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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 950/19·15.12.2019

Online-Präsentation von Geflügelfleisch: Keine Pflicht zur Angabe des Verbrauchsdatums

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLebensmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit der Beschwerde gegen die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine lebensmittelrechtliche Ordnungsverfügung. Streitpunkt war, ob bei der Internetpräsentation von frischem Geflügelfleisch das Verbrauchsdatum sowie weitere Pflichtangaben (u. a. Zulassungsnummer, Handelsklasse, Lagertemperatur) anzugeben sind. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung voraussichtlich materiell rechtswidrig ist. Nach LMIV und VO (EG) 543/2008 sind diese Angaben bei vorverpackter Ware grundsätzlich auf Verpackung/Etikett anzubringen; besondere Online-Pflichten greifen nur beim Fernabsatz an Verbraucher, nicht im B2B und nicht, wenn online kein Vertragsschluss möglich ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die stattgebende Eilentscheidung des VG zur aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ob verpflichtende Lebensmittelangaben bei vorverpackter Ware online bereitzustellen sind, richtet sich für die Platzierung maßgeblich nach der Verordnung (EU) 1169/2011 (LMIV) als horizontalem, grundsätzlich abschließendem Regelwerk.

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Art. 14 Abs. 1 LMIV über Informationspflichten im Fernabsatz erfasst nur Angebote, die auf den Vertragsschluss mittels Fernkommunikation mit Verbrauchern gerichtet sind; reine B2B-Geschäfte fallen nicht darunter.

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Das Verbrauchsdatum (Art. 24 LMIV) ist nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV gerade nicht als vorvertragliche Information im Fernabsatz bereitzustellen, sondern wird nach den allgemeinen Platzierungsregeln (insb. Art. 12 Abs. 2 LMIV) grundsätzlich auf Verpackung/Etikett angegeben.

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Pflichtangaben nach Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 543/2008 (u. a. Handelsklasse, Lagertemperatur, Zulassungsnummer) sind bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett anzubringen; eine eigenständige Pflicht zur Internetangabe besteht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage nicht.

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Wird ein Produkt online lediglich informatorisch präsentiert und nicht mit dem Ziel eines Fernabsatz-Vertragsschlusses angeboten, können aus Art. 14 LMIV keine zusätzlichen Online-Informationspflichten hergeleitet werden.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 GFlFleischV§ 3 Abs. 2 Nr. 5 GFlFleischV§ 3 Abs. 2 Nr. 6 GFlFleischV§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 543/2008

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1106/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.400,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 16 K 3009/19 – gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. März 2019 hinsichtlich deren Ziffer 1 wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 3 angeordnet. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde erlassene Ordnungsverfügung,

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die auf dem Internetauftritt der Klägerin angebotenen Produkte

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(1) Hähnchenoberkeule, ohne Haut, ohne Knochen, deutsche Herkunft, frisch, ca. 2500-/1000-g-Schale, 4,29 EUR (netto)/kg

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(2) Putenbrust vom Hahn, ohne Haut und Knochen, frisch, Hkl. A, ca. 2 kg, vak.-verp., 4,99 EUR (netto)/kg

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innerhalb eines Tages nach der Zustellung entweder aus dem Internetauftritt zu entfernen oder mit den erforderlichen Informationen (insbesondere hinsichtlich des Verbrauchsdatum, der Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. Herrichtungsbetriebes, der Handelsklasse, der empfohlenen Lagertemperatur) zu vervollständigen,

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sei materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 der nationalen Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV) vom 22. März 2013 (BGBl. I 2013, 624) lägen nicht vor. Es sei weder ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 GFlFleischV noch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 GFlFleischV festzustellen. Das Verbrauchsdatum sowie die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 GFlFleischV verpflichtend anzugebenen Informationen seien lediglich auf der Verpackung des Lebensmittels anzugeben. Dies gelte auch dann, wenn das Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken beworben und zum Verkauf angeboten werde.

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Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt im Ergebnis zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hier allein gebotenen summarischen Prüfung spricht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Überwiegendes dafür, dass die Ordnungsverfügung vom 20. März 2019 materiell rechtswidrig ist.

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1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 GFlFleischV verstoßen hat, indem sie bei der Präsentation der o. g. Produkte auf ihrer Internetseite das Verbrauchsdatum nicht angegeben hat.

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a) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 GFlFleischV ist es verboten, frisches Geflügelfleisch ohne Angabe des Verbrauchsdatums nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 543/2008 zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 543/2008 bestimmt, dass bei frischem Geflügelfleisch das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis“ gemäß Art. 10 der Richtlinie 2000/13/EG ersetzt wird. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinie 2000/13/EG gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV) aufgehoben worden ist. Gemäß § 53 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 gilt die Bezugnahme auf die Richtlinie 2000/13/EG aber als Bezugnahme auf die Lebensmittelinformationsverordnung. Art. 10 Abs. 1 RL 2000/13/EG wiederum entspricht Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1169/2011, wonach bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum ersetzt wird.

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An welchem Ort diese verpflichtende Information zu dem Lebensmittel platziert werden muss, regelt weder die Geflügelfleischvermarktungsverordnung selbst, noch ergibt sich dies unmittelbar aus der Verordnung (EG) 543/2008. Maßgeblich hierfür ist vielmehr die für alle Lebensmittel geltende Verordnung (EU) 1169/2011. Mit der Lebensmittelinformationsverordnung wurde der Rechtsrahmen für die Lebensmittelinformation konsolidiert und teilweise neu gestaltet. Mit Blick auf die verpflichtenden horizontalen Informationsvorgaben erhebt sie den Anspruch, umfassend und abschließend zu sein.

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Vgl. Erwägungsgrund 12, 13 VO (EU) 1169/2011; Grube, in: Voit/Grube (Hrsg.), Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV, 2. Aufl. 2016, Einf. Rn. 2.

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Die Lebensmittelinformationsverordnung hat die bislang maßgebliche europäische Etikettierungsrichtlinie – RL 2000/13/EG –, und aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung als EU-Verordnung ab dem Tag ihrer Geltung auch die nationalen Umsetzungsnormen, insbesondere die deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, abgelöst. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich gemäß Art. 1 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 auf Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Die Verordnung gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. Weiterhin gilt seit dem 1. April 2015 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013, die in Art. 5 die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes auf dem Etikett von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch vorschreibt. Mit der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV) vom 5. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2272) hat der nationale Verordnungsgeber von seinen ihm eingeräumten mitgliedstaatlichen Regelungsbefugnissen Gebrauch gemacht und ergänzende Durchführungsvorschriften einschließlich sanktionsrechtlicher Tatbestände erlassen.

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Bestimmungen sowohl zu den verpflichtenden Informationen über Lebensmittel als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung und Platzierung finden sich in Kapitel IV der Verordnung (EU) 1169/2011. Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 bestimmt hierzu, dass bei vorverpackten Lebensmitteln die verpflichtenden Informationen grundsätzlich direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen sind.

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Die Verordnung (EU) 1169/2011 zielt darauf, alle Arten der Bereitstellung von Lebensmitteln zu berücksichtigen, darunter auch den Verkauf unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln. Sie regelt daher die Informationspflichten ausdrücklich auch für diesen Vertriebsweg, sodass es einer vom Antragsgegner vertretenen erweiternden Auslegung des Begriffs des Etiketts bereits deshalb nicht bedarf. Werden vorverpackte Waren durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten, müssen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 1169/2011 verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. f) – die Regelung betrifft das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. das Verbrauchsdatum – vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist aber auf den Abschluss eines Kaufvertrags durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln mit einem Verbraucher begrenzt. Er erfasst nicht den Handel zwischen Unternehmern.

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Vgl. Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung – LMIV, 2. Aufl. 2016, § 14 Rn. 6; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, LMIV § 14 Rn. 8; Dannecker/Gorny/Preuß/Mettke/Beck, Kommentar zum Lebensmittelrecht, 35. Akt. 05/15, LMIV Art. 14 Rn. 2.

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Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Regelung selbst. Für eine solche Auslegung spricht aber zunächst die Definition des Begriffs Fernkommunikationstechnik. Dieser wird gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. u) VO (EU) 1169/2011 als jedes Kommunikationsmittel definiert, das zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Lieferanten ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann. Weiter heißt es in Erwägungsgrund 27 der Verordnung, um die Bereitstellung der Informationen über Lebensmittel sicherzustellen, müssten alle Arten der Bereitstellung von Lebensmitteln an Verbraucher berücksichtigt werden, darunter der Verkauf mittels Fernkommunikation. Dass der Handel zwischen Unternehmern nicht erfasst sein soll, kommt schließlich auch in dem Working Document der Kommission zum Ausdruck. Dort heißt es: „Article 14 of the FIC Regulation on distance selling is intended to cover the offer of foods for sale to the final consumer and it does not cover business to business transactions.“

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Zitiert nach Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, Anhang zu LMIV § 14.

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Anders als die Antragstellerin meint, hängt danach der Umfang der Informationspflicht nicht vom Vertriebsweg, sondern vom Vertragspartner ab. Der Richtliniengeber hat den Vertrieb von Lebensmitteln im Wege eines Fernabsatzgeschäfts an Unternehmer von besonderen Informationspflichten ausgenommen. Auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 sowie die Lebensmittelinformations-Durchfüh-rungsverordnung enthalten hierzu keine weitergehenden Anforderungen. Eine Schlechterstellung der Händler, die ihre Ware ausschließlich stationär vertreiben, wird hierdurch nicht begründet. Unabhängig vom Vertriebsweg sind die Händler bei Veräußerung von Lebensmitteln an einen Unternehmer nach Art. 12 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 verpflichtet, bei vorverpackten Lebensmitteln die verpflichtenden Informa-tionen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzu-bringen. Dass aus Sicht des Antragsgegners eine Erstreckung der Informationspflich-ten im Online-Vertrieb nach Art. 14 VO (EU) 1196/2011 auch auf den Handel zwi-schen Unternehmern sinnvoll erscheint, rechtfertigt angesichts der vom Verord-nungsgeber getroffenen Differenzierung allein keine normerweiternde Auslegung.

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b) Dies voran gestellt, geht der Senat hier von folgendem Sachverhalt aus: Die Antragstellerin betreibt auf der Seite www.N.     .de einen Online-Shop, in welchem sie Waren zu folgenden Themen zum Verkauf über das Internet anbietet:

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„Garten“, „Gastronomie-Zubehör“, „Hotel & Gast-raum“, „Büro“, „Raumklima“, „Multimedia“, „Einweg-artikel“, „Sicherheit & Überwachung“, „Arbeitsklei-dung“, „Outdoormöbel“, „Saison“, „DIY, Instandhal-tung & Werkzeug“, „Großküchenausstattung“, „Reini-gung“, „Grillen“, „Haushalt“, „Pflege & Gesundheit“.

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Frisches Geflügelfleisch wird über den Online-Shop der Antragstellerin nicht zum Verkauf angeboten. Auf der Internetseite der Antragstellerin können zwar auch die von ihr angebotenen Geflügelfleischsorten aufgerufen werden. Der Erwerb der Ware ist aber nur im stationären Handel möglich. Hierauf weist die Antragstellerin mit dem Hinweis „nur im Markt verfügbar“ auch ausdrücklich hin. Für angemeldete Kunden besteht lediglich die Möglichkeit, die Ware in eine sog. Einkaufsliste einzustellen, die ausgedruckt mit in einen der stationären Läden der Antragstellerin genommen und zur Unterstützung beim Einkauf genutzt werden kann. Darüber hinaus bietet die Antragstellerin einen Lieferservice für Gastronomen und Großverbraucher, der einer gesonderten Anmeldung bedarf und von dem sonstigen Online-Handel zu unterscheiden ist.

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https://www.N.     .de/service/lieferservice/N.     -online-bestellservice.

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Davon ausgehend obliegt es der Antragstellerin nicht, die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel – hierzu zählen solche nach Art. 9 und 10 VO (EU) 1169/2011 aber auch andere Pflichtangaben nach Unionsvorschriften (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. c VO (EU) 1169/2011) – auf ihrer Internetseite anzugeben. In ihrem Online-Shop bietet sie die streitgegenständliche Geflügelware bereits nicht mit dem Ziel eines Kaufvertragsabschlusses durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln an. Ob die Antragstellerin – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – über ihren Online-Handel ausschließlich Verträge mit Unternehmern abschließt, oder jedenfalls dann von einem Fernabsatzgeschäft mit einem Verbraucher auszugehen ist, wenn der Gewerbetreibende die Ware für eigene Zwecke erwirbt,

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vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1977– I ZR 179/75 –, BGHZ 70, 18 = juris, Rn. 35; so besteht im Online-Shop der Antragstellerin etwa ausdrücklich die Möglichkeit, Privatkundenpreise (inklusive MwSt.) anzeigen zu lassen,

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kann damit dahinstehen.

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Soweit der Lieferservice für Gastronomen und Großverbraucher betroffen ist, besteht keine besondere Informationspflicht, weil in diesem Rahmen kein Vertrieb an den Verbraucher, sondern ausschließlich an Unternehmer erfolgt. Wie das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend ausgeführt hat, entfällt die hier in Streit stehende Pflicht zur Angabe des Verbrauchsdatums auf der Internetseite des Produktanbieters ungeachtet dessen auch bei einem Vertrieb mittels Fernkommunikationswegen – un-abhängig vom Käuferkreis – nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU).

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c) Etwas anderes folgt nicht aus dem Hinweis des Antragsgegners, der Begriff der „Etikettierung“ werde in jüngeren Verordnungen, etwa in Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel weiter gefasst und erfasse auch den Onlinehandel. Entsprechend müsse auch der Begriff der Etikettierung in der VO (EU) 1169/2011 ausgelegt werden, wenngleich dort in Art. 2 Abs. 2 Buchst. i) und j) noch zwischen Etikettierung und Kennzeichnung differenziert werde. Ungeachtet dessen, dass die Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 4 VO (EU) 1151/2012 allein für die Zwecke der Verordnung (vgl. Art. 1) maßgeblich ist, findet die vom Antragsgegner vorgenommene Auslegung des Begriffs des Etiketts in der der Verordnung (EU) 1151/2012 auch keine Anknüpfung. Die Verordnung begründet keine von der Verordnung (EU) 1169/2011 abweichende Regelung zur Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel. Sie nimmt vielmehr in Erwägungsgrund 8 ausdrücklich auf die Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG Bezug, welcher gemäß Art. 53 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 als Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 1169/2011 gilt. Auch Agrarerzeugnisse und Lebensmittel unterliegen danach hinsichtlich ihrer Etikettierung den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 1169/2011.

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d) Weiter dringt der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen, die Geflügelfleischvermarktungsverordnung selbst beinhalte die Regelung, dass das geforderte Verbrauchsdatum nicht nur auf dem auf der Verpackung befindlichen Etikett angegeben werden müsse, sondern auch auf der Produktseite des Onlineshops, nicht durch. Die Geflügelfleischvermarktungsverordnung selbst trifft allein in Bezug auf nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflügelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, besondere Kennzeichnungspflichten und bestimmt zugleich, wo diese Angaben anzubringen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GFlFleischV). Dieser Regelung bedurfte es, weil nach Art. 14 RL 2000/13/EG – jetzt Art. 12 Abs. 5 i. V. m. Art. 44 Abs. 2 VO (EU) 1169/2011 – die Mitgliedstaaten die Art und Weise regeln, in welcher verpflichtende Angaben bei nicht vorverpackten Lebensmitteln bereitzustellen sind.

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Vgl. BR-Drs. 53/13, S. 11.

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Sonstige über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehende Bestimmungen zur Platzierung von verpflichtenden Informationen zu frischem Geflügelfleisch enthält die Geflügelfleischvermarktungsverordnung nicht. Ein solcher Regelungsgehalt folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der Verordnung. Die Geflügelfleischvermarktungsverordnung diente zum Erlasszeitpunkt der Anpassung des nationalen Rechts an die zu diesem Zeitpunkt geltenden europäischen Vermarktungsnormen über Geflügelfleisch (VO [EG] 1234/2007, VO [EG] 543/2008).

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Vgl. BR-Drs. 53/13, S. 1 f.

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Mit § 3 Abs. 2 GFlFleischV wollte der Verordnungsgeber das Verbot des Inverkehrbringens von Geflügelfleisch, das nicht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 entspricht, regeln. Die als Handlungsverbote im nationalen Recht formulierten Vorschriften waren erforderlich, um die Ahndung als Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 GFlFleischV zu ermöglichen.

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Vgl. BR-Drs. 53/13, S. 10.

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Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Regelungsabsicht des Verordnungsgebers hinsichtlich der Platzierung verpflichtender Informationen zu Lebensmitteln, insbesondere mit Blick auf den Onlinehandel, sind nicht greifbar. Zutreffend verweist der Antragsgegner zwar darauf, dass anders als in § 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 GFlFleischV in Nr. 2 und 3 des § 3 Abs. 2 ausdrücklich auf den Ort der geforderten Angaben – entsprechend den Regelungen in Art. 3 Abs. 4 UA 2 und Abs. 5 VO (EG) 543/2008 – Bezug genommen wird. Für die Annahme, dass im Umkehrschluss in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 GFlFleischV über die in der Verordnung (EU) 1169/2011 hinausgehenden Bestimmungen Informationspflichten auch bei Fernabsatzgeschäften zwischen Unternehmern bestehen, gibt dieser Vergleich aber nichts her.

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Angesichts dessen kann die Frage offen bleiben, ob – vorbehaltlich der in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen – einzelstaatliche Regelungen in Bezug auf die Platzierung von verpflichtenden Informationen zu Lebensmitteln überhaupt noch erlassen oder aufrecht erhalten werden können, oder hier aufgrund einer Vollharmonisierung durch die Verordnung (EU) 1169/2011 gemäß Art. 38 Abs. 1 VO (EU) 1169/2011 ein Verbot einzelstaatlicher Vorschriften greift.

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Vgl. hierzu Voit, in: Voit/Grube (Hrsg.), LMIV, 2. Auflage 2016, Art. 38 Rn. 3 ff.; Meisterernst, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 174. EL Juli 2019, LMIV Art. 38 Rn. 4 ff.

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2. Die Antragstellerin hat auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 GFlFleischV verstoßen. Danach ist es verboten, Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) 543/2008 genannten Angaben richtig und vollständig zu machen. Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 543/2008 bestimmt, dass bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett bestimmte, im einzelnen aufgeführte Angaben (u. a. Lagertemperatur, Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. Zerlegungsbetriebs und die Handelsklasse) anzubringen sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verdeutlicht danach bereits der Wortlaut der Regelung, dass die betreffenden Angaben auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett anzubringen sind. Eine darüber hinausgehende Pflicht, die nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) 543/2008 genannten Angaben bei der Präsentation des Produkts im Internet anzugeben, obgleich keine Möglichkeit zum Erwerb der Ware durch Fernkommunikationsmittel besteht, hat – wie dargelegt – weder der europäische Verordnungsgeber getroffen, noch folgt eine solche Verpflichtung aus nationalem Recht. Auch im Rahmen des von der Antragstellerin angebotenen Lieferservices für Gastronomen und Großverbraucher besteht eine solche Informationspflicht aus den dargelegten Gründen nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird der Streitwert in Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (16.000,00 + 18.700,00 = 34.800,00 Euro) festgesetzt. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens wird dieser Wert gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.