Einstweilige Studienplatzzuweisung abgelehnt; PKH mit Ratenverpflichtung bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Zuweisung eines Studienplatzes; das VG hatte stattgegeben. Das OVG änderte den Beschluss und lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab, da die Antragstellerin die für die Auswahl maßgeblichen Grenzen und die formelle Hochschulzugangsberechtigung nicht glaubhaft machte. Zugunsten des Beschwerdeverfahrens wurde ihr jedoch Prozesskostenhilfe mit monatlicher Ratenpflicht bewilligt.
Ausgang: Einstweilige Studienplatzzuweisung abgelehnt (Beschwerde erfolgreich); Prozesskostenhilfe mit Ratenverpflichtung für das Beschwerdeverfahren gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Für das Auswahlkriterium der Wartezeit ist auf den Zeitpunkt der förmlichen Zuerkennung der Hochschulzugangsberechtigung nach dem jeweiligen Kultusrecht abzustellen und nicht auf bereits zuvor erbrachte schulische Teilleistungen.
Die für die Studienplatzvergabe zuständige Stelle ist nicht befugt, im Rahmen der Auswahlentscheidung die Voraussetzungen der Hochschulzugangsberechtigung nach dem Kultusrecht selbst zu prüfen oder zuzuerkennen; sie hat sich an die formell festgestellten Hochschulzugangsberechtigungen zu halten.
Ein Anordnungsanspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes ist nur gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die für die Auswahl maßgeblichen Voraussetzungen und Auswahlgrenzen erfüllt; dies ist erforderlicher Bestandteil der Darlegungslast im einstweiligen Rechtsschutz.
Prozesskostenhilfe kann unter Ansetzung einer monatlichen Ratenverpflichtung bewilligt werden; das Gericht darf bei fehlenden Angaben das einzusetzende Einkommen schätzen und dabei bestimmte Unterstützungsleistungen Dritter unberücksichtigt lassen (§ 115 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 424/00
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit der Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Rate von DM bewilligt und Rechtsanwalt F. -J. U. aus B. beigeordnet.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Das Prozesskostenhilfebegehren der Antragstellerin ist nur mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe begründet. Der Senat geht von einem von der Antragstellerin in absehbarer Zeit wieder zu erzielenden monatlichen Einkommen von DM aus, das sich aus einem Monatsverdienst von DM und einem vom Senat - wegen der von der Antragstellerin insoweit versäumten Angaben - auf DM bezifferten Kindergeld ergibt. Selbst gegenwärtig ergäbe sich ausgehend von einem Lohnfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall von DM, einem väterlicherseits gewährten Taschengeld von DM und dem o.a. Kindergeld ein Einkommensbetrag von DM. Bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin lässt der Senat den vermögenswerten und daher an sich relevanten Umstand, dass der Vater der Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, ausser Betracht. Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 u. 4 ZPO fallen bei der Antragstellerin nicht an bzw. sind von ihr nicht dargetan, so dass nur der Grundbetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO von DM vom Einkommen abzusetzen ist. Das einzusetzende Einkommen von DM führt nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu einer Ratenzahlungsverpfichtung von monatlich DM.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichen, ihr einen Studienplatz für den Studiengang Sozialarbeit gemäß ihrem Zulassungsantrag zum Sommersemester 2000 zuzuteilen, zu Unrecht stattgegeben. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Mit den maßgeblichen Werten ihrer - unter Rückgriff auf die Unterlagen ihrer Bewerbung zum Wintersemester 1999/2000 - auch der Wiederbewerbung zum Sommersemester 2000 zu Grunde liegenden Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote 3,7; Wartezeit 5 ½ Jahre) hat sie die Auswahlgrenzen des Sommersemesters 2000 selbst im letzten Nachrückverfahren (Durchschnittsnote 2,9; Wartezeit 5 ½ Jahre zzgl. Durchschnittsnote bis 3,1) nicht erreicht.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann für das Auswahlkriterium der Wartezeit nicht auf die Zeit seit Erfüllung der Bedingungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch sie abgestellt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 VergabeVO stellt ab auf den Erwerb der "Hochschulzugangsberechtigung". Die Hochschulzugangsberechtigung ist ein die grundsätzliche, mithin von eventuellen Zusatzerfordernissen wie einem Praktikum o. ä unabhängige Qualifikation ihres Inhabers zum Hochschulstudium bzw. Fachhochschulstudium - für Nordrhein- Westfalen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 UG und § 44 Abs. 1 Satz 1 FHG - zuerkennender Verwaltungsakt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, mit der die grundsätzliche Berechtigung des Inhabers zum Hochschul-/Fachhochschulstudium auch Dritten und anderen Stellen gegenüber verbindlich festgestellt wird. Eine solche regelnde Feststellung setzt voraus, dass der Prüfling/Schulabsolvent die nach dem jeweiligen Kultusrecht des Landes vorgeschriebenen Leistungsnachweise beispielsweise in Form einer erfolgreichen Abiturprüfung oder bestimmten Mindestpunktzahl in bestimmten Jahrgangsstufen erbringt. Hieraus folgt, dass allein das Erbringen des vorgeschriebenen Leistungsnachweises, wie beispielsweise das Erfüllen des schulischen Teils der Fachhochschulreife, nicht zugleich schon die Hochschulzugangsberechtigung beinhaltet, sondern lediglich eine, wenn auch die wichtigste, Voraussetzung für den daran anknüpfenden nach dem Kultusrecht des jeweiligen Landes vorgesehenen förmlichen Akt der Feststellung der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife) oder der Fachhochschulzugangsberechtigung (Fachhochschulreife) darstellt. Die Antragsgegnerin, der lediglich die Aufgabe der raschen semesterlichen Auswahl unter konkurrierenden Studienbewerbern und deren Verteilung auf die vorhandenen Studienplätze zukommt, ist nicht befugt und nicht kompetent, die Voraussetzungen für den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung/Fachhochschulzugangsberechtigung nach dem Kultusrecht des jeweiligen Landes des Studienbewerbers zu prüfen und - ggf. unter Umgehung der zuständigen Landesbehörde - zuzuerkennen oder abzusprechen. Sie hat sich vielmehr ihrer Funktion nach bei ihren Auswahlentscheidungen allein an den maßgeblichen Kriterien auszurichten, wie sie sich aus der nach dem Kultusrecht des Landes des jeweiligen Studienbewerbers erstellten Hochschulzugangsberechtigung ergeben.
Die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Bewerbungsfrist für das Sommersemester 2000 eine den Formvorschriften der Vergabeverordnung entsprechende Hochschulzugangsberechtigung nach nordrhein-westfälischem Kultusrecht vorgelegt, die eine von ihr im Juli 1996 erworbene Fachhochschulzugangsberechtigung feststellt. Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt) sieht für die erfolgreiche Abiturprüfung vor, dass mit dem Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird (§ 20 Satz 2 APO- GOSt); demgemäß wird im Zeugnis die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich ausgesprochen (Anlage 12 zur APO-GOSt). Für den vorzeitigen Abgang aus der gymnasialen Oberstufe sieht § 18 Abs. 2 APO-GOSt die Erteilung eines Abgangszeugnisses mit Kursabschlussnoten und nur nach den Voraussetzungen und der Maßgabe der Anlage 18 zur APO-GOSt den regelnden Zusatz der Fachhochschulzugangsberechtigung vor. Die Bescheinigung des J. -A. -Gymnasiums B. vom 28. Oktober 1999 ist kein Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 12 mit dem Qualifikationsvermerk der Fachhochschulzugangsberechtigung gemäß Nr. 5 der Anlage 18 iVm Anlage 6 zur APO-GOSt; sie enthält nicht einmal sinngemäß die Feststellung der Fachhochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin. Ein auf eine Jahrgangsstufe bezogenes Abgangszeugnis kann schliesslich nur einem aus der jeweiligen Stufe abgehenden Schüler erteilt werden. Die Antragstellerin ist aber nicht aus der Jahrgangsstufe 12/II abgegangen. Demgemäss kommt auch eine Rückdatierung ihres Abgangszeugnisses nach Ende der Jahrgangsstufe 13 oder der darin festgestellten Fachhochschulzugangsberechtigung auf den 3. Juli 1996 nicht in Betracht.
Darauf, dass die Antragstellerin diese Bescheinigung in amtlich beglaubigter Form der Antragsgegnerin - deutlich - nach Ablauf der Ausschlussfrist vorgelegt hat, kommt es nicht mehr an.