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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 843/99·15.07.1999

Beiladungsanträge abgelehnt – keine rechtliche Betroffenheit nach § 65 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeiladung (§ 65 VwGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Beiladung mehrerer Firmen in ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gegen die Antragsgegnerin. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Beiladungsanträge ab, weil weder eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) vorliegt. Die Firmen sind nicht am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt und werden durch das Verfahren nicht in ihren rechtlichen Interessen betroffen. Parallel geführte, gleichgelagerte Verfahren begründen keinen Beiladungsanspruch.

Ausgang: Beiladungsanträge abgewiesen; weder notwendige noch einfache Beiladung nach § 65 VwGO gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine notwendige Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn der Dritte unmittelbar in das streitige Rechtsverhältnis einbezogen ist.

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Eine einfache Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) setzt eine konkrete rechtliche Betroffenheit des Beizuladenden voraus, die über bloße wirtschaftliche Interessen oder den Wunsch nach einer für andere Verfahren bindenden erstinstanzlichen Entscheidung hinausgeht.

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Die bloße Tatsache, dass Dritte parallel gleichgelagerte Verfahren führen oder daraus Vorteile erwarten, begründet keinen Anspruch auf Beiladung in einem Fremdverfahren.

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Dritte können ihre Rechte und Einwendungen in eigenen Verfahren geltend machen; der fehlende Einfluss einer Entscheidung auf deren rechtliche Position schließt eine Beiladung aus.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 2 VwGO§ 65 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2914/98

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

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Die Beiladungsanträge haben keinen Erfolg.

3

Ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die ihre Beiladung begehrenden Firmen sind an dem streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin in keiner Weise beteiligt. Der Gebührenbescheid, gegen den die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz erlangt hat, betrifft ausschließlich diese.

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Auch ein Fall der sogenannten einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) ist nicht zu erkennen. Die Beiladung begehrenden Firmen werden durch die zu erwartende Entscheidung des Senats nicht in ihren "rechtlichen" Interessen berührt. Ihnen ist zwar verständlicherweise daran gelegen, daß es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleibt, weil sie dann auch in ihren eigenen gleichgearteten Rechtsstreitigkeiten mit der Antragsgegnerin eine entsprechende positive Entscheidung erwarten dürfen. Derartige Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung auf andere anhängige Verfahren begründen aber noch keine "rechtliche Betroffenheit" i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO.

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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. November 1988 - 11 A 50/97 -, NVwZ-RR 1999, 276.

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Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens wirkt sich auf die Rechtspositionen und rechtlichen Interessen der Beiladung begehrenden Firmen nicht aus. Sie sind mit ihnen in ihren Verfahren nicht etwa abgeschnitten, können diese vielmehr jederzeit geltend machen und dazu vortragen. Allein die Tatsache, daß die Beiladung begehrenden Firmen wie vermutlich noch weitere Firmen vergleichbare Rechtsstreitigkeiten mit der Antragsgegnerin führen, gibt deshalb keine Veranlassung, sie am vorliegenden Verfahren zu beteiligen.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.