Zulassungsantrag wegen Lehrdeputats- und Kapazitätsberechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Berechnung von Studienplatzkapazitäten. Das OVG stellte fest, dass die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen und wies den Antrag auf Kosten des Antragstellers zurück. Es ergaben sich bei summarischer Prüfung keine erkennbaren Rechenfehler; Fragen zur Anrechnung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter und zur Festlegung des Stellendeputats seien bereits geklärt oder Einzelfallfragen. Der Streitwert wurde auf 6.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels dargetaner Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin
Abstrakte Rechtssätze
Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO liegen nur vor, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des tenorierten Entscheidungsergebnisses bestehen; ernstlich sind solche Zweifel nur, wenn mehr für die Unrichtigkeit als für die Richtigkeit spricht.
Bei der summarischen Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt sich die Überprüfung auf erkennbare Rechen- oder Ergebnisfehler; Angriffe lediglich gegen die Begründung begründen keine Zulassung.
Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Angestellte sind bei der Ermittlung kapazitätserhöhender Lehrdeputate grundsätzlich mit 4 DS zu berücksichtigen.
Die Festlegung der Regellehrverpflichtung richtet sich nach dem Stellendeputat der Stellengruppe und nicht nach den individuellen, längerdienenden Lehrleistungen des Stelleninhabers; sachliche Befristungsgründe bestimmen sich u.a. nach §§57b i.V.m. §57 Abs.4 HRG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 NC 120/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit kommen als Zulassungsgrund nur Zweifel an der Richtigkeit des tenorierten Ergebnisses, nicht aber etwa hinsichtlich der Begründung in Betracht. Ernstlich sind solche Zweifel nur dann, wenn mehr für die Unrichtigkeit als die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses spricht. Derartige Zweifel hat der Senat jedoch nicht, weil er, wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, bei der lediglich möglichen summarischen Prüfung bezüglich der vom Antragsteller gerügten Rechenschritte des Verwaltungsgerichts Fehler nicht erkennen kann. Im übrigen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß das Lehrangebot richtigerweise um mindestens 11,34 DS höher liegt, was angesichts der im Wege der Überbuchung vergebenen sogar 50 Studienplätze im ersten Fachsemester der Zahnmedizin - bei einer Zulassungszahl von lediglich 47 - erforderlich wäre, um einen weiteren freien Studienplatz für ihn zu ermitteln.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich ist und in der Rechtsmittelinstanz klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Eine solche Frage hat der Antragsteller nicht im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.
Soweit er die Frage aufwirft, "wie die befristet angestellten wissenschaftlichen Angestellten zu bewerten sind", bedarf es keiner Klärung in einem Beschwerdeverfahren. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Jahren entschieden, daß Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Angestellte mit 4 DS zu berücksichtigen sind. Soweit der Antragsteller überprüft wissen will, ob die von einzelnen benannten Angestellten besetzten Stellen für befristete Angestellte entgegen dem Stellenprinzip nicht mit dem sog. Stellendeputat - hier 4 DS -, sondern mit dem eventuell höherwertigen individuellen Lehrdeputat des Stelleninhabers zu berücksichtigen waren, handelt es sich um Fragen des Einzelfalles, hier des streitbefangenen Studiengangs im Berechnungsjahr 1998/99. Darüber hinaus sind die in diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen, ob und ggf. wann für eine "höherwertig" besetzte Stelle das höherwertige individuelle Lehrdeputat anzusetzen ist und ob ein solches höherwertiges individuelles Lehrdeputat mit unterbesetzten Stellen verrechnet werden kann, bereits vom Senat entschieden.
Vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -.
Damit ist zugleich - und zwar bejahend - geklärt, ob eine derartige Verrechnung mit lediglich zur Hälfte besetzten Stellen zulässig ist. Die vom Verwaltungsgericht angeführten verrechenbaren Lehrdeputate aus unterbesetzten - einschließlich vakanten - Stellen hat der Antragsteller nicht angegriffen.
Auch die weitere vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob für in der ärztlichen/zahnärztlichen Weiterbildung befindliche und schon fünf Jahre im Hochschuldienst tätige befristete Angestellte eine Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 DS noch gerechtfertigt ist, gebietet nicht die Durchführung der Beschwerde. Denn zum einen kommt es für die Bestimmung der Regellehrverpflichtung einer Stellengruppe nicht auf die individuellen, in längerer Lehrtätigkeit mehr oder minder gewonnenen Fähigkeiten des einzelnen Inhabers einer Stelle dieser Stellengruppe an, und zum anderen rechtfertigt sich die Herabsetzung der Regellehrverpflichtung für befristete Angestellte aus dem nicht der Lehre zuzurechnenden Amtsinhalt der Stelle, der auch die Befristung des Arbeitsverhältnisses trägt. Ob ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt, beantwortet sich aber auch für die vom Antragsteller angesprochenen wissenschaftlichen Angestellten in ärztlicher/zahnärztlicher Weiterbildung ohne weiteres aus §§ 57 b iVm. 57 Abs. 4 HRG.
Schließlich weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die sich stellenden Rechtsfragen sind geklärt und die kapazitätserheblichen tatsächlichen Gesichtspunkte ergeben sich ohne weiteres aus den Berechnungsunterlagen des Antragsgegners sowie den vorgelegten Arbeitsverträgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.