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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 636/15·12.08.2015

Beschwerde gegen Widerruf der Taxengenehmigung wegen Steuerschulden zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenbeförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen den Widerruf seiner Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen. Streitpunkt war, ob die bestehenden Steuerschulden die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach PBefG ausschließen und ein sofortiger Vollzug gerechtfertigt ist. Das OVG bestätigt die vorinstanzliche Feststellung erheblicher Steuerschulden zum Zeitpunkt des Widerrufs, wertet nachträgliche Zahlungen nicht als durchgreifend und weist die Beschwerde zurück. Der Antragsteller trägt die Kosten; Streitwert 7.500 Euro.

Ausgang: Beschwerde gegen den Widerruf der Taxengenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Widerruf einer nach dem PBefG erteilten Erlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber die für den Personenverkehr erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nicht erfüllt.

2

Für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen; nachträgliche Zahlungen begründen nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit des Widerrufs.

3

Die Partei, die geltend macht, Zahlungsleistungen hätten bereits stattgefunden, muss diese Tatsachen substantiiert und nachweislich darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Eine aufgrund wiederholter säumiger Erfüllung steuerlicher Pflichten begründete Gefährdung des Gemeinwohls kann das besondere Interesse am sofortigen Vollzug eines Widerrufs rechtfertigen; Zahlungen infolge Pfändung belegen nicht zwangsläufig freiwillige Erfüllungsbereitschaft.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 18 L 993/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der auf  § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG gestützte Widerruf der dem Antragsteller erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen sei rechtmäßig, weil es dem Antragsteller an der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PBefG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit fehle. Ausweislich  der Aufstellung des Finanzamtes Bonn- Innenstadt vom 27. März 2015 hätten Steuerschulden in Höhe von 27.911,30 Euro bestanden. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 geltend gemacht habe, er habe bereits 11.554,05 Euro auf diese Steuerschulden bezahlt, komme es hierauf zum einen nicht an, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt des Erlass des Widerrufsbescheids sei (7. April 2015). Zum anderen habe der Antragsteller die Begleichung der Summe in Höhe von 11.554,05 Euro weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen. Wie es zu den Steuerschulden gekommen sei, sei unerheblich. Von einem Taxiunternehmer sei zu verlangen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen auch dann nachkomme, wenn an seinem Fahrzeug ein Schaden entstanden sei. Schließlich habe der Antragsteller durch sein säumiges Verhalten gegenüber dem Finanzamt in den vergangenen Jahren und die immer wieder abgegebenen, aber nicht eingehaltenen Versprechen, Anlass für die Annahme der Antragsgegnerin gegeben, dass er sich auch bei einem vorläufigen Weiterführen des Taxibetriebs entsprechend verhalten und die Allgemeinheit damit schädigen werde. Vor diesem Hintergrund bestehe auch ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufsbescheids.

3

Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es stellt nicht durchgreifend in Frage, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt hat, erhebliche Steuerschulden bestanden haben, Pfändungsversuche des Finanzamts erfolglos geblieben sind und erst nach Erlass des Bescheids erfolgte Zahlungen und Zahlungsvereinbarungen weder die Annahme der Unzuverlässigkeit noch die Annahme der Leistungsunfähigkeit in Frage stellen.

4

Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht zum Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bis heute nicht dargetan hat, seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen zu haben und auch keine Stundungsvereinbarungen vorgelegt hat, ist der Mitteilung des Finanzamts C.    -J.          vom 24. April 2015 zu entnehmen, dass eine Zahlung in Höhe von 10.554,05 Euro am 16. April 2015 auf Grund einer Pfändung eingegangen ist. Grund zur Annahme, der Antragsteller sei gewillt, seinen Zahlungsverpflichtungen freiwillig nachzukommen, bietet diese Zahlung deshalb nicht.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.