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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 868/21·13.05.2021

Beschwerde gegen Ausgangsbeschränkung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInfektionsschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der die Ausgangsbeschränkung zur Pandemiebekämpfung bestätigte; die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das OVG prüfte beschränkt nach §146 Abs.4 VwGO und sah keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder eine zu seinen Gunsten ausfallende Folgenabwägung. Ausgangsbeschränkungen können geeignet sein, weil sie leichter kontrollierbar sind; die noch geringe Impfquote und begrenzte Intensivkapazitäten rechtfertigen die Maßnahme.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des VG Köln zurückgewiesen; Anordnung aufschiebender Wirkung nicht gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebende Wirkung im vorläufigen Rechtsschutz ist nur geboten, wenn die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig ist oder die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.

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Ausgangsbeschränkungen können als geeignetes flankierendes Infektionsschutzmittel gelten, weil sie sich gegenüber Beschränkungen privater Zusammenkünfte leichter durchsetzen und kontrollieren lassen.

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Die Möglichkeit einer breitflächigen Durchimpfung entbindet nicht von nichtpharmazeutischen Maßnahmen, sofern die Impfquote und die Impfstoff-/Kapazitätslage dies nicht erlauben.

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Annahmen über staatliche Versäumnisse beim Ausbau von Intensivkapazitäten begründen nicht ohne Weiteres den Verzicht auf gegenwärtig geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 L 736/21

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Antragsteller legt mit seinen Rügen gegen die angegriffene Entscheidung nicht dar, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage (7 K 2199/21) hätte anordnen müssen. Seinem Vorbringen ist weder zu entnehmen, dass die angegriffene Regelung offensichtlich rechtswidrig ist, noch dass die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend vorgenommene Folgenabwägung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen.

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1. Soweit der Antragsteller rügt, eine Ausgangsbeschränkung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass diese einfacher zu kontrollieren sei als Kontaktbeschränkungen, greift dies nicht durch. Denn gerade der Umstand, dass Ausgangsbeschränkungen sich grundrechtsschonender kontrollieren lassen als Beschränkungen von Zusammenkünften in privaten Räumen, spricht dafür, dass sie als flankierende Maßnahmen zu Kontaktbeschränkungen zur Pandemiebekämpfung geeignet sein können.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 -13 B 610/21 -, juris, Rn. 37.

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2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Ausgangsbeschränkung nicht deswegen schon nicht erforderlich, weil stattdessen die Bevölkerung breitflächig geimpft werden könne. Nach dem aktuellen Stand der Impfkampagne haben erst 35,9 Prozent der Gesamtbevölkerung mindestens eine Erstimpfung erhalte. Der Anteil der vollständig geimpften Personen an der Gesamtbevölkerung beträgt gerade einmal 10,6 Prozent. Der für die Durchführung der Impfkampagne benötigte Impfstoff ist ausweislich der durch das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Prognosen trotz stetig ansteigender Liefermengen in den kommenden Wochen auch weiterhin knapp.

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Vgl. zum aktuellen Stand der Impfkampagne: https://impfdashboard.de/; zu den Liefermengen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html (zuletzt abgerufen jeweils am 14. Mai 2021).

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Die Annahme des Antragstellers, eine breitflächige Durchimpfung der Bevölkerung allein komme bereits gegenwärtig als Alternative zu nichtpharmazeutischen Interventionsmaßnahmen wie der von ihm angegriffenen Ausgangsbeschränkung in Betracht, entbehrt vor diesem Hintergrund der Grundlage.

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3. Soweit der Antragsteller meint, die vom Verwaltungsgericht angenommene bedrohliche Lage auf den Intensivstationen beruhe auf staatlichen Versäumnissen, für die die Bürger nicht durch die Hinnahme von Ausgangssperren geradestehen müssten, greift auch diese Rüge nicht durch. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass ein Ausbau von Intensivkapazitäten insbesondere entsprechende personelle Ressourcen erfordert. Es kann auch nicht angenommen werden, dass es problemlos möglich wäre, entsprechend ausgebildete Arbeitskräfte in höherer Zahl kurzfristig anzuwerben. Zum anderen verhinderten auch höhere Intensivkapazitäten noch nicht zwangsläufig, dass Infizierte keine schweren Krankheitsverläufe mit eventuellen Spätschäden entwickeln oder versterben. Selbst wenn man annähme, dass es bei dem Ausbau oder der Erhaltung von Intensivkapazitäten in der Vergangenheit staatliche Versäumnisse gegeben haben sollte, würden diese Versäumnisse nicht dazu führen, dass gegenwärtig auf Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung verzichtet werden könnte.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2021 ‑ 13 B 252/21.NE ‑, juris, Rn. 53 f.

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4. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, das Verwaltungsgericht habe die Ausgangsbeschränkungen zu Unrecht damit gerechtfertigt, dass z. B. Gewerbetreibende und Kulturschaffende stärkere Grundrechtseingriffe hinnehmen müssten. Es sei nicht abschließend geklärt, ob diese Grundrechtseingriffe rechtmäßig seien und dass sie tatsächlich schwerer wögen als die durch eine Ausgangsbeschränkung verursachten. Das Verwaltungsgericht hat schon – anders als der Antragsteller meint – eine Rechtfertigung der mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe nicht auf die Existenz anderer, grundrechtsintensiverer Infektionsschutzmaßnahmen gestützt. Es hat lediglich in der Vollzugsfolgenabwägung darauf verwiesen, dass auch in anderen Lebensbereichen Menschen mit pandemiebedingten Einschränkungen leben müssten. Die für das Verwaltungsgericht insoweit entscheidungstragende Annahme, dem mit der Ausgangsbeschränkung verfolgten öffentlichen Interesse, eine in Köln unmittelbar drohende Überlastung der Intensivkapazitäten der Krankenhäuser zu verhindern, gebühre der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers, sich in den Abendstunden unbeschränkt im öffentlichen Raum aufhalten zu dürfen, wird hierdurch nicht in Frage gestellt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).