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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 95/14·13.02.2014

Kein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium für beruflich Qualifizierte

Öffentliches RechtHochschulrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der beruflich qualifizierte Antragsteller begehrte die Zulassung zum Medizinstudium zum WS 2013/14. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Die Bescheinigung nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung begründet nur die generelle Aufnahmeberechtigung, nicht einen Studienplatzanspruch. Für Medizin gelten zentrale Vergaberegeln und keine Hochschulvorabquote in der VergabeVO NRW; zudem fehlten entscheidende Noten- und Testnachweise.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bescheinigung über die Zugangsvoraussetzungen nach der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung begründet lediglich die generelle Berechtigung zum Studium, nicht jedoch einen Anspruch auf Zuteilung eines konkreten Studienplatzes an einer bestimmten Hochschule zu einem bestimmten Semester.

2

Für Studiengänge, die in das bundesweite zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind, findet eine landesrechtliche Vorabquote nach § 24 Abs. 2 Buchst. b) VergabeVO NRW keine Anwendung; die Verteilung richtet sich nach den einschlägigen Vergaberegeln (§§ 6 ff. VergabeVO NRW bzw. den zentralen Vergabebestimmungen).

3

Bei der Hochschulauswahl sind die von der Hochschule oder den Vergaberegeln vorgegebenen Kriterien (z. B. Durchschnittsnote, fachspezifische Studierfähigkeitstests) maßgeblich; das Fehlen einer höheren Durchschnittsnote oder die Nichtteilnahme an vorgesehenen Tests kann einen Zulassungsanspruch ausschließen.

4

Die fehlende Einführung einer speziellen Vorabquote für beruflich Qualifizierte verletzt nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG, sofern kein unmittelbar ausschließendes Vergabesystem vorliegt und es regelmäßig Möglichkeiten (z. B. Prüfungen) zur Verbesserung der Zulassungschancen gibt.

5

Hinweise oder Darstellungen im Internetauftritt der Hochschule können geltendes Recht und die gesetzliche Vergaberegelung nicht außer Kraft setzen; maßgeblich sind die gesetzlich und satzungsrechtlich geregelten Vergabekriterien.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 24 Abs. 2 Buchst. b) VergabeVO NRW§ 1 VergabeVO NRW i. V. m Anlage 1§ 6 ff. VergabeVO NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 12 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1514/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

2

Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum WS 2013/2014 zu.

3

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Bescheinigung des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2013, wonach der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen für ein Studium der Humanmedizin in Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) erfüllt. Der Zugang betrifft nur die Frage der generellen Berechtigung, das Studium aufzunehmen. Die Zulassung, die der Antragsteller vorliegend begehrt, betrifft demgegenüber die Frage, ob ihm für die Wahrnehmung dieser Berechtigung in einem bestimmten Studiengang an einer konkreten Hochschule zu einem bestimmten Semester ein Studienplatz zur Verfügung steht.

4

Dies ist nicht der Fall.

5

Der Antragsteller ist nicht im Rahmen einer Quote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte gemäß § 24 Abs. 2 Buchst. b) VergabeVO NRW zum Studium bei der Antragsgegnerin zuzulassen. Die Vorschrift gilt nicht für Studiengänge, die, wie der Studiengang Humanmedizin, in ein bundesweites zentrales Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen sind (§ 1 VergabeVO NRW i. V .m. Anlage 1). Die Verteilung der Studienplätze bestimmt sich vielmehr nach den §§ 6 ff. VergabeVO NRW, die aber auch für das Auswahlverfahren der Hochschulen (§ 10 VergabeVO NRW) keine Quote für in der beruflichen Bildung qualifizierte Personen vorsehen.

6

Nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO NRW ist der Antragsteller nicht zum Studium zuzulassen. Mit der Note 4,0 und der fehlenden Beteiligung an dem nach § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens an der Ruhr-Universität Bochum vorgesehenen fachspezifischen Studierfähigkeitstest hat er nach den Auswahlgrundsätzen der Antragsgegnerin keine Chance auf Zulassung.

7

Das Beschwerdevorbringen bietet auch keinen Anlass zu der Annahme, die berufliche Qualifikation des Antragstellers habe mit einer Note in das Vergabeverfahren eingestellt werden müssen, die ihm eine realistische Chance auf Zulassung zum Studium hätte vermitteln können. Wegen des fehlenden Nachweises einer Durchschnittsnote ist die Hochschulqualifikation des Antragstellers mit der Note 4,0 bewertet worden. Dass dies in rechtswidriger Weise erfolgt sein könnte, legt der Antragsteller nicht dar.

8

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt weiter nicht die Annahme, das Vergabesystem verstoße wegen der fehlenden Vorabquote für in der beruflichen Bildung qualifizierte Personen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bildung einer Vorabquote für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, ist unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 StV 2008 möglich. Wäre danach eine Vorabquote zu bilden, wofür nichts ersichtlich ist, wäre ein Studienplatz von der Stiftung für Hochschulzulassung, nicht aber von der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergeben. Eine darüber hinausgehende bevorzugte Berücksichtigung in der beruflichen Bildung qualifizierter Personen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Schließlich ist auch wegen der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, durch die Ablegung einer Prüfung die Chancen auf eine Zulassung zum Studium zu erhöhen (vgl. §§ 6 ff. Berufsbildungshochschulzulassungsverordnung), nicht davon auszugehen, dass die fehlende Bildung einer Vorabquote im Auswahlverfahren der Hochschule zwangsläufig zu einem völligen Ausschluss von Bewerbern führt, die sich in der beruflichen Bildung qualifiziert haben.

9

Aus dem Internetauftritt der Antragsgegnerin (Auszug Stand 21.10.2013 in den Verwaltungsvorgängen) kann der Antragsteller zu seinen Gunsten nichts herleiten. Hierin verweist die Antragsgegnerin für beruflich Qualifizierte, die sich um einen Studienplatz in Medizin bewerben möchten, in einem eigenen Abschnitt auf die vorangestellten Regelungen zur Eingruppierung der Abschlüsse. Hinweise auf Vorabquoten werden dort nicht in Bezug genommen. Abgesehen davon könnte die Antragsgegnerin sich mit ihrem Internetauftritt auch nicht über geltendes Recht hinwegsetzen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.