Aufschiebende Wirkung gegen Zweitstufen-Streitbeilegungsmaßnahme zum gemeinsamen Zugang
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt aufschiebende Wirkung gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001, mit dem eine Zweitstufen-Streitbeilegungsmaßnahme zur Unterbreitung eines Angebots über gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss angeordnet wurde. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung teilweise an: sie gilt nur insoweit, als Begünstigte die Beigeladene zu 2) ist; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, die Zweitstufenmaßnahme sei als zwangsweise Umsetzung der Erststufenmaßnahme anzusehen und teile deren Vollziehbarkeits-Schicksal.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung insoweit angeordnet, als Begünstigte die Beigeladene zu 2) ist; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitbeilegungsmaßnahme auf der zweiten Stufe nach Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 2887/2001 i.V.m. § 33 Abs. 2 TKG stellt die zwangsweise Umsetzung der Maßnahme auf der ersten Stufe dar und teilt deren rechtliche Bewertung hinsichtlich Vollziehbarkeit.
Bei der Entscheidung über die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die zugrundeliegende Erststufenmaßnahme vollziehbar ist; fehlt die Vollziehbarkeit der Erststufe, entfällt in der Regel die Rechtfertigung der Zweitstufenmaßnahme.
Die aufschiebende Wirkung kann hinsichtlich bestimmter Begünstigter differenziert angeordnet werden, wenn die Vollziehbarkeit der zugrunde liegenden Erststufenmaßnahme nur für bestimmte Beteiligte entfällt bzw. besteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1050/01
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3777/01 VG Köln wird insoweit angeordnet, als die Antragstellerin durch Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 zur Unterbreitung eines den Maßgaben der Nr. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusstenors entsprechenden Angebotes über den gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss an die Beigeladene zu 2) verpflichtet wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die die Antragstellerin voll trägt, und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2), die nicht erstattungsfähig sind, tragen Antragstellerin und Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet, soweit Begünstigte des klageweise angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 die Beigeladene zu 2) ist; sie ist unbegründet, soweit Begünstigte die Beigeladene zu 1) ist. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt im ersten Fall zugunsten der Antragstellerin, im zweiten Fall zu ihren Lasten aus.
Der durch Klage 1 K 3777/01 VG Köln angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2001 ist als Maßnahme der Streitbeilegung auf der zweiten Stufe auf der Grundlage der Art. 3 Abs. 2 Satz 3, Art. 4 Abs. 5 VO (EG) 2887/2001 iVm. § 33 Abs. 2 TKG zu sehen, nachdem die Antragstellerin es abgelehnt hat, die per Beschluss der Antragsgegnerin vom 30. März 2001 auf der ersten Stufe ergangene Abmahnung eines Pflichtenverstoßes - nebst aufgezeigter Beseitigungsmöglichkeit - gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 TKG zu befolgen. Die Streitbeilegungsmaßnahme auf der zweiten Stufe stellt im Ergebnis die zwangsweise Umsetzung der Maßnahme auf der ersten Stufe dar, indem das Mittel zur Beseitigung des pflichtwidrigen Verhaltens selbständig regelnd festgesetzt wird, und teilt deshalb deren Schicksal. Der Senat hat durch Beschluss vom heutigen Tage im parallelen Verfahren 13 B 865/01 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3344/01 VG Köln gegen die auf der ersten Stufe ergangene Maßnahme im Ergebnis voll insoweit angeordnet, als Begünstigte des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 30. März 2001 die Beigeladene zu 2) ist, d. h. auch ihr gegenüber das umstrittene Angebot zum gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss von der Antragsgegnerin abzugeben ist. Demgemäß ist mangels Vollziehbarkeit der auf der ersten Stufe ergangenen Aufforderung an die Antragstellerin zur Einstellung des pflichtwidrigen Verhaltens durch Unterbreitung eines Angebots an die Beigeladene zu 2) und infolge Wegfalls einer diesbezüglichen Befolgungspflicht für die Antragstellerin auch die entsprechende Umsetzungsmaßnahme auf der zweiten Stufe nicht gerechtfertigt und überwiegt insoweit das Interesse der Antragstellerin an vorläufiger Vollzugsverschonung. Demgegenüber hat es der Senat bei der Vollziehbarkeit des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 30. März 2001, soweit Begünstigte die Beigeladene zu 1) ist, belassen. Konsequenterweise überwiegt insoweit auf der zweiten Stufe der Streitbeilegungsmaßnahmen das Vollziehungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse der Antragstellerin.