OVG NRW: Ablehnung einstweiliger Anordnungen in Studienplatzverfahren nach Korrektur der Kapazitätsberechnung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW änderte den erstinstanzlichen Beschluss und lehnte die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen ab. Entscheidend war die vom Antragsgegner vorgebrachte abweichende Kapazitätsberechnung, die das Gericht im Rahmen der beschränkten Prüfungsbefugnis zugrundelegte. Ein 4‑stündiges integriertes Seminar war nach ÄAppO in die Vorklinik einzustellen, was zu keiner Verfügbarkeit freier Studienplätze führte. Die Kosten trägt jeweils der Antragsteller; die Verfahren wurden verbunden.
Ausgang: Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Studienplatzverfahren abgewiesen; Beschluss des VG insoweit geändert
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Umfang der Darlegungen des Beschwerdeführers; nicht vorgebrachte oder nicht substantiiert angegriffene rechnerische Berechnungsschritte bleiben unprüfbar.
Variable, rein rechnerische Kapazitätswerte sind keine bindenden Feststellungen und können von der Hochschule in der Beschwerde geltend gemacht werden, wenn der erstinstanzlich angesetzte Wert als fehlerhaft dargetan und nicht von der Gegenseite substantiiert bestritten wird.
Bei der Ermittlung des curricularen Eigenanteils (CAp) sind nach Maßgabe der einschlägigen Studien- und Approbationsordnung integrierte Seminare mit dem sich daraus ergebenden Stundenausmaß zu berücksichtigen.
Führt die rechnerisch korrigierte Nachfrage- und Kapazitätsberechnung dazu, dass keine freien Studienplätze verbleiben, ist einem Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung weiterer Plätze der Antrag zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 868/03
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 1026/04 verbunden.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der jeweilige Antrag der Antragsteller/innen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller/innen.
Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren auf 300,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Antragsgegners sind zulässig und begründet.
Der Senat entscheidet über die Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers. Der vom Antragsgegner angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihn zur vorläufigen Auskehrung freier Studienplätze im ersten Fachsemester auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des WS 03/04 verpflichtet, hält einer auf das Vorbringen des Antragsgegners bezogenen Überprüfung nicht stand.
a) In allen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners hat der Senat wegen der angegebenen verfahrensrechtlichen Prüfungseinschränkung von einem vom Verwaltungsgericht ermittelten bereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 255,49 DS auszugehen, gegen das auch die Antragsteller/innen nichts vorgetragen haben. Der Antragsgegner greift jedoch den vom Verwaltungsgericht ermittelten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,88 an und hält einen solchen auf der Berechnungsgrundlage des Verwaltungsgerichts von 2,08 für richtig. Auch gegen den CAp 1,88 haben die Antragsteller/innen nichts vorgetragen. Grundsätzlich kann die Hochschule im nc-Rechtsstreit in der von ihr geführten Beschwerde auch einen von ihr im Kapazitätsbericht nicht angesetzten Wert rechnerisch geltend machen, wenn sie den von der Vorinstanz angesetzten Wert als fehlerhaft darlegt und dieser vom Beschwerdegegner der Ableitung und der Höhe nach jedenfalls nicht angegriffen wird. Denn ein variabler Berechnungswert ist nur ein Rechenschritt auf dem Weg zur Ermittlung einer zahlenförmigen Rechtsnorm, der nicht in Bestandskraft erwächst oder normative Bindungswirkung entfaltet und sowohl von der einen wie von der anderen Partei des nc-Rechtsstreits nach oben wie nach unten angegriffen werden kann. Zwar spricht die Verwendung eines bestimmten kapazitätsbestimmenden Werts im Verwaltungsverfahren zunächst dafür, dass die Hochschule ihn auch in dieser angewendeten Höhe für richtig befunden hat und bedarf es für ein Abrücken von ihm im nc-Rechtsstreit einer besonderen Begründung. Diese findet sich hier in dem für die Beschwerde geltenden Darlegungsgebot und dem daran anknüpfenden beschränkten richterlichen Prüfungsumfang sowie der Folge dessen, dass im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht angegriffene und vom Beschwerdegegner nicht einmal angezweifelte kapazitätsrechtliche Berechnungsschritte des Verwaltungsgerichts für das Beschwerdegericht und die Beteiligten außer Streit stehen und deshalb die Beschwerde führende Hochschule einen erstinstanzlich versäumten Berechnungsschritt der im Übrigen unstreitigen Berechnung zufügen und so ggf. einen kapazitätsbestimmenden Wert sogar in einer von ihr im Kapazitätsbericht nicht vertretenen Höhe geltend machen kann. Daraus folgt für den vorliegenden nc-Streit weiter, dass, wenn das vom Antragsgegner gerügte Versäumnis vorliegt, nicht mit dem vom Verwaltungsgericht ermittelten CAp, sondern mit dem vom Antragsgegner nunmehr vertretenen Wert - soweit er nicht offensichtlich abwegig oder rechtswidrig ist - zu rechnen ist.
Für den Senat steht außer Zweifel, dass auf der Nachfrageseite die in Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. Januar 2004 aufgeführte 4-stündige Veranstaltung "Integriertes Seminar ... kl. Fächer" mit dem ausgewiesenen Curricularanteil 0,2 in die Ermittlung des CAp einzustellen war. Sie fällt erkennbar unter die Nr. 17 der im WS 03/04 - wenn auch zu Semesterbeginn noch nicht rechtswirksamen, aber - praktizierten Studienordnung für den Studiengang Medizin, die der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO n. F.) angepasst war. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen. Das genannte vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte wöchentlich 4-stündige Seminar - im Ausbildungsbetrieb wird es in Form von 4 jeweils durchschnittlich 1-stündigen, auf ein Fach beschränkten Einzelseminaren angeboten, wobei ein geringerer Zeitaufwand des einen Einzelseminars durch einen größeren eines anderen ausgeglichen wird - und das vom Verwaltungsgericht berücksichtigte wöchentlich 3-stündige "Integriertes Seminar zur Einf. Klinik" ergibt bei 14 Semesterwochen 98 Stunden. Das Verwaltungsgericht hat offensichtlich die für "... der Physiologie, Biochemie, Anatomie und der medizinischen Psychologie und medizinischen Soziologie mit Einbeziehung klinischer Fächer" stehende sprachliche Abkürzung "... kl. Fächer" als klinische Ausbildung verstanden, hätte aber die Fehlerhaftigkeit dieser Auslegung anhand der Studienordnung und des Stundenumfangs in § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. erkennen können. An dieser Stelle braucht nicht entschieden zu werden, ob das übersehene Seminar mit einem Curricularanteil von 0,2 ganz auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin anzurechnen ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass es, wie vom Antragsgegner vorgetragen und im Vorlesungsverzeichnis angekündigt, vollumfänglich von Lehrkräften dieser Lehreinheit erbracht wird oder erbracht werden soll. Denn auch ein Vorkliniker kann neben dem von ihm vertretenen Fach auf Grund vorhandener oder gezielt erworbener eigener fachübergreifender Kenntnisse geeignete klinische Themen in seine Lehre einbeziehen, ohne dazu Kliniker an seiner Veranstaltung zu beteiligen. Das liegt bei der hier zu betrachtenden Hochschule schon deshalb nahe, weil ihr klinischer Bereich modellhaft auf mehrere Krankenhäuser der Region aufgeteilt ist und die klinischen Lehrkräfte dort durch Krankenversorgung und Lehre weitgehend gebunden sind. Selbst wenn aber die besagte Veranstaltung - wie einige Studienbewerber anderer Verfahren fordern - nur zu 50 % der Vorklinik mit einem Curricularanteil von 0,1 zugerechnet würde, betrüge der rechnerische CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin, ausgehend von dem nach den obigen Ausführungen nicht mehr zur Prüfung stehenden erstinstanzlich ermittelten Wert, 1,98. Dieser jedenfalls nicht offensichtlich abwegige oder rechtswidrige Wert soll hier der weiteren Überprüfung zu Grunde gelegt werden, zumal die Antragsteller/innen zur Aufteilung des CAp auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin sowie Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin nichts vorgetragen haben.
b) Der weitaus größte Teil der Antragsteller/innen hat zur Beschwerde des Antragsgegners keine Stellung genommen. Soweit einige Antragsteller/innen vortragen, es sei nicht ersichtlich, dass das o. a. Seminar unberücksichtigt geblieben sei, kann dem nicht gefolgt werden, weil es erkennbar nicht in die Berechnung des Verwaltungsgerichts eingestellt ist. Soweit andere Antragsteller/innen auf einen aus der Nichtfestlegung eines bestimmten Fachs folgenden Gestaltungsspielraum der Hochschule bei der Erbringung von 98 Stunden Seminare verweisen, ist das zwar zutreffend, ändert aber an der Nichtberücksichtigung von 14 x 4 Stunden pro Woche integrierte Seminare im CAp der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch das Verwaltungsgericht nichts. Soweit eine Antragstellerin meint, die Zugehörigkeit des besagten Seminars zur Vorklinik und ihr tatsächliches Stattfinden im Studienjahr 03/04 sei nicht dargelegt, greift auch das nicht durch. Dass das besagte Seminar Teil der vorklinischen Ausbildung ist, folgt aus § 2 ÄAppO n. F. i. V. m. Anlage 1; dass es im Studienjahr 03/04 nicht angeboten wurde, erklärt sich aus dem Studienplan, der das Seminar bzw. die zugehörigen Einzelseminare für das 3. und 4. Fachsemester vorsieht (Anhang Nr. 1.1. lfd. Nr. 17), die für die Anfängerkohorte WS 03/04 im Studienjahr 04/05 angeboten werden.
Der oben auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners ermittelte rechnerische Nachfragewert führt bei der weitergehenden Kapazitätsberechnung zu (255,49 x 2 / 1,98 =) 258 Studienplätzen, die nach Schwunderhöhung gerundet 280 Plätze im ersten Fachsemester ergeben. Für das vorliegende Verfahren - und nur dieses - ist deshalb auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens davon auszugehen, dass neben den normativ festgesetzten und vergebenen 288 Plätzen im 1. FS keine Plätze mehr verfügbar sind.
Der angefochtene Beschluss ist daher zu ändern und der jeweilige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die jeweiligen Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG i. d. F. KostRMoG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 - 13 C 1302/04 u. a. - betr. GDE).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.