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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 903/13·26.08.2013

Beschwerde zurückgewiesen: Einstellung der Trinkwassernotversorgung nach IfSG zulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInfektionsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung, die Trinkwassernotversorgung durch die BEW abzuschalten. Das OVG wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der Anträge auf aufschiebende Wirkung und Wiederinbetriebnahme. Die Maßnahme sei eine nach IfSG/TrinkwV gebotene Sicherstellungsmaßnahme zur Abwehr übertragbarer Krankheiten; öffentliche Gesundheitsinteressen überwiegen die wirtschaftlichen Nachteile der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln zurückgewiesen; Anträge auf aufschiebende Wirkung und Wiederinbetriebnahme der Notversorgung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des IfSG und der auf § 38 Abs. 1 IfSG beruhenden Trinkwasserverordnung dienen der Verhinderung übertragbarer Krankheiten und begründen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in der Regel keine aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage.

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Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor ansteckenden Krankheiten gegenüber privaten wirtschaftlichen Nachteilen, wenn die Maßnahme erforderlich erscheint, um eine Gesundheitsgefährdung abzuwenden.

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Trinkwasser muss nach § 4 TrinkwV frei von relevanten Krankheitserregern sein; ein Nachweis von Indikatorparametern wie Clostridium perfringens (Grenzwert Null) begründet eine Pflicht der Behörde zu Nachforschungen und zu Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.

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Ein drittbelastender Verwaltungsakt, der die Nutzung von Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit Dritter gezielt beeinträchtigt, begründet regelmäßig deren Antrags- bzw. Klagebefugnis gegenüber der anordnenden Behörde.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 35 Satz 1 VwVfG NRW§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 VwGO§ 16 Abs. 8 IfSG§ 37 Abs. 1 IfSG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 L 1025/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenso zu Recht abgelehnt wie den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Trinkwassernotversorgung der T.               N.     nicht abzustellen bzw. diese wieder zu aktivieren.

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Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass das Schreiben des Antragsgegners – trotz dessen abweichender Einschätzung – vom

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1. Juli 2013 an die Bergische Energie- und Wasser-GmbH (BEW) ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist, mit dem der auf seine Zuständigkeit nach § 39 Abs. 2 IfSG hinweisende Antragsgegner der BEW die Trennung der Wassernot-versorgung als nach der Trinkwasserverordnung erforderliche Maßnahme aufgibt.

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Darüber hinaus dürfte dieser Verwaltungsakt gegenüber den Antragstellern auch nicht nur reflexartig, sondern gezielt drittbelastend dahingehend wirken, dass ihre Versorgung und die Versorgung ihrer Pächter mit Frischwasser eingestellt wird. Denn dies ist gerade der Zweck der Verfügung. Da diese die Nutzung des Eigentums und die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller berührt, dürfte auch ihre – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung weit zu fassende – Antrags- bzw. Klagebefugnis zu bejahen sein.

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Die diesbezüglich erhobene Klage 14 K 4358/13 VG Köln hat aber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 1. Juli 2013 ist eine Maßnahme zur Sicherstellung der Einhaltung des § 37 Abs. 1 IfSG und der auf § 38 Abs. 1 IfSG beruhenden Trinkwasserverordnung und dient der Verhinderung übertragbarer Krankheiten.

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Gründe, aus denen dieser Verwaltungsakt rechtswidrig wäre oder die aufschiebende Wirkung der Klage im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller anzuordnen wäre, sind in der Beschwerdebegründung nicht  durchgreifend dargelegt.

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Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass allein bei einer Untersuchung am

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2. Mai 2012 eine Belastung mit Parasiten (Clostridium perfringens) festgestellt worden sei, bei den folgenden monatlichen Untersuchungen sich aber keine „negativen Befunde“ ergeben hätten, folgt daraus nicht, dass der Schachtbrunnen, der das im Rahmen der Notversorgung durch die BEW gelieferte Trinkwasser aufnimmt, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

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Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Dieser Anforderung gilt (nur) als erfüllt, wenn nicht nur bei der Wasseraufbereitung, sondern auch bei der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

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Dies ist nach der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 18. Juli 2013 nicht der Fall. Danach wird der Schachtbrunnen durch Oberflächenwasser beeinflusst und ist sehr anfällig gegenüber Witterungseinflüssen, verbunden mit der Gefahr mikrobiologischer Belastungen. Soweit die Antragsteller vortragen, eine erneute Verkeimung des Schachtbrunnens sei nicht eingetreten, räumt dies die Begründung des Antragsgegners, dass je nach Witterungsverhältnissen eine solche möglich ist, nicht aus. Vielmehr spricht die im Mai 2012 gemessene Belastung dafür, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger durchaus möglich und damit zu besorgen ist im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV.

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Vgl. auch VG München, Beschluss vom 24. Mai 2004 – M 4 S 04.1476 –, juris, Rn. 30.

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Gemäß § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 der TrinkwV festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Für den Indikatorparameter Clostridium perfringens ist der Grenzwert in Teil I der Anlage 3 auf Null festgesetzt. Bei einem Grenzwertverstoß ist die zuständige Behörde nicht nur zu Nachforschungen im Versorgungssystem verpflichtet, sondern auch zu einer Unterrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit (über die zuständige oberste Landesbehörde). Dies belegt die erhebliche Relevanz dieses Indikatorparameters und der Gefahr weiterer diesbezüglicher Verstöße.

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Eine gegenüber den Verhältnissen vom Mai 2012 durchgreifende Änderung der insoweit relevanten tatsächlichen Umstände ist weder vorgetragen noch erkennbar.

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Soweit die Antragsteller eine fehlende Erforderlichkeit der Unterbrechung der Wasserversorgung damit begründen, dass der Schachtbrunnen mit einem Rohr überbrückt werden könne, fehlt es bereits an der nötigen näheren Darlegung der technischen Möglichkeit und Unbedenklichkeit einer solchen Maßnahme in der Beschwerdeschrift. Im Übrigen wäre es den Antragstellern – gegebenenfalls in Abstimmung mit der Stadt X.           , die nach ihren Angaben die Betreiberin der Trinkwasseranlage ist  – unbenommen, im Sinne eines Austauschmittels (§ 21 OBG) für eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV) entsprechende Überbrückung zu sorgen. Nach den in der Gerichtsakte enthaltenen Presseberichten und der Korrespondenz zwischen den Beteiligten dürfte die Herstellung einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung demgegenüber aber deutlich zeitaufwendigere und teurere Maßnahmen erfordern.

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Der Hinweis der Antragsteller, die Unterbrechung der Trinkwasserzufuhr gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, weil die Pächter nicht mehr zur Zahlung des Pachtzinses bereit sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners an die Antragsteller vom 3. Dezember 2012 war diesen schon länger bekannt, dass die Notversorgung nur bis Ende Juni 2013 geduldet würde. Die mit der Unterbindung der Frischwasserzufuhr verbundenen wirtschaftlichen Risiken aus den Pachtverträgen fallen in die eigene Verantwortung der Antragsteller und überwiegen nicht das öffentliche Interesse am Schutz der betroffenen Bevölkerung vor drohenden ansteckenden Krankheiten. Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, weshalb ihnen (und den Pächtern) eine vorübergehende Belieferung mit Trinkwasser z.B. mittels eines Tankwagens nicht möglich bzw. zumutbar sein sollte.

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Dass der Antragsgegner verpflichtet (gewesen) wäre, die Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Wasserverteilung über einen noch längeren Zeitraum zu dulden, ist nach alledem nicht erkennbar.

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Aus den vorstehenden Gründen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen gegenüber dem Antragsgegner ein Anordnungsanspruch im Sinne des

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§ 123 VwGO dahingehend zusteht, dass dieser eine Wiederaufnahme der Trinkwasserzufuhr durch die BEW trotz der fehlenden Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der Wasserverteilung zuließe.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Angesichts der nur vorläufigen Regelungswirkung der Beschwerdeentscheidung war der Auffangstreitwert zu halbieren.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.