Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung für Medizin-Studienplätze zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin zum Sommersemester 2002 und verlangt einen erhöhten Deputatansatz. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unbegründet. Maßgeblich sei die Kapazitätsverordnung: jährliche Berechnung anhand der stellenbezogenen Deputatstunden zum Stichtag; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen sind regelmäßig unbeachtlich. Eine Berücksichtigung von Zweitstudenten oder eines Schwundausgleichsfaktors wird verneint.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kapazitätsberechnung der Hochschule als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Berechnung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung ist das personelle Lehrangebot in stellenbezogenen Deputatstunden am Berechnungsstichtag zu Beginn des Berechnungszeitraums (Studienjahr) maßgeblich; während des Berechnungszeitraums eintretende Änderungen bleiben regelmäßig unberücksichtigt.
Eine Verkürzung des Berechnungszeitraums auf ein Semester beseitigt nicht die praktischen Unwägbarkeiten; die prinzipiell jahresbezogene Kapazitätsberechnung ist verfassungskonform.
Zur Geltendmachung eines erhöhten Deputatansatzes müssen die anfechtenden Stellen konkret benannt und dargelegt werden, dass hierdurch eine tatsächlich verfügbare Ausbildungskapazität entsteht; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das Kapazitätsrecht verpflichtet nicht zur Anrechnung von Entlastungen durch Zweit‑ und Doppelstudierende und rechtfertigt keine Vorrangbehandlung der Studienanfänger durch einen Schwundausgleichsfaktor gegenüber Quereinsteigern.
Zitiert von (10)
8 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 101/02
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO lediglich im Rahmen der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe geben keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Soweit die Antragstellerin die Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin, 1. FS, zum Sommersemester 2002 auf der Grundlage der Jahresaufnahmekapazität und des Stichtages 15. September 2001 rügt und einen erhöhten Deputatansatz bei den Stellen für befristet Angestellte fordert, greift das nicht durch. Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, welche konkreten Stellen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Regeldeputat von 8 DS statt 4 DS belegt werden sollen und dass sich für diesen Fall eine die vom Antragsgegner glaubhaft gemachte Überbuchung überschreitende Ausbildungskapazität im streitbefangenen Semester ergäbe, so dass ein Studienplatz für sie verfügbar wäre. Im Übrigen ist nach der Kapazitätsverordnung (§ 2 Abs. 2, § 5 KapVO) für die Berechnung der Aufnahmekapazität der nordrhein-westfälischen Hochschulen, die grundsätzlich jahresbezogen und ggfls. auf einzelne Vergabetermine aufzuteilen ist, das am Berechnungsstichtag sich darstellende, in stellenbezogenen Deputatstunden zu messende personelle Lehrangebot zu Beginn des Berechnungszeitraums - Studienjahr - maßgeblich. Während des Berechnungszeitraums eintretende diesbezügliche Änderungen sind regelmäßig unbeachtlich, weil ihr tatsächlicher Eintritt und ihre evtl. Rechtsauswirkungen nicht mit notwendiger Sicherheit voraussehbar sind und daher erst im Berechnungszeitraum eintretende kapazitätsrelevante Veränderungen in die von Praktikabilitätsgesichtspunkten geprägte Kapazitätsberechnung nicht einstellbar sind. Diese Problematik wird entgegen der Vorstellung der Antragstellerin nicht überwunden durch einen auf ein Semester verkürzten Berechnungszeitraum. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die nach der Kapazitätsverordnung prinzipiell jahresbezogene Ausbildungskapazität auf der Grundlage der kapazitätsrelevanten Daten eines Stichtages bestehen nicht.
Soweit die Antragstellerin gegen die Verneinung einer Verpflichtung der Wissenschaftsverwaltung zur Berücksichtigung von Entlastungen der Lehreinheit durch Zweit- und Doppelstudenten der Medizin und Zahnmedizin Bedenken äußert, teilt der Senat diese in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 22. August 2001 - 13 C 24/01 -), an der er festhält, nicht.
Soweit die Antragstellerin den Nichtansatz eines Schwundausgleichsfaktors rügt, greift auch das nicht durch. Eine Priorität von Studienanfängern gegenüber Quereinsteigern, die zu Gunsten Ersterer eine schwundausgleichende Erhöhung der Studienplatzzahl im Anfangssemester an Stelle einer Besetzung frei werdender Studienplätze in höheren Semestern durch Quereinsteiger gebieten könnte, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Kapazitätsrecht nicht zu entnehmen. Dass vorliegend eine ausreichende Anzahl von Quereinsteigern für frei werdende Plätze in höheren Fachsemestern bereitsteht, ist nicht zweifelhaft.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.