Beschwerde gegen Studienplatzvergabe: Wartezeit, Transparenz und Verfassungsmäßigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Studienplatzvergabe, insbesondere die Berechnung einer 10‑Semester‑Wartezeit und die angeblich unzureichende Transparenz des Verfahrens. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und hält das Verfahren für hinreichend transparent. Die Antragstellerin hat die Auswahlgrenzen nicht substantiiert bestritten; lange Wartezeiten und die Regelung berufsqualifizierender Abschlüsse verstoßen nicht gegen Art. 12 GG.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Transparenz eines Auswahlverfahrens ist gewahrt, wenn die zuständige Stelle hinreichende Informationen zu Verfahrensmodalitäten öffentlich zugänglich macht und der Bewerber sich daraus Kenntnis verschaffen kann.
Eine substantielle Rüge der Berechnung von Auswahlgrenzen setzt eine konkrete Darlegung der behaupteten Fehler voraus; bloßes Bestreiten aus Nichtwissen genügt nicht.
Lange Wartezeiten im Studienplatzvergabeverfahren sind mit dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, sofern Bewerbern hinreichende Auswahlchancen verbleiben und Möglichkeiten zur Verkürzung der Wartezeit bestehen.
Die abschließende Aufzählung berufsqualifizierender Abschlüsse in einer Vergabeverordnung ist nicht verfassungswidrig, soweit keine Willkür oder unbegründete Benachteiligung erkennbar ist.
Zitiert von (13)
5 zustimmend · 8 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z K 4324/1317.03.2014Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z K 4455/1317.03.2014Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6z K 4229/1317.03.2014Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 K 3656/1125.04.2012Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 K 3659/1125.04.2012Neutraljuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 1152/08
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unter Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei bislang nicht hinreichend dargestellt, wie die als erforderlich angesehene Wartezeit von 10 Semestern errechnet worden sei, verhilft ihr dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ihr Verfahren hinreichend transparent sei. Zu jedem Verfahren stelle sie Informationen zu allen Verfahrensmodalitäten ins Internet und somit auch zu dem Thema "Auswahl nach Wartezeit". Ausreichend Gelegenheit, sich über die Einzelheiten der Studienplatzvergabe zu informieren, hat demnach für die Antragstellerin bestanden. Die Antragstellerin hat die Auswahlgrenzen auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie hat - bereits in ihrer Antragsschrift - allein mit Nichtwissen bestritten, dass sie diese Grenzen nicht erfülle. Dieses Vorbringen hat sie auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiell vertieft. Soweit sie darauf hinweist, es sei ihr nicht möglich, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der Wartezeit stichhaltig zu rügen, verfängt ihr Vorbringen nicht. Denn die von ihr unterstellten Mängel bei der Berechnung der Wartezeit stellen sich ihrerseits als Behauptung ins "Blaue hinein" dar und lassen eine Aufklärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht entstehen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnungen.
Soweit die Antragstellerin eine nicht ausreichende Wartezeit von 9 Semestern als eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihres Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG rügt, ist ihr nicht zu folgen. Eine derartig lange Wartezeit ist für die Antragstellerin mit den Geboten der Chancenoffenheit und Chancengleichheit verfassungsrechtlich hinnehmbar. Denn sie hat weiterhin einen Anspruch auf Teilhabe an der vorhandenen hochschulischen Ausbildungskapazität im angestrebten Studiengang nach Maßgabe der Regelungen des Auswahlverfahrens und eine reelle Auswahlchance, die auch für sie im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend und zumutbar ist.
Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 317 = NJW 1977, 569, 571.
Die Antragstellerin hat bereits nicht hinreichend dargetan, dass die inhaltliche Ausgestaltung des Auswahlsystems den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Abgesehen hiervon sind, wie der Senat bereits entschieden hat, das gegenwärtige System der Studienplatzvergabe und die auf die verschiedenen Auswahlkriterien entfallenden Quoten mit Rücksicht auf das Gesamtgefüge der Studienplatzvergabe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verbleibt erfolglosen Bewerbern eine hinreichende Auswahlchance über das Auswahlkriterium der Durchschnittsnote (DN) der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und über das Auswahlkriterium der Wartezeit. Ein solcher erfolgloser Bewerber ist nicht dauerhaft vom Studium ausgeschlossen, sondern lediglich auf eine Auswahl nach den übrigen Kriterien verwiesen, nach denen er nach gewisser Wartezeit zum Studium zugelassen wird. Zudem liegt es in seiner Hand, die Wartezeit durch die von der Vergabeverordnung gebotenen Möglichkeiten zu verkürzen (§ 14 Abs. 3 und 4 VergabeVO). Insbesondere findet ein berufsqualifizierender Abschluss, der vor dem Erwerb der Hochschulzulassungsberechtigung erworben worden ist, im Rahmen der Wartezeit Berücksichtigung (§ 14 Abs. 4 der VergabeVO).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2006 - 13 B 75/06 -, vom 6. März 2006 - 13 B 76/06 - und vom 5. Januar 2007 - 13 B 2556/06 -.
Dass die Anzahl der relevanten berufsqualifizierenden Abschlüsse gemäß § 14 Abs. 5 der VergabeVO abschließend aufgezählt ist und die von der Antragstellerin absolvierten Ausbildungen zum Rettungssanitäter/Rettungsassistenten dazu nicht gehören, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine insoweit willkürliche Regelung vermag der Senat - auch mangels entsprechender Darlegung - nichts zu entdecken. Die Antragstellerin beruft sich ohne nähere Begründung lediglich auf ihre berufliche Vorbildung und das abgeleistete freiwillige soziale Jahr, was lediglich ein nachrangiges Auswahlkriterium i. S. v. § 18 Abs. 2 Satz 1 der VergabeVO ist.
Engpassbedingte Verzögerungen bei der Aufnahme einer Berufsausbildung sind in heutiger Zeit nicht außergewöhnlich und in einer Mangelsituation nicht unzumutbar. Den erfolglosen Studienbewerbern verbleiben bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtgefüges der Studienplatzvergabe nach wie vor hinreichende Möglichkeiten zur Aufnahme des Studiums der Wahl in einer der Mangelsituation angemessenen Zeit, so dass das vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete Gebot der "Chancenoffenheit" gewahrt ist. Unter diesen Gegebenheiten kann die Wartedauer sogar die Zeit eines normalen Studiums erreichen oder übersteigen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, a. a. O.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der Ankündigung in dem Schreiben des Berichterstatters vom 19. Januar 2009 auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.