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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 87/11·02.02.2011

Beschwerde gegen Rücknahme der Studienzulassung: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofort vollziehbare Rücknahme seiner Zulassung zum Studium wegen endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Rücknahme nicht offensichtlich rechtswidrig war und § 50 Abs. 1 Buchst. b HG NRW einschlägig ist. Das Fehlen eines ausdrücklichen Zitierens der materiellen Rechtsgrundlage machte die Verfügung nicht nichtig. Auch berufliche Gründe für das Nichtbestehen sind nach der Vorschrift unerheblich.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO reicht es nicht aus, bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit der sofort vollziehbaren Maßnahme vorzubringen; die angegriffene Maßnahme muss offensichtlich rechtswidrig sein.

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Eine Rücknahme der Studienzulassung nach § 50 Abs. 1 Buchst. b HG NRW ist gerechtfertigt, wenn eine bestandskräftige Feststellung vorliegt, dass die nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde.

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Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die materielle Rechtsgrundlage in der Rücknahmeverfügung macht die Maßnahme nicht von vornherein offensichtlich rechtswidrig, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Norm vorliegen.

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§ 50 Abs. 1 Buchst. b HG NRW differenziert nicht nach den Gründen des Nichtbestehens einer Prüfung; berufliche Inanspruchnahme des Prüfungsbewerbers begründet insoweit keinen gesonderten Schutz gegen Rücknahme der Zulassung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2010 wird auf Kosten des Antragstel-lers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerde¬verfah¬ren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG Düsseldorf - 15 K 6873/10 -) gegen die Rücknahme seiner Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2010, deren sofortige Vollziehung durch Verfügung vom 6. Dezember 2010 angeordnet wurde, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus.

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Es kann dahinstehen, ob die an dem Bestreben des Antragstellers, eine Teilnahme an im Februar 2011 anstehenden rechtswissenschaftlichen Klausuren zu erreichen, orientierte Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass der Antragsteller kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung habe. Der Senat neigt zwar dazu, das Rechtsschutzinteresse schon wegen des formal-konkreten Regelungsinhalts der in Frage stehenden Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2010, die Anfang August 2010 erfolgte Zulassung des Antragstellers zum Studium der Rechtswissenschaft wegen des früheren Nichtbestehens einer Zwischenprüfung zurückzunehmen, zu bejahen – unabhängig von dem erkennbaren Zusammenhang der Anfechtung der Rücknahme der Studienzulassung durch den Antragsteller mit der von ihm angestrebten Teilnahme an rechtswissenschaftlichen Klausuren im Februar dieses Jahres. Das Begehren des Antragstellers hat aber auch dann keinen Erfolg.

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Die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der Studienzulassung des Antragstellers für das Fach Rechtswissenschaft durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. September 2010 ist, was die Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidend mit bestimmt, nicht offensichtlich rechtswidrig. Zwar benennt der Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2010 keine materiell-rechtlichen Rechtsgrundlage(n), ebenso sind solche auch weder in der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeverfügung vom 6. Dezember 2010 noch in der Klageerwiderung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren enthalten.

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Nach § 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW, dem inhaltlich § 5 Abs. 1 Buchst. b) der geltenden Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin entspricht, besteht ein Einschreibungshindernis in dem Fall, dass ein Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Diese gesetzliche Regelung trägt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung und hat auch im Übrigen Bestand, zumal die in Frage stehende Entscheidung der Rücknahme der Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaft nicht ein Erststudium des Antragstellers betrifft und insoweit dem Art. 12 Abs. 1 GG eine andere Wertigkeit zukommt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011  13 B 1649/10 -, juris.

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Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW sind beim Antragsteller gegeben. Ihm wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses der Juristischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2008 mitgeteilt, dass er die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften endgültig nicht bestanden habe. Da § 50 Abs. 1 Buchst. b) Hochschulgesetz NRW auch nicht nach dem Grund für das Nichtbestehen einer Prüfung differenziert, ist das Vorbringen des Antragstellers, er habe seinerzeit wegen anderweitiger beruflicher Inanspruchnahme den in der Zwischenprüfungsordnung vorgegebenen zeitlichen Rahmen für die Zwischenprüfung nicht einhalten können und müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er die Prüfung nicht bestanden, ohne Relevanz. Anlass, die Zwischenprüfungsordnung einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen, besteht in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich mit dem Ausgangspunkt, dass hier mit der Rücknahme der Studienzulassung der actus contrarius in Frage steht, an dem Wert, den der Senat üblicherweise bei Eilverfahren auf Zulassung zu einem Studium zu Grunde legt. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird abgesehen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.