Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes im Hochschulzulassungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines erweiterten Nachteilsausgleichs bei der Ermittlung der Wartezeit nach § 14 Abs. 3 VergabeVO Stiftung. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die vorgelegten Bescheinigungen und das fachärztliche Gutachten nicht substantiiert darlegten, dass gesundheitliche Gründe ursächlich und zeitlich den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert hätten. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwert 5.000 Euro.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Hochschulzulassungsverfahren abgewiesen; Nachweis für weitergehenden Nachteilsausgleich nicht erbracht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 14 Abs. 3 VergabeVO Stiftung wird ein Studienbewerber bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt, wenn er nachweist, dass er aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen am früheren Erwerb gehindert war.
Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nach § 14 Abs. 3 VergabeVO reicht die bloße Darstellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht aus; erforderlich ist ein substanziierter Nachweis, dass diese Beeinträchtigungen zeitlich und ursächlich den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert haben.
Bei der Prüfung der Nachweisführung sind ärztliche Gutachten und schulische Unterlagen heranzuziehen; aus diesen Unterlagen muss sich nachvollziehbar ergeben, dass der Gesundheitszustand der maßgebliche Grund für Leistungsabfall oder Schulabbruch war.
Im Beschwerdeverfahren ist die gerichtliche Überprüfung des Senats auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen beschränkt; eine Änderung des angefochtenen Beschlusses kommt nur bei substantiierter und entscheidungserheblicher Darlegung von Fehlern in der Vorentscheidung in Betracht.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO aus den im angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese Gründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
Grundlage der rechtlichen Erörterung ist § 14 Abs. 3 VergabeVO Stiftung. Danach wird ein Studienbewerber auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt, wenn er nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, die in dem Merkblatt "Zulassungschancen können verbessert werden" zum Ausdruck kommt, geprüft, ob ein weiterer Nachteilausgleich (Verbesserung der Wartezeit) in Betracht kommt und diese Frage verneint. Über die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zugestandene Wartezeit von insgesamt sieben Semestern hinaus, wovon vier Halbjahre auf den Nachteilsausgleich wohl auf die beiden Wiederholungen der siebten Klasse zurückzuführen seien, komme ein weitergehender Nachteilsausgleich unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten und insoweit nicht hinreichend ergiebigen Bescheinigungen (fachärztliches Gutachten von Dr. T. [Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C. F. ] vom 11. Oktober 2010, Bescheinigung der X. -G. -Schule X1. vom 8. Dezember 2010, Bescheinigung des Deutschen Kinderschutzbundes/Ortsverband L. e.V. vom 26. November 2010) nicht in Betracht.
Mit diesen Bescheinigungen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft belegt, dass die von ihr geltend gemachte Krankheit den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verzögert hat. Die Antragstellerin litt nach dem fachärztlichen Gutachten des Dr. T. vom 11. Oktober 2010 an gravierenden Lern-, Konzentrations- und Gedächtnisproblemen einhergehend mit motivationalen Problemen, die bei ihr - so heißt es in der Bescheinigung weiter - während des gesamten Schulbesuchs aufgetreten seien und erneut aufgekommen seien, als sie sich entschlossen habe, ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg nachzuholen. Die als kombinierte Form einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung diagnostizierten Probleme sind aber nicht als die maßgeblichen Gründe für den Schulabbruch im Jahr 1995 schlüssig aufgezeigt worden. Insbesondere belegt das Gutachten nicht, dass die Antragstellerin ihre Schullaufbahn habe seinerzeit fortsetzen wollen und nur gesundheitliche Gründe dies verhindert hätten. Zwar verhält sich das fachärztliche Gutachten auch zu der Schullaufbahn der Antragstellerin mit Beginn ihrer Grundschulzeit. Dass die diagnostizierte Störung der eigentliche Grund für den Schulabbruch 1995 war, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. In dem fachärztlichen Gutachten wird auf die die Klassen 1 - 9 betreffenden Zeugnisse der Antragstellerin Bezug genommen, in denen deren Aufmerksamkeit mit der Note befriedigend und schlechter bewertet worden sind. Im Gegensatz hierzu steht aber, dass die Leistungen der Antragstellerin bis zum Ende der achten Klasse denen des gymnasialen Bildungsganges entsprachen. Warum ab dem neunten Schuljahr die Leistungen der Antragstellerin massiv eingebrochen waren, wird in dem fachärztlichen Gutachten nicht mit Krankheitsgründen plausibel nachvollzogen. Auch aus den anderen Bescheinigungen lässt sich hierzu nichts Substanzielles ableiten. Dass die Antragstellerin seinerzeit Schulprobleme und ihre Eltern Erziehungsprobleme hatten, wie es der Deutsche Kinderschutzbund bescheinigt hat, ist unstreitig, vermag aber einen Krankheitshintergrund nicht aufzuzeigen. Dies gilt auch für die Leistungsschwankungen der Antragstellerin während ihrer Zeit auf der Gesamtschule. Mangelhafte schulische Leistungen können, müssen aber nicht krankheitsbedingt sein. Die Antragsgegnerin weist deshalb zutreffend darauf hin, dass die damalige Gesamtschule der Antragstellerin und/oder Ärzte oder Therapeuten Auskunft über mögliche gesundheitliche Gründe des Leistungsverlusts geben könnten. Solche Bescheinigungen hat die Antragstellerin indes nicht vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.