracht kommen könnten, aus denen heraus im CAp enthaltene Lehre erbracht wird, dass eine solche Zuordnung zwar eine Erhöhung des Brutto-Lehrangebotes, aber auch eine Erhöhung des CAp auf der Nachfrageseite nach sich zöge sowie einen Dienstleistungsabzug für die aus den verlagerten Stellen anderen Lehreinheiten zu erbringende Lehre rechtfertigen könnte.

3

Im Übrigen hat der Senat zu dem selben Fragenkomplex bereits entschieden (vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 7. Januar 1993 - 13 A 218/92 - betr. HHU Düsseldorf, mit dem sich die Antragstellerin ebenfalls nicht auseinander setzt), dass Studienbewerber keinen Anspruch haben auf eine Erweiterung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin. Das gilt im gleichen Maße auch für die WWU Münster.

4

Der alsdann geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 iVm. § 86 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht musste sich angesichts der vorstehenden Gesichtspunkte und der fehlenden Darlegungen der Antragstellerin zu diesem Komplex im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eine Aufklärung der Abgrenzung der beiden Lehreinheiten bereits im Eilverfahren nicht aufdrängen. Die Antragstellerin hatte - diesen Komplex allenfalls am Rande berührend - nur pauschal behauptet, das zuständige Ministerium habe bei der ihm obliegenden Aufteilung des Curricularnormwertes bei den Lehreinheiten, denen der Studiengang für Medizin zugeordnet ist, den Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit zu hoch angesetzt. Damit fehlte es bereits an der für § 123 VwGO erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Auch insofern kann es nicht ausreichen, einen Fehler rein theoretisch zu behaupten.

5

Schließlich liegt keine das normale Maß in NC-Sachen überschreitende Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Es geht auch nicht an, besondere Schwierigkeiten deshalb anzunehmen, weil die Antragstellerin zu der ihr obliegenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nicht in der Lage war.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Praxis des Senats.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.