Zulassungsantrag zur Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung nach KapVO abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung zur Kapazitätsberechnung von Studienplätzen. Das OVG stellt fest, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht vorliegt und erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung nicht begründet sind. Die Curricularnormwerte bedürfen nicht für jedes Element einer eigenen normativen Festlegung; das zuständige Ministerium hat die Werte gemäß KapVO bestimmt. Der Antrag wird zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Kapazitätsfeststellung nach KapVO als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Beschwerde nach den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus; fehlen solche Zweifel, ist der Zulassungsantrag abzuweisen.
Bei der Kapazitätsberechnung im Hochschulbereich bedarf nicht jedes Element einer gesonderten normativen Festlegung; Curricularnormwerte können gemäß § 13 Abs. 3 KapVO durch das zuständige Ministerium entsprechend der Ausbildungs-/Studienordnung festgelegt werden.
Zur Begründung von Zweifeln an einer Kapazitätsberechnung muss der Antragsteller konkrete Alternativwerte und die hieraus resultierenden Zulassungszahlen darlegen, aus denen sich ein tatsächlich freier Studienplatz ergibt.
Die KapVO sieht keine Berücksichtigung einer Überlastquote vor; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, eine solche Quote in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, besteht nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 3/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Ausgehend von den Darlegungen der Antragstellerin (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Soweit die Antragstellerin die fehlende normative Feststetzung der Curricularnormwerte der von der hier zu betrachtenden Lehreinheit bedienten Studiengänge rügt, führt das nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsüberprüfung. Denn es steht in der Rechtsprechung des Senats außer Zweifel, dass nicht jedes Element der Kapazitätsberechnung der normativen Festlegung bedarf.
Vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/96 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Es reicht insoweit aus, dass der Curricularnormwert eines Studiengangs, soweit er nicht in Anlage 2 der KapVO aufgeführt ist, gem. § 13 Abs. 3 KapVO durch das zuständige Ministerium entsprechend der jeweiligen Ausbildungs-/Studienordnung festgelegt wird und seiner Höhe nach nicht erkennbar gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Festlegung der hier zu betrachtenden Curricularwerte hat der Antragsgegner überzeugend dargelegt; gegen ihre Höhe hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Welcher gewichtete Curricularnormwert abweichend von der Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung anzusetzen wäre und zu welcher Zulassungszahl er führte, so dass zumindest noch ein freier Platz für die Antragstellerin zur Verfügung stünde, hat sie nicht einmal sinngemäß aufgezeigt.
Soweit die Antragstellerin eine Überlastquote vermisst, führt auch das nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Denn die für die Kapazitätsberechnung maßgebende KapVO sieht die Berücksichtigung einer solchen Überlastquote nicht vor. Sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.