Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Beschluss als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zentral war die Frage, ob das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen habe. Das OVG hielt die Rüge für statthaft, aber unbegründet, weil das Vorbringen berücksichtigt worden sei und eine bloß abweichende Rechtsauffassung das Gehör nicht verletzt. Die Kostenentscheidung wurde der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen eines Beteiligten tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine bloß abweichende Rechtsauffassung verletzt das rechtliche Gehör nicht.
Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts bzw. eine abweichende rechtliche Würdigung zu beanstanden, solange das Vorbringen grundsätzlich berücksichtigt wurde.
Die Zurückweisung einer unbegründeten Anhörungsrüge kann kostenpflichtig erfolgen; die Kostenentscheidung richtet sich u. a. nach § 154 Abs. 2 VwGO und dem Kostenverzeichnis zum GKG.
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Be¬schluss des Senats vom 8. Juni 2010 - 13 B 533/10 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurück-gewie¬sen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) betrifft, ist statthaft, aber nicht begründet. Aus ihrem Vortrag, der Senat habe unrichtig entschieden, ergibt sich nicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, 2310, 2312,, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris.
Hiervon ausgehend hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Die Antragstellerin setzt die Anhörungsrüge ein, um eine nach ihrer Ansicht unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu beanstanden. Die Rechtsauffassung des Gerichts kann aber weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen berühren, denn es steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Raum. Im Übrigen hat der Senat den Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).