Beschwerde gegen Heranziehung zum Notfalldienst und Sofortvollzug zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ausschließlich privatärztlich tätige Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Heranziehungsbescheid zur Teilnahme am Notfalldienst und dessen Sofortvollzug. Das OVG bestätigt die gesetzliche Grundlage in HeilBerG NRW und die Pflicht privatärztlich Tätiger zur Notfalldienstbeteiligung. Der Sofortvollzug sei wegen des öffentlichen Interesses an verlässlicher Notfallversorgung berechtigt; strukturelle Defizite oder willkürliche Benachteiligungen seien nicht dargetan.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Eilantrags gegen den Heranziehungsbescheid zum Notfalldienst zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2 und 31 HeilBerG NRW sind Kammerangehörige, die ihren Beruf ausüben, grundsätzlich zur Teilnahme am von der Ärztekammer sicherzustellenden Notfalldienst verpflichtet; dies gilt auch für ausschließlich privatärztlich tätige niedergelassene Ärzte.
Die gemeinsame Organisation und Durchführung eines Notfalldienstes durch Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung ändert rechtlich nichts an der dem Heilberufsgesetz unterfallenden Pflicht privatärztlich Tätiger zur Notfalldienstbeteiligung.
Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Heranziehungsbescheids ist gerechtfertigt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Sicherstellung der Notfallversorgung besteht und andernfalls Versorgungslücken oder eine unbegründete Abhängigkeit der Teilnahme von der Bestandskraftentscheidung zu befürchten sind.
Die Ausübung organisatorischer Gestaltungsspielräume der Behörde verletzt Rechte eines Arztes nur, wenn die Ausgestaltung nicht mehr auf sachbezogenen Erwägungen beruht und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden; das Vorliegen solcher Willkür ist substantiiert darzulegen.
Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Sozialversicherungsangelegenheiten verdrängt nicht die landesrechtliche Zuständigkeit, Regelungen zur allgemeinen Berufsausübung der Ärzte (Heilberufsrecht) zu treffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 2453/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 18 K 6993/25 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2025 abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid hat die Antragsgegnerin den Antragsteller, der in eigener Praxis ausschließlich privatärztlich tätig und nicht Mitglied der Beigeladenen ist, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Zeit vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 zu dem von ihr und der Beigeladenen gemeinsam organisierten Notfalldienst herangezogen.
1. Der Antragsteller stellt mit seinem Vorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage. Anders als er meint, fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Notfalldienst. Diese findet sich in §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 30 Nr. 2, 31 HeilBerG NRW i.V.m. § 26 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (nunmehr in der zuletzt geänderten Fassung vom 29. März 2025 MBl. NRW 2025 Nr. 184) sowie § 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Notfalldienstverordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe (GNO) in der Fassung vom 3. Dezember 2011/24. März 2012 (Westf. Ärzteblatt 5/2012, S. 49).
Gemäß § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW haben alle Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, grundsätzlich die Plicht, an dem von der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG NRW sicherzustellenden Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie - wie der Antragsteller - ambulant ärztlich tätig sind. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes stehen dieser Verpflichtung nicht entgegen, denn der Bund hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG lediglich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für den - hier nicht betroffenen - Bereich der Sozialversicherung, zu dem auch das Kassen-/Vertragsarztrecht gehört. Diese spezielle Kompetenzzuweisung an den Bund zur Regelung der öffentlich- rechtlichen Pflichten der Vertragsärzte verdrängt nicht die vorliegend maßgebliche Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für Regelungen der allgemeinen Berufsausübung der Ärzte.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 13 A 3277/06 -, juris, Rn. 22.
Zur Ableistung des kassenärztlichen Notfalldienstes wird der Antragsteller nicht herangezogen. Zwar errichten und organisieren die Antragsgegnerin und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe gemäß ihrer GNO den von ihnen jeweils sicherzustellenden Notfalldienst gemeinsam. Zur Teilnahme an diesem gemeinsam organisierten Notfalldienst sind gemäß § 2 Abs. 1 GNO - im Einklang mit § 30 Nr. 2 HeilBerG NRW - deshalb auch niedergelassene privatärztlich tätige Ärzte wie der Antragsteller verpflichtet. In rechtlicher Hinsicht ändert die gemeinsame Organisation und Durchführung aber nichts daran, dass die ausschließlich privatärztlich tätigen Ärzte nur den ihnen nach dem Heilberufsgesetz obliegenden Notfalldienst wahrnehmen. Die gemeinsame Organisation und Durchführung dient - auch im Interesse der beteiligten Ärzte - lediglich der Vermeidung einer Doppelgleisigkeit. In rechtlicher Hinsicht ist sie nicht zu beanstanden.
So bereits BVerwG, Beschluss vom 17. September 2009 - 13 B 57.09 -, juris, Rn. 2.
2. Anders als der Antragsteller meint, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Heranziehungsbescheids. Für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten ist die Sicherstellung des ärztlichen Notfalldiensts von überragender Bedeutung. Dies bedingt aber, dass die organisatorischen Entscheidungen eingehalten werden müssen, die die verlässliche Durchführung des Notfalldienstes und die gleichmäßige Teilnahme der hierzu verpflichteten Ärzte sichern. Diesem Anliegen stünden Versorgungslücken entgegen, die entstehen könnten, weil Ärzte ihre Teilnahme vom nicht absehbaren Eintritt bzw. Nichteintritt der Bestandskraft der Heranziehungsbescheide abhängig machen könnten, und die dann zu Lasten anderer Ärzte geschlossen werden müssten. An der Tragfähigkeit der Begründung ändert der Umstand, dass der Antragsgegner den Sofortvollzug seit 15 Jahren mit der entsprechenden Begründung anordnet, nichts.
Soweit der Antragsteller bemängelt, dass eine sofortige Vollziehung schon wegen struktureller Defizite nicht angeordnet werden dürfe, vermag das Gericht solche nicht zu erkennen. Deren Vorhandensein folgt weder aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mit Widersprüchen und Klagen gegen die Heranziehung zum Notfalldienst zu rechnen hat, noch lassen die vom Antragsteller behaupteten personellen Überkapazitäten oder ihre Hinweise auf Möglichkeiten zur Poolbildung und den Abbau von Bereitschaftsdienstkapazitäten auf das Vorliegen derartiger Defizite schließen. Insoweit übersieht der Antragsteller auch, dass der Antragsgegnerin ebenso wie der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes zukommt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2013 - 13 A 1413/12 -, juris, Rn. 43.
Angesichts dieser Gestaltungsfreiheit kann er durch die Ausgestaltung des Notfalldienstes grundsätzlich nur in seinen Rechten verletzt sein, wenn diese nicht mehr von sachbezogenen Erwägungen getragen wird und einzelne Arztgruppen oder Ärzte willkürlich benachteiligt werden.
Vgl. entsprechend für den vertragsärztlichen Notfalldienst BSG, Urteil vom 6. September 2006 - B 6 KA 43/05 R-, juris, Rn. 14; LSG NRW, Urteil vom 9. September 2009 - L 11 KA 49/07 -, juris, Rn. 27.
Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.