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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 537/07·13.06.2007

Einstellung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach Erledigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEisenbahnrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erklärt den Hauptsache-Rechtsstreit für erledigt, die Antragsgegnerin schließt sich an. Das OVG stellt das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein und erklärt die erstinstanzliche Sachentscheidung sowie die Zwischenentscheidung des Senats für wirkungslos. Die Kosten werden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt; der Streitwert wird auf 35.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Erklärung der Erledigung eingestellt; Kosten je zur Hälfte, Streitwert 35.000 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt und schließt sich die Gegenpartei an, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).

2

Bei Erledigung sind erstinstanzliche Sachentscheidungen und Zwischenentscheidungen wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO analog).

3

Die Kostenentscheidung kann nach billigem Ermessen unter Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstands getroffen werden; bei offenem Erfolgsaussichten beider Parteien kann eine hälftige Kostentragung gerechtfertigt sein (§ 161 Abs. 2 VwGO).

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 14c Abs. 1 AEG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 GKG

Tenor

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. April 2007 zu Nr. 1 und die Zwischenentscheidung des Senats vom 10. April 2007 sind wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit insgesamt für in der Hauptsache erledigt erklärt und die Antragsgegnerin sich dem vorab angeschlossen hat, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO anal.), die erstinstanzliche Sachentscheidung und die Zwischenentscheidung des Senats für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 ZPO anal.) sowie über die Kostenlast nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3

Die Kosten sind beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen, weil der Ausgang des Verfahrens ohne das erledigende Ereignis, nämlich die Erledigung des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. März 2007 durch seine Befolgung seitens der Bescheidadressatin sowie Fristablauf und unterbliebenen Widerspruch nach Vorabprüfung durch die Bundesnetzagentur, bei gegenwärtiger überschlägiger Wertung offen ist:

4

Einerseits dürfte die Antragstellerin zwar antragsbefugt gewesen sein und erscheint ein Stichtag für den Abschluss und die Berücksichtigung von Rahmenverträgen zur Gewährleistung diskriminierungsfreier Bedienung von Trassen beanspruchenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sinnvoll, doch könnten Bedenken an der Schutzbedürftigkeit auch der Antragstellerin deshalb bestehen, weil die konkret von der Bundesnetzagentur geforderten zusätzlichen Unterlagen und Erklärungen in zumutbarer Weise offenbar ohne größere Schwierigkeiten von der Bescheidadressatin rechtzeitig hätten nachgeliefert werden können. Andererseits könnten Bedenken gegen die dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegende Ermächtigungsgrundlage § 14c Abs. 1 AEG und die Eignung der ausgesprochenen Regelungen erhoben werden.

5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.