Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 614/16·25.08.2016

Beschwerde gegen Rufnummernabschaltung wegen irreführender "Eintragungsofferte"

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt den Beschluss des VG Köln, wonach die angeordnete Rufnummernabschaltung nach § 67 Abs.1 S.5 TKG nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Streitpunkt ist, ob die versandten Schreiben durch Aufmachung und Wortwahl als behördliche Offerte irreführend sind. Das OVG erklärt die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet und bestätigt die verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gesamtwirkung der Schreiben.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des VG Köln wird als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen bestimmten Antrag im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Verfolgungsziel durch Auslegung der Begründung als hinreichend bestimmt gelten, auch ohne ausdrücklichen Antragswortlaut.

2

Die Beschwerde ist hinsichtlich der von dem Senat zu prüfenden Gründe auf die innerhalb der gesetzlichen Frist vorgebrachten Ausführungen zu beschränken; nachfristige Vorbringen bleiben unberücksichtigt.

3

Bei der Bewertung, ob ein Schreiben eine behördliche bzw. amtliche Aufmachung suggeriert, kommt es auf den Gesamteindruck (Wortwahl, Gestaltung, Erscheinungsbild) an; formale Beifügungen (AGB, Widerrufsbelehrung auf der Rückseite) beseitigen einen irreführenden Gesamteindruck nur, wenn sie diesen deutlich entkräften.

4

Die Verwendung wappenähnlicher Zeichen, hervorgehobener Begriffe wie "Zentrales Gewerberegister" oder irreführender Internetangaben kann eine quasi-behördliche Anmutung begründen; bloße Klein- oder Randhinweise reichen nicht aus, um dies zu relativieren.

5

Zivil- oder strafrechtliche Bewertungen (z.B. Wirksamkeit vertraglicher Preisvereinbarungen oder Betrugsvorwürfe) sind für die verwaltungsrechtliche Prüfung der Offenkundigkeit der Rechtswidrigkeit einer verwaltungsbehördlichen Maßnahme nicht entscheidungserheblich.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 5 TKG§ 14 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 L 3061/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

2

Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist noch genügt, da sich, auch wenn ein ausdrücklicher Antrag nicht gestellt wurde, das Rechtsschutzziel, das erstinstanzliche Begehren auch in der Beschwerdeinstanz vollumfänglich weiterzuverfolgen, mittels Auslegung aus der Begründung entnehmen lässt. Die Beschwerdeschrift enthält ungeachtet ihrer fehlenden Strukturierung auch noch eine Begründung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da sie sich jedenfalls in Teilen zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses und dazu verhält, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist.

3

Die dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein prüft, verhelfen der Beschwerde aber nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, die im Bescheid vom 22. Dezember 2015 gegenüber der Beigeladenen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG angeordnete Rufnummernabschaltung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe – dazu zählen nicht die aus dem Schriftsatz vom 8. Juli 2016 – stellen dies nicht durchgreifend in Frage.

4

Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit den entscheidenden Unterschieden des hier verwendeten Angebotsschreibens im Vergleich zu dem vor Juli 2015 auseinandergesetzt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss enthält eine ausführliche Prüfung der Schreiben, die im Bescheid vom 22. Dezember 2015 aufgeführt sind, und berücksichtigt insbesondere Wortwahl und Erscheinungsbild. Er verhält sich auch zu den mit dem Eilantrag erstinstanzlich vorgelegten neuen Schreiben.

5

Soweit die Beschwerde diese Würdigung näher angreift, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.

6

Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Beifügung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Einräumung eines Widerrufsrechts auf der Rückseite des Schreibens angesichts des Gesamteindrucks im Übrigen – insbesondere Inhalt und Form der ersten Seite – nicht hinreichend deutlich machen, dass es sich um ein Vertragsangebot eines privaten Anbieters handelt. Soweit in dem Schreiben das Wort „Angebot“ verwendet wird, erfolgt dies ohne jegliche gestalterische Hervorhebung, sondern derart untergeordnet, dass allein dadurch die Irreführung nicht abgewendet wird. In der fett gedruckten Betreffzeile steht lediglich unter der Zeile „Eintragung Zentrales Gewerberegister (§ 14 BGB)“ der weniger klare Begriff „Eintragungsofferte“. Auf die zivilrechtliche Wertung, ob die Preisangabe wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist, kommt es nicht an. Dass auch insoweit von einer Irreführung auszugehen ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

7

Die aufgeführten zivilgerichtlichen Entscheidungen geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung im vorliegenden Fall. Das mit der Beschwerdebegründung übersandte zusätzliche Anschreiben macht nicht hinreichend deutlich, dass ein gewöhnliches zivilrechtliches Vertragsangebot übersandt werden soll und ist nicht geeignet, den irreführenden Eindruck zu entkräften. In der zentralen, fett gedruckten Betreffzeile findet sich lediglich die Formulierung „Eintragung Zentrales Gewerberegister (§ 14 BGB)“, das Wort Angebot taucht nur kleingedruckt im Kasten oben rechts auf. Ob die Antragstellerin die neu gefassten Schreiben tatsächlich verschickt hat, was die Antragsgegnerin bestreitet, ist daher unerheblich.

8

Soweit das Verwaltungsgericht die „amtliche Aufmachung“ aus der Verwendung des wappenähnlichen Zeichens in Gestalt eines doppelköpfigen Vogels abgeleitet hat, vermag der Einwand, es handele sich lediglich um einen bei Werbemaßnahmen üblichen „Eye Catcher“, nicht zu überzeugen. Was den hervorgehobenen Begriff „Zentrales Gewerberegister“ angeht, setzt sich die Beschwerde schon nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Die Angabe „USTID-Nr.de“ beseitigt die quasi-behördliche Anmutung nicht. Mangels Voranstellung von „www.“ sowie angesichts der Großschreibung des ersten Wortes ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass es sich um den Hinweis auf eine (private) Internetadresse handelt. Zudem betreiben Behörden nicht nur Internetseiten und geben diese in Briefköpfen an, sondern verwenden teilweise auch abgekürzte Namen mit Sonderzeichen (z.B. „IT.NRW“, Landesbetrieb Information und Technik NRW, oder „LZG.NRW“, Zentrale Stelle Gesunde Kindheit in NRW).

9

Die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Leistungsangebot sowie zu Art und Kosten der unternehmerischen Tätigkeit sind nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen, weil weder dargetan noch erkennbar ist, dass und inwieweit sie entscheidungserheblich sind. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die beanstandeten Schreiben strafrechtlich als Betrug zu bewerten sind.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.